Im übrigen wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie- Juli 1968 suchte er um die Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist nach mit der Begründung, 1957 habe ihm Rechtsanwalt Dr. erklärt, daß er als Rußlandflüchtling nicht entschädigungsberechtigt sei. März 1967 eingereichten Mantelbogen und damit nach Ablauf der Frist des Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG angemeldet wurde. Auch die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden hält der Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß dem Kläger aufgrund der Änderung des § 150 BEG durch Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG erstmalig Ansprüche auf Entschädigung zustünden. Der Kläger wäre nicht als Flüchtling im Sinne des § 160 BEG angesehen worden, weil er mit einem ihm als polnischem Staatsangehörigen ausgestellten polnischen Reisepaß 1949 nach Australien ausgewandert und somit nicht des Schutzes seines Heimatstaates Polen verlustig gegangen sei. Das bedeute, daß sich für den Kläger aufgrund der geänderten Fassung des § 150 BEG eine günstigere Rechtslage ergeben habe, weshalb ihm ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG zustehe. Darauf kommt es an; denn Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist (§ 189 Abs. 1 und 3 BEG) kann dem Kläger nicht gewährt werden. Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen nach neuem Recht, insbesonde- Auch die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine frühere Entschädigungsberechtigung des Klägers nach § 160 BEG verneint hat, begegnen Bedenken. Die Benutzung eines von den polnischen Behörden ausgestellten Reisepasses zur Auswanderung räumt für sich allein nicht aus, daß der Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung seinen Heimatstaat verließ und später auch dessen Schutz nicht mehr in Anspruch nahm oder nehmen wollte. Das war nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes nicht zweifelhaft (BGH RzW 1963, 113; Urteil vom 19. Aus diesen Gründen wird die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Gesundheitsschadensanspruch aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nr. 3 BVFG erforderlichen Nötigungszusammenhangs sieht sich das Berufungsgericht auch dadurch gehindert, daß der Kläger keine Gründe dargelegt habe, die erkennen ließen, daß er sich wegen seines möglichen Deutschtums von seiner Heimat Polen abgewandt habe. Diese Gründe sind aber von Amts wegen zu ermitteln (§ 176 Abs. 1 BEG), wenn es wegen Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG darum geht, ob der Kläger nach § 150 BEG a.F. nicht entschädigungsberechtigt war.
Olh BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 80/74 in dem Entschädigungsrechtsstreit URTEIL Verkündet am 25. Januar 1979 Adomeit Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1, Beklagter und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Karl E f Road, Australien, Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 9 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumir und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Juni 1973 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer - Entschädigungskammer -des Landgerichts Mainz vom 16. Dezember 1971 wird zurückgewiesen, soweit über den Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden entschieden ist. Im übrigen wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie- i sen. Von Rechts wegen Tatbestand Der jüdische Kläger ist 1922 in Bielitz/Polen geboren und lebte dort bei seinen Eltern. Bei Kriegsausbruch war er in Krakau. Er flüchtete ins sowjetisch besetzte Gebiet, leistete bis 1944 in Sibirien Zwangsarbeit, kam dann nach Buchara und kehrte 1946 nach Polen zurück. Von dort wanderte er 1949 mit einem polnischen Reisepaß nach Australien aus. Im August 1966 beantragte er aufgrund der Neufassung des § 150 BEG Entschädigung für den während des Aufenthaltes in Rußland erlittenen Gesundheitsschaden, in einem am 7. März 1967 eingereichten Mantelbogen auch für Freiheitsschaden. Im März 1967 legte er einen ausgefüllten B-Bogen vor. Am 1. Juli 1968 suchte er um die Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist nach mit der Begründung, 1957 habe ihm Rechtsanwalt Dr. erklärt, daß er als Rußlandflüchtling nicht entschädigungsberechtigt sei. Erst durch Dr. FfH^ habe er von seinem Recht erfahren und daraufhin die Ansprüche geltend gemacht. Die Behörde lehnte ab, weil die Anträge verspätet angemeldet worden seien und dem Kläger ein Neuantragsrecht nicht zustehe. Die Klage auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren für Gesundheit s schaden sowie auf 3.000 DM Entschädigung für Freiheitsschaden blieb beim Landgericht erfolglos. Auf die Berufung des Klägers hob das Oberlandesgericht dieses Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des Ersturteils. