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BGH · IX ZR 80/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 80/71

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Dr. Thumm für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Oktober 1968 den Bevollmächtigten auf das Fehlen der nach § 190 BEG erforderlichen Angaben hin und forderte ihn gemäß Art. V Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG auf, den Antrag innerhalb von 3 Monaten zu begründen. Mit der Klage verlangte der Kläger gemäß Art. V BEG-SchlußG Zahlung einer Beihilfe von 2.000 DM Zuzüglich eines zweifachen Steigerungsbetrages. Oktober 1968 zugestellte Aufforderung zur Nachholung der fehlenden Angaben wirksam war und die Dreimonatsfrist des Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG in Lauf gesetzt hat (BGH RzW 1974, 52). Januar 1969) keine Angaben gemacht hat, war die Behörde ermächtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob der Antrag als unzulässig abzulehnen sei. Januar 1969 in den gesetzlichen Grenzen des Ermessens und entsprach dem Zweck der in Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG erteilten Ermächtigung (§ 211 Abs. 1 BEG). Januar 1969 hatte der Kläger keine Gründe vorgetragen, die ihn gehindert haben könnten, die gesetzte Frist einzuhalten. Auch hat der Beklagte das Gebot der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle (Art. 3 GG) nicht verletzt, als er im Spetember 1968 begann, säumige Antragsteller nach Art. V Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG aufzufordern (BGH aaO). Auf dieses neue Vorbringen hat sich die Behörde im anhängigen Verfahren zu erklären, nämlich ob sie nunmehr zur Sache entscheiden werde oder den Antrag weiterhin als unzulässig ablehne, weil die vorgebrachten Gründe die Untätigkeit über den Ablauf der Frist des Art. V Nr. 4 Abs. 2 Sat2 3 BEG-SchlußG hinaus nicht entschuldigen oder tatsächlich nicht zutreffen. Januar 1969 vorgebrachten Hinderungsgründen hat der Beklagte keine Erwägungen vorgetragen, die eine Nachprüfung erlauben, ob er bei seinem Festhalten an der ablehnenden Entscheidung wegen Versäumung der Dreimonatsfrist die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 211 Abs. 1 BEG). Er hat nur geäußert, daß der Kläger Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Frist des Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG nicht vorgetragen habe. Es geht hier aber nicht um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Dreimonatsfrist, sondern um die Ausübung des Ermessens bei Ablehnung des Antrages als unzulässig wegen der Versäumung dieser Frist. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß seit 17.

Zitierte Normen: § 190 BEG Art. 3 GG § 211 BEG
BEG-SchlußGFristBehördeBerufungsgerichtKläger

Volltext der Entscheidung

2446 046
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 80/71	URTEIL	Verkündet	am
28. November 197^ Adomeit,
 Justizangestellte
•Is Urkundsbeftinter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
I/Israel, S(
Haus Nr.
Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter:
Ri
 tsanwalt Dr
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Dr. Thumm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 11. November 1970 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1914 in Warschau geborene Kläger meldete mit einem am 25. Juni 1964 bei dem Regierungspräsidenten in Köln eingegangenen Mantelformular ohne jede Verfolgungsschilderung Entschädigungsansprüche nach dem BEG an. Mit Anschreiben vom 11. Januar 1966 übersandte die
 
