Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner für Recht erkannt: Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten des Klägers, daß er Anfang 1939 aus Furcht vor drohenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen die Tschechoslowakei verlassen habe und deshalb Verfolgter gemäß §§1,2 BEG sei • Hiervon ist im Revisionsverfahren auszugehen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts steht dem Kläger, der die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG versäumt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist nicht beantragt habe, kein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG mit § 150 BEG n.F. zu. Zwar ist ein Neuantrag nicht zulässig, wenn das als richtig unterstellte tatsächliche Vorbringen des Antragstellers seinen Anspruch schon nach früherem Recht begründet hätte (BGH RzW 1974, 181). durch den Bundesgerichtshof.Danach war entscheidend, ob der Antragsteller sich den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes so angeglichen hatte, daß er sich ihnen mehr verbunden fühlte als den Wertvorstellungen, Gebräuchen und Traditionen der jüdischen Volksgruppe im jeweiligen Vertreibungsgebiet (BGH RzW I960, 83; 218 Nr. 30), In einem späteren - nicht veröffentlichten - Urteil vom 18. Dezember 1963 - IV ZR 78/63 - hat der Bundesgerichtshof die tatrichterliche Feststellung genügen lassen, die Klägerin sei nach Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen. Daß sich der Kläger den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes mehr verbunden fühlte als denen der jüdischen Volksgruppe in der Slowakei stellt das Berufungsgericht nicht fest. Es hat auch nicht hinreichend dargetan, daß der Kläger nach Abstammung, Sprache, Erziehung uqid Kultur dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen sei. Hierfür reicht nicht aus, daß der aus der Gegend von Preßburg stammende Vater seine Studien in deutscher Sprache absolvierte und deutsch predigte, und daß die Mutter aus der Nähe der Stadt Raab im österreichischen Grenzgebiet stammte. Ob der Kläger nach seiner Erziehung dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen ist, bleibt ebenfalls offen. Schließlich kommt auch der Eheschließung mit einer Wienerin hier keine rechtliche Bedeutung zu, weil diese erst nach Kriegsende in Israel stattgefunden hat, wie aus dem Prüfungsbericht des israelischen Finanzministeriums, auf den sich das Berufungsgericht bezieht, zu entnehmen ist. Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß dem Kläger ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG zusteht.
BUNDESGERICHTSHOF 2416/099 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 19. April 1979 Pohl, Justizamtsinspektor als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle IX ZR 80/75 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Hugo Chaim I Straße Israel 9 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 3* März 1971 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1916 in Sabinow/Slowakei geborene jüdische Kläger war seit 1934 oder 1935 dort als Buchdrucker tätig. Nach seiner Entlassung Anfang 1939 verließ er die Tschechoslowakei und wanderte nach Palästina aus, wo er seitdem lebt. Erstmals im Mai 1966 meldete er Ansprüche nach dem BEG, darunter wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, an und stützte sein Neuantragsrecht auf die Neufassung des § 150 BEG. Er gehöre zwar dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an, sei aber kein deutscher Volkszugehöriger. .. Die Behörde ließ dahingestellt, ob die Antragsfrist des § 189 BEG gewahrt sei, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne oder ein Neuantrags recht zustehe. Sie lehnte den Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ab, weil der Kläger zu dem maß-gebenden Zeitpunkt in der Slowakei keinen deutschen nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zahlung von 10.000 DM Kapital entschädigung wegen Berufs Schadens nebst Zinsen weiter. Ent sehe idungsgriinde Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten des Klägers, daß er Anfang 1939 aus Furcht vor drohenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen die Tschechoslowakei verlassen habe und deshalb Verfolgter gemäß §§1,2 BEG sei • Hiervon ist im Revisionsverfahren auszugehen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts steht dem Kläger, der die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG versäumt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist nicht beantragt habe, kein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG mit § 150 BEG n.F. zu. Denn er sei nach seinem eigenen tatsächlichen