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Ent s che i dungs gründe Der Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden steht dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil er nicht zusammen mit dem Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden am 31. August 1966, sondern erst durch Bezeichnung in dem am 7. März 1967 eingereichten Mantelbogen und damit nach Ablauf der Frist des Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG angemeldet wurde. Wiedereinsetzung in diese Frist hat der Kläger nicht beantragt. Insoweit wird das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Auch die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden hält der Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß dem Kläger aufgrund der Änderung des § 150 BEG durch Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG erstmalig Ansprüche auf Entschädigung zustünden. Es verneint eine Entschädigungsberechtigung nach bisherigem Recht. Der Kläger wäre nicht als Flüchtling im Sinne des § 160 BEG angesehen worden, weil er mit einem ihm als polnischem Staatsangehörigen ausgestellten polnischen Reisepaß 1949 nach Australien ausgewandert und somit nicht des Schutzes seines Heimatstaates Polen verlustig gegangen sei. Auch sei er nicht Vertriebener im Sinne des § 150 BEG a.F. mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG (Aussiedler) gewesen. Es lasse sich nicht feststellen, daß er aufgrund einer möglichen Zugehörigkeit zu dem Deutschtum zu dem Verlassen seiner Heimat Polen genötigt gewesen sei; er habe keine Gründe dargelegt, die erkennen ließen, daß er sich deswegen von seiner Heimat abgewandt habe. Deshalb fehle der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen der deutschen Volkszugehörigkeit und dem Verlassen des Vertreibungsgebietes. Nach dem geänderten § 150 Abs. 1 BEG genüge die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis. Das bedeute, daß sich für den Kläger aufgrund der geänderten Fassung des § 150 BEG eine günstigere Rechtslage ergeben habe, weshalb ihm ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG zustehe. Darauf kommt es an; denn Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist (§ 189 Abs. 1 und 3 BEG) kann dem Kläger nicht gewährt werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 1. Juli 1968 ist verspätet, außerdem unzureichend begründet. Die Revision rügt mit Recht, daß die Ausführungen über ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 S. 1 BEG-SchlußG den in BGH RzW 1970, 562 dargelegten Grundsätzen Uber den konkreten Rechtslagenvergleich bei der Überleitung nach Art. III BEG-SchlußG widersprechen, die der Berufungsrichter seinen Erwägungen vorangestellt hat. Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen nach neuem Recht, insbesonde- re die des § 150 Abs. 1 BEG n.F. erfüllt. Es hat seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis offen gelassen. Die Angaben des Klägers dazu im Verwaltungsverfahren können nicht zu Lasten des Beklagten unterstellt werden (BGH RzW 1976, 214). Auch die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine frühere Entschädigungsberechtigung des Klägers nach § 160 BEG verneint hat, begegnen Bedenken. Die Benutzung eines von den polnischen Behörden ausgestellten Reisepasses zur Auswanderung räumt für sich allein nicht aus, daß der Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung seinen Heimatstaat verließ und später auch dessen Schutz nicht mehr in Anspruch nahm oder nehmen wollte. Das war nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes nicht zweifelhaft (BGH RzW 1963, 113; Urteil vom 19. Januar 1978 - IX ZR 116/73, nicht veröffentlicht). Die Urteile BGH RzW 1965, 322 und 1966, 140, die das Berufungsgericht anführt, haben über den anderen Sachverhalt entschieden, daß ein Flüchtling die Flüchtlingseigenschaft wieder verloren haben kann, wenn ihm sein Heimatstaat einen Paß ausstellt. Aus diesen Gründen wird die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Gesundheitsschadensanspruch aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bei der Prüfung, ob der Kläger schon nach § 160 oder § 150 BEG a.F. entschädigungsberechtigt war (vgl. BGH RzW 1974, 93; 1976, 198), wird der Tat- richter die Beweggründe für die Auswanderung nach Australien im Jahre 1949 feststellen und würdigen müssen. An der Feststellung des nach § 150 BEG a.F. mit § 1 Abs. ? Nr. 3 BVFG erforderlichen Nötigungszusammenhangs sieht sich das Berufungsgericht auch dadurch gehindert, daß der Kläger keine Gründe dargelegt habe, die erkennen ließen, daß er sich wegen seines möglichen Deutschtums von seiner Heimat Polen abgewandt habe. Diese Gründe sind aber von Amts wegen zu ermitteln (§ 176 Abs. 1 BEG), wenn es wegen Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG darum geht, ob der Kläger nach § 150 BEG a.F. nicht entschädigungsberechtigt war. Der unvollständige Klagevortrag genügt nicht, dies zu Lasten des beklagten Landes zu verneinen (vgl. BGH RzW 1976, 214). Wegen der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht wird auf BGH RzW 1978, 174 Nr. 8 verwiesen. Mai Henkel Fuchs Dr. Thumm Dr. Lang