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BGH · XX ZR 80/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XX ZR 80/75

Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mUndliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Dr* Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. September 1962 als "mothers benefit” bezeichnete monatliche Versicherungsleistungen, Im Februar 1964 schloß die Klägerin über ihren Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben nach ihrem ersten Ehemann mit der Entschädigungsbehörde einen Vergleich, Danach erhält sie ab 1, September 1962 gemäß §§ 15 ff BEG, insbesondere § 23 Satz 2, bis zu ihrer Wiederverheiratung oder ihrem Tod die Witwenrente in Höhe der jeweiligen Mindestbeträge. März 1964 bei der Behörde einging, gab die Klägerin erstmals an, daß sie seit dem Tode ihres zweiten Ehemannes von der Social Security Administration monatlich 80 Dollar erhalte. Entscheidungsgründe Nach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten wegen der Bezüge der Klägerin aus der amerikanischen Sozialversicherung der Vergleich von 1964 nicht widerrufen und bereits geleistete Zahlungen nicht zurückgefordert werden, weil der Beklagte die Widerrufsfrist des § 203 Abs. 2 BEG versäumt habe. Die dem echten Vergleich von 1964 zugrunde liegende Erklärung der Klägerin vom 26. Juni 1963, daß sie zur Zeit irgendwelche Versorgungs- oder Unterhaltsansprüche infolge Auflösung ihrer zweiten Ehe nicht habe, sei objektiv unrichtig. Seit der Zustellung des angefochtenen Bescheids wisse sie, daß die Entschädigungs-behörde die Bezüge aus der amerikanischen Sozialversiche-rung nach § 23 Satz 3 BEG auf ihre Witwenrente anrechnen wolle. Die Entschädigungsbehörde würde, wenn sie trotz der richtigen Angaben der Klägerin von 1964 und der daraufhin vorgenommenen Rentenerhöhungen die in dieser Höhe gezahlte Rente, auf deren richtige Berechnung die Klägerin habe vertrauen dürfen, rückwirkend kürzen würde, nicht nur gegen den von ihr geschaffenen Vertrauensschütz, sondern auch gegen Treu und Glauben verstoßen. Ebenso würde die Klägerin gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie trotz der ihr im Bescheid mitgeteilten richtigen Rechtsauffassung der Entschädigungsbehörde für die Zukunft auf der Aus diesen Gründen hat das Berufungsgericht den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben, als in ihm für die Zeit bis 31. Das gelte nach § 169 BEG auch für die Verzinsung der bis zu dem 31* Dezember 1969 aufgelaufenen Rückstände. Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht insoweit, als es den Vergleichswiderruf, den es allerdings nicht ausdrücklich aufgehoben hat, die teilweise Entziehung des Rentenanspruchs und die Rückforderung erbrachter Leistung wegen Versäumung der Widerrufsfrist des § 203 Abs. 2 BEG für unzulässig hält. Dem Vergleich lag die Erklärung der Klägerin zugrunde, sie habe keinen Versorgungs- oder Unterhaltsanspruch infolge Auflösung ihrer zweiten Ehe. Diese Versicherung war unrichtig, wenn man von den Feststellungen des Berufungsgerichts über den Anspruch der Klägerin aus der amerikanischen Sozialversicherung ausgeht. Wie das Berufungsgericht weiter feststellt, hat der zuständige Beamte der Entschädigungsbehörde bereits 1964 durch Erklärungen der Klägerin erfahren, daß sie seit 1. September 1962 die - wie hier unterstellt werden kann -nach § 23 Satz 3 BEG anzurechnende Leistung aus der amerikanischen Sozialversicherung erhielt. Dadurch hatte der Beklagte nicht nur für die Vergangenheit, sondern auch für die Zukunft jede Möglichkeit verloren, sich wegen der Bezüge der Klägerin aus der amerikanischen Sozialversicherung ganz oder zu dem Teil von der im Vergleich von 1964 übernommenen Verpflichtung zu lösen. Aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben kann ein solches Recht für den Beklagten schon wegen der abschließenden Regelung des vor- Für eine abschließende Entscheidung ist die Sache Jedoch noch nicht reif.Die Klägerin verlangt Jetzt nur noch Zahlung von 3.228 DM als die vereinbarte Mindestrente abzüglich geleisteter Zahlungen für die Zeit vom 1. Davon abgesehen steht auch nicht fest, daß der Beklagte nur die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Zahlungen geleistet hat. Im übrigen hat die Klägerin den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Sie hat Jedoch einleitend erklärt, soweit der Klageantrag über das noch aufrecht erhaltene Zahlungsbegehren von 3.228 DM hinausgehe, sei sie durch den Änderungsbescheid der Entschädigungsbehörde vom 4. Sie hängt, da das Zahlungsbegehren der Klägerin weder unzulässig noch aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen ungerechtfertigt war, davon ab, ob der Anspruch der Klägerin inzwischen erfüllt worden ist. Der Rechtsstreit muß daher auch insoweit, als die Klägerin die Hauptsache für erledigt erklärt hat, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Zitierte Normen: § 203 BEG § 561 ZPO
BEGBerufungsgerichtRenteEntschädigungsbehördeKlägerinvergleichenBescheid