Vorbringen, sofern man dieses als richtig unterstelle, bereits nach dem bis zu dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes geltenden Recht anspruchsberechtigt gewesen. Er sei als Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG anzusehen. Sowohl die Muttersprache seiner Eltern als auch seine eigene seien deutsch gewesen. Die Familie seines Vaters habe aus der Gegend von Preßburg, die seiner Mutter aus der Nähe der Stadt Raab im österreichischen Grenzgebiet gestammt. Sein Vater habe seine gesamten Studien in deutscher Sprache absolviert und als Rabbiner seine Predigten in deutscher Sprache gehalten. Deutsch sei auch die Umgangssprache im Elternhaus gewesen. Zwar habe der Kläger keine deutschsprachigen Schulen besucht, weil es solche in Sabinow nicht gegeben habe. Nach seiner eigenen Erklärung habe aber die deutsche Sprache bei ihm, da er aus einer Rabbinerfamilie stamme, deren hochstehende geistige und literarische Betätigung sich in deutsch vollzogen habe, einen überwiegenden Teil seiner Bildung eingenommen. Durch seine Heirat mit einer gebürtigen Wienerin sei deutsch auch heute noch die Umgangssprache in seiner eigenen Familie. Bei seiner Befragung in Israel habe der Kläger als Lektüre in seiner früheren Heimat deutsche Bücher und deutsche Zeitungen angegeben und erklärt, deutschen Privatunterricht erhalten zu haben. Ferner habe er deutsche Postkarten und Briefe von Freunden vorgelegt. Mit dieser Begründung kann ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG mit § 150 BEG n.F. nicht verneint werden. Zwar ist ein Neuantrag nicht zulässig, wenn das als richtig unterstellte tatsächliche Vorbringen des Antragstellers seinen Anspruch schon nach früherem Recht begründet hätte (BGH RzW 1974, 181). Die Rechtsstellung des Verfolgten am 17. September 1965 bestimmt sich dabei nach dem früheren Recht in der damaligen Auslegung durch den Bundesgerichtshof. Danach war entscheidend, ob der Antragsteller sich den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes so angeglichen hatte, daß er sich ihnen mehr verbunden fühlte als den Wertvorstellungen, Gebräuchen und Traditionen der jüdischen Volksgruppe im jeweiligen Vertreibungsgebiet (BGH RzW I960, 83; 218 Nr. 30), In einem späteren - nicht veröffentlichten - Urteil vom 18. Dezember 1963 - IV ZR 78/63 - hat der Bundesgerichtshof die tatrichterliche Feststellung genügen lassen, die Klägerin sei nach Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen. Diesen Anforderungen entspricht der vom Berufungsgericht als wahr unterstellte Tatsachenvortrag des Klägers nicht. Daß sich der Kläger den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes mehr verbunden fühlte als denen der jüdischen Volksgruppe in der Slowakei stellt das Berufungsgericht nicht fest. Es hat auch nicht hinreichend dargetan, daß der Kläger nach Abstammung, Sprache, Erziehung uqid Kultur dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen sei. Insbesondere fehlen Feststellungen über die Abstammung des Klägers von deutschstämmigen Eltern. Hierfür reicht nicht aus, daß der aus der Gegend von Preßburg stammende Vater seine Studien in deutscher Sprache absolvierte und deutsch predigte, und daß die Mutter aus der Nähe der Stadt Raab im österreichischen Grenzgebiet stammte. Zwar gehörten beide Städte früher der österreichisch-ungarischen Monarchie an; Preßburg war jedoch in seiner überwiegenden Bevölkerung slowakisch und Raab ungarisch. Ob der Kläger nach seiner Erziehung dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen ist, bleibt ebenfalls offen. Eine deutsche n Schule hat der Kläger nicht besucht, sondern lediglich deutschen Privatunterricht erhalten. Daß die Umgangssprache im Elternhaus deutsch war, reichte nach der Rechtslage am 17. September 1965 nicht aus, um die Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG a.F. zu bejahen (BGH RzW 1974, 181). Gerade bei einer nicht in Deutschland lebenden Rabbinerfamilie darf nicht außer Betracht bleiben, daß trotz Verwendung der deutschen Sprache und des Lesens deutscher Bücher und Zeitungen Erziehung und Kultur der Kinder nicht deutsch, ausgerichtet gewesen sein müssen. Schließlich kommt auch der Eheschließung mit einer Wienerin hier keine rechtliche Bedeutung zu, weil diese erst nach Kriegsende in Israel stattgefunden hat, wie aus dem Prüfungsbericht des israelischen Finanzministeriums, auf den sich das Berufungsgericht bezieht, zu entnehmen ist. Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß dem Kläger ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG zusteht. Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Mai Zorn Henkel Fuchs Gärtner