Volltext der Entscheidung

2444 (TO /A/y BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
21♦ Oktober 1976 Adomeit,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter in dem Entschädigungsrechtsstreit der Geschäftsstelle
XX ZR 80/75	URTEIL
Rosa
 geborene
verw.
- Prozeßbevollmächtigter
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Niedersachsen,
 vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, Hannover, Auestraße 14,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mUndliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Dr* Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Februar 1973 aufgehoben, soweit die Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden ist.
Der Rechtsstreit wird insoweit zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der erste Ehemann der 1916 geborenen Klägerin kam im Konzentrationslager Auschwitz ums Leben. 1948 heiratete die Klägerin wieder. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor. Der zweite Ehemann starb im August 1962. Die ame rikanische Sozialversicherung, der er angehört hatte, ge währte der Klägerin mit Bescheid vom 20. September 1962
 
ab 1. September 1962 als "mothers benefit” bezeichnete monatliche Versicherungsleistungen,
 Im Februar 1964 schloß die Klägerin über ihren Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben nach ihrem ersten Ehemann mit der Entschädigungsbehörde einen Vergleich, Danach erhält sie ab 1, September 1962 gemäß §§ 15 ff BEG, insbesondere § 23 Satz 2, bis zu ihrer Wiederverheiratung oder ihrem Tod die Witwenrente in Höhe der jeweiligen Mindestbeträge. Diesem Vergleich lag u. a, die eidesstattliche Erklärung der Klägerin vom 26, Juni 1963 zugrunde, daß sie ”zur Zeit ... irgendwelche Versor-gungs- oder Unterhaltsansprüche infolge Auflösung ihrer zweiten Ehe ... nicht habe”.
In der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit dem 1. Juni 1962, die am 23. März 1964 bei der Behörde einging, gab die Klägerin erstmals an, daß sie seit dem Tode ihres zweiten Ehemannes von der Social Security Administration monatlich 80 Dollar erhalte. Ende Oktober 1969 stellte die Entschädigungsbehörde die Zahlung der Witwenrente (zuletzt monatlich 329 DM) ein. Durch Änderungsbescheid vom 25. Juni 1970 setzte sie die Rente unter Widerruf des Vergleichs rückwirkend ab 1. September 1962 herab, entzog den darüber hinausgehenden Rentenanspruch und ordnete die Rückzahlung von 18.936 DM an. Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf §§ 7, 177 a,
201, 203 BEG aus, die Klägerin habe in ihrer Erklärung vom 26. Juni 1963 vorsätzlich, mindestens aber grob fahrlässig, verschwiegen, daß sie nach ihrem zweiten Ehemann eine Rente von der "Social Security" erhalte.
 
Die auf Aufhebung des Anderungsbescheids und Weiterzahlung der Mindestrente abzüglich gewährter Leistlingen gerichtete Klage blieb beim Landgericht ohne Erfolg«
Das Oberlandesgericht hob den Änderungsbescheid auf, soweit darin für die Zeit bis 31. August 1970 die Rente neu festgesetzt, der darüber hinausgehende Anspruch entzogen und die Rückzahlung von 18.936 DM angeordnet worden ist.
Im übrigen wies es die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgte die Klägerin zunächst ihren auf die volle Mindestrente ab 1. September 1962 abzüglich gewährter Leistungen gerichteten Antrag weiter. Später ermäBigte sie ihren Zahlungsantrag auf 3.228 DM für die Zeit vom 1. September 1970 bis 31. August 1971. Sie macht geltend, im übrigen habe die Entschädigungsbehörde sie durch einen Änderungsbescheid vom 4. September 1973 klaglos gestellt. Soweit es sich um den Rentenanspruch für die Zeit ab 1. September 1971 handle, sei der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Die Kosten des ganzen Rechtsstreits beantragt sie dem Beklagten aufzuerlegen. Der Beklagte läßt sich nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Nach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten wegen der Bezüge der Klägerin aus der amerikanischen Sozialversicherung der Vergleich von 1964 nicht widerrufen und bereits geleistete Zahlungen nicht zurückgefordert werden, weil der Beklagte die Widerrufsfrist des § 203 Abs. 2 BEG versäumt habe. Die Herabsetzung der Witwenrente für die Zeit ab 1. September 1970 sei jedoch zulässig und wirksam. Die Bezüge aus der amerikanischen
 
Sozialversicherung stünden der Klägerin als Versorgung infolge der Auflösung ihrer zweiten Ehe zu. Nach § 23 Satz 3 BEG seien sie auf die Witwenrente nach dem ersten Ehemann anzurechnen. Die dem echten Vergleich von 1964 zugrunde liegende Erklärung der Klägerin vom 26. Juni 1963, daß sie zur Zeit irgendwelche Versorgungs- oder Unterhaltsansprüche infolge Auflösung ihrer zweiten Ehe nicht habe, sei objektiv unrichtig. Ob die Klägerin vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt habe, sei zweifelhaft, bedürfe aber keiner Entscheidung. Ab 1. September 1970 habe die Klägerin nicht mehr darauf vertrauen dürfen, daß ihr die ungekürzte Witwenrente zustehe. Seit der Zustellung des angefochtenen Bescheids wisse sie, daß die Entschädigungs-behörde die Bezüge aus der amerikanischen Sozialversiche-rung nach § 23 Satz 3 BEG auf ihre Witwenrente anrechnen wolle. Die damit verbundene Minderung ihrer Rente müsse sie entsprechend § 21 Abs. 2 der 1. DV-BEG ab 1. September 1970 hinnehmen, weil die Anrechnung von Leistungen im Sinne des § 23 Satz 3 BEG den im Vergleich von 1964 getroffenen Vereinbarungen entspreche. Was für die Vergangenheit bis 31. August 1970 für die Entschädigungsbehörde gelte, gelte für die Zukunft ab 1. September 1970 für die Klägerin. Die Entschädigungsbehörde würde, wenn sie trotz der richtigen Angaben der Klägerin von 1964 und der daraufhin vorgenommenen Rentenerhöhungen die in dieser Höhe gezahlte Rente, auf deren richtige Berechnung die Klägerin habe vertrauen dürfen, rückwirkend kürzen würde, nicht nur gegen den von ihr geschaffenen Vertrauensschütz, sondern auch gegen Treu und Glauben verstoßen. Ebenso würde die Klägerin gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie trotz der ihr im Bescheid mitgeteilten richtigen Rechtsauffassung der Entschädigungsbehörde für die Zukunft auf der
 
Fortzahlung einer nach dem Inhalt des Vergleichs überhöhten Rente beharren würde.
Aus diesen Gründen hat das Berufungsgericht den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben, als in ihm für die Zeit bis 31. August 1970 die Rente neu festgesetzt, der weitergehende Anspruch entzogen und danach zuviel erbrachte Leistlingen zurückgefordert worden sind. Von der außerdem beantragten Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der hiernach zu Unrecht entzogenen und einbehaltenen sowie der seit dem 1. November 1969 nicht gezahlten Renten hat es abgesehen, weil sich die Verpflichtung des Beklagten infolge der teilweisen Aufhebung des angefochtenen Bescheids ohne weiteres aus dem Bundesentschädigungsgesetz ergebe. Das gelte nach § 169 BEG auch für die Verzinsung der bis zu dem 31* Dezember 1969 aufgelaufenen Rückstände. Außerdem fehle es seit Erlaß des angefochtenen und nunmehr teilweise aufgehobenen Bescheids an einer Neufestsetzung der Rente, die mit Rücksicht auf lineare Rentenerhöhungen oder sonstige für die Bemessung der Rente maßgebende Faktoren notwendig geworden sein könne.
Diese Entscheidung begegnet in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden Bedenken.
Die auf Zahlung der Witwenmindestrente abzüglich bereits erbrachter Leistungen gerichtete Klage war zulässig. Es war nunmehr Sache des Gerichts, die nach seiner Meinung der Klägerin zustehende Rente im Rahmen des Klageantrags festzusetzen (vgl. BGH RzW 1969, 22; 1970, 167). Davon durfte das Berufungsgericht nicht absehen. Seine Entscheidung läuft darauf hinaus, die Sache nach Beant-
 
wortung einiger Rechtsfragen an die Entschädigungsbehörde zurückzuverweisen. Das ist im Entschädigungsverfahren nicht zulässig.
Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht insoweit, als es den Vergleichswiderruf, den es allerdings nicht ausdrücklich aufgehoben hat, die teilweise Entziehung des Rentenanspruchs und die Rückforderung erbrachter Leistung wegen Versäumung der Widerrufsfrist des § 203 Abs. 2 BEG für unzulässig hält. In Betracht kam ein Widerruf des Vergleichs von 1964 nach § 201 BEG, weil sich nachträglich herausgestellt hat, daB ein Entziehungsgrund nach § 7 Abs. 2 BEG vorliegt. Dem Vergleich lag die Erklärung der Klägerin zugrunde, sie habe keinen Versorgungs- oder Unterhaltsanspruch infolge Auflösung ihrer zweiten Ehe. Diese Versicherung war unrichtig, wenn man von den Feststellungen des Berufungsgerichts über den Anspruch der Klägerin aus der amerikanischen Sozialversicherung ausgeht. Wie das Berufungsgericht weiter feststellt, hat der zuständige Beamte der Entschädigungsbehörde bereits 1964 durch Erklärungen der Klägerin erfahren, daß sie seit 1. September 1962 die - wie hier unterstellt werden kann -nach § 23 Satz 3 BEG anzurechnende Leistung aus der amerikanischen Sozialversicherung erhielt. Damit hat die Widerrufsfrist begonnen. Bei Erlaß des angefochtenen Bescheids vom 25. Juni 1970 war sie längst abgelaufen. Dadurch hatte der Beklagte nicht nur für die Vergangenheit, sondern auch für die Zukunft jede Möglichkeit verloren, sich wegen der Bezüge der Klägerin aus der amerikanischen Sozialversicherung ganz oder zu dem Teil von der im Vergleich von 1964 übernommenen Verpflichtung zu lösen. Aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben kann ein solches Recht für den Beklagten schon wegen der abschließenden Regelung des vor-
Mt
 
liegenden Sachverhalts durch die §§ 7 Abs. 2, 201 ff BEG nicht hergeleitet werden. Die Auffassung des Berufungsgerichts läuft auf eine unzulässige Umgehung dieser Bestimmungen hinaus. Selbst ein dadurch nicht erfaßter Verstoß gegen Treu und Glauben könnte nur unter den Formen und Fristen der §§ 200 ff BEG zu einem Widerruf des Vergleichs führen (vgl. BGH RzW 1976, 111).
Das Berufungsurteil kann daher nicht bestehen bleiben, soweit es dem Antrag der Klägerin nicht entsprochen hat.
Für eine abschließende Entscheidung ist die Sache Jedoch noch nicht reif.
Die Klägerin verlangt Jetzt nur noch Zahlung von 3.228 DM als die vereinbarte Mindestrente abzüglich geleisteter Zahlungen für die Zeit vom 1. September 1970 bis 31. August 1971. Dabei geht sie von zu niedrigen Mindestrentenbeträgen aus (§ 21 a der 1. DV-BEG). Darauf ist sie noch nicht hingewiesen worden. Davon abgesehen steht auch nicht fest, daß der Beklagte nur die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Zahlungen geleistet hat.
Im übrigen hat die Klägerin den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Ausdrücklich hat sie dies zwar nur hinsichtlich ihres Rentenanspruchs für die Zeit ab 1. September 1971 getan. Sie hat Jedoch einleitend erklärt, soweit der Klageantrag über das noch aufrecht erhaltene Zahlungsbegehren von 3.228 DM hinausgehe, sei sie durch den Änderungsbescheid der Entschädigungsbehörde vom 4. September 1973 klaglos gestellt. Damit hat sie auch ihr im ursprünglichen Revisionsantrag noch enthaltenes Zahlungsbegehren für die Zeit bis 31. August 1970 für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich der Erledigungser-
klärung nicht angeschlossen* Es ist daher zu entscheiden, ob die Hauptsache erledigt ist* Diese Entscheidung kann das Revisionsgericht hier nicht treffen. Sie hängt, da das Zahlungsbegehren der Klägerin weder unzulässig noch aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen ungerechtfertigt war, davon ab, ob der Anspruch der Klägerin inzwischen erfüllt worden ist. Nach der Darstellung der Klägerin ist dies durch einen während des Revisionsverfahrens von der Entschädigungsbehörde erlassenen Bescheid geschehen. Dies kann das Revisionsgericht, obwohl der Beklagte nicht vertreten ist, seiner Entscheidung nicht zugrunde legen. Ein Säumnisverfahren im Sinne der §§ 330 ff ZPO gibt es in Entschädigungssachen nicht (§ 209 Abs. 3 BEG). Die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen sind von Amts wegen zu ermitteln (§ 176 Abs. 1 BEG). Ermittlungen, ob der Anspruch erfüllt worden ist, sind jedoch nicht Sache des Revisionsgerichts (§ 561 ZPO). Der Rechtsstreit muß daher auch insoweit, als die Klägerin die Hauptsache für erledigt erklärt hat, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Dr. Thumm	Zorn	Fuchs
 Portmann	Dr. Lang