Behörde seinem Prozeßbevollmächtigten zur Ergänzung des Antrages zwei Fragebogen mit Bearbeitungsanleitung, Nachdem diese Aufforderung nicht befolgt worden war, wies die Behörde mit einem weiteren Schreiben vom 21. Oktober 1968 den Bevollmächtigten auf das Fehlen der nach § 190 BEG erforderlichen Angaben hin und forderte ihn gemäß Art. V Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG auf, den Antrag innerhalb von 3 Monaten zu begründen. Weiter heißt es in dem Schreiben: MKommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, kann ich den Antrag als unzulässig ablehnen. Eine Verlängerung der Dreimonatsfrist kann im Interesse einer zügigen Fondsabwicklung nicht erfolgen.”
Mach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist am 25. Januar 1969 lehnte die Behörde den Antrag durch Bescheid vom 28. Januar 1969 als unzulässig ab. Erst am 10. Februar 1969 reichte der Kläger den ausgefüllten Fragebogen und eine eidesstattliche Versicherung über den Verfolgungshergang ein. Unter Hinweis darauf, daß er die erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig habe beibringen können, bat er um Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 1969 und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Behörde äußerte sich hierzu nicht.
Mit der Klage verlangte der Kläger gemäß Art. V BEG-SchlußG Zahlung einer Beihilfe von 2.000 DM Zuzüglich eines zweifachen Steigerungsbetrages. Er trug vor, daß er in der Beschaffung seiner Beweismittel erhebliche Schwierigkeiten gehabt habe, wodurch sich die Vorlegung der Unterlagen verzögert habe. Nach dem Kriege habe er nie wieder Jemanden von seinen früheren Be-
kannten aus Bialystok getroffen, wo er im Ghetto gewesen sei, obwohl er in Israel an verschiedenen Gedenkfeiern teilgenommen habe, um alte Bekannte zu treffen. Es sei ihm allseits gesagt worden, daß er ohne Zeugen keine Entschädigung erhalten würde. Auch auf eine Suchannonce in der Zeitung habe er keine Antwort erhalten.
Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht allerdings entschieden, daß die am 25. Oktober 1968 zugestellte Aufforderung zur Nachholung der fehlenden Angaben wirksam war und die Dreimonatsfrist des Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG in Lauf gesetzt hat (BGH RzW 1974, 52). Da der Kläger bis zu dem Ablauf der Frist (25. Januar 1969) keine Angaben gemacht hat, war die Behörde ermächtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob der Antrag als unzulässig abzulehnen sei. Nach dem der Behörde damals bekannten Sachstand hielt sich der Bescheid vom 28. Januar 1969 in den gesetzlichen Grenzen des Ermessens und entsprach dem Zweck der in Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG erteilten
 Ermächtigung (§ 211 Abs. 1 BEG). Die Ablehnung wurde mit der Notwendigkeit begründet, den Fonds zügig abzuwickeln. Bis zu dem Erlaß des Bescheides vom 28. Januar 1969 hatte der Kläger keine Gründe vorgetragen, die ihn gehindert haben könnten, die gesetzte Frist einzuhalten. Auch hat der Beklagte das Gebot der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle (Art. 3 GG) nicht verletzt, als er im Spetember 1968 begann, säumige Antragsteller nach Art. V Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG aufzufordern (BGH aaO).
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, maßgebender Zeitpunkt für die von der Entschädigungsbehörde vorzunehmende Ermessensausübung sei immer der Zeitpunkt ihrer Entscheidung. Der von dem Kläger erst später geltend gemachte Hinderungsgrund, er sei zu einer früheren Beschaffung der Unterlagen nicht in der Lage gewesen, sei daher im gerichtlichen Verfahren außer Betracht zu lassen. Diese Auffassung widerspricht der Entscheidung des Bundesgerichtshofes in RzW 1974, 52. Danach können Gründe, die den Antragsteller hinderten, die von der Behörde gesetzte Frist einzuhalten, noch im Rechtsstreit vorgetragen werden. Auf dieses neue Vorbringen hat sich die Behörde im anhängigen Verfahren zu erklären, nämlich ob sie nunmehr zur Sache entscheiden werde oder den Antrag weiterhin als unzulässig ablehne, weil die vorgebrachten Gründe die Untätigkeit über den Ablauf der Frist des Art. V Nr. 4 Abs. 2 Sat2 3 BEG-SchlußG hinaus nicht entschuldigen oder tatsächlich nicht zutreffen. Die Erwägungen, die den Beklagten zur erneuten Ablehnung veranlassen, sind bis zur Schlußverhandlung vor dem Tatrichter darzulegen.
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Zu den vom Kid,"er nach Erlaß des Bescheides vom 28. Januar 1969 vorgebrachten Hinderungsgründen hat der Beklagte keine Erwägungen vorgetragen, die eine Nachprüfung erlauben, ob er bei seinem Festhalten an der ablehnenden Entscheidung wegen Versäumung der Dreimonatsfrist die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 211 Abs. 1 BEG). Er hat nur geäußert, daß der Kläger Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Frist des Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG nicht vorgetragen habe. Es geht hier aber nicht um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Dreimonatsfrist, sondern um die Ausübung des Ermessens bei Ablehnung des Antrages als unzulässig wegen der Versäumung dieser Frist. Außerdem hat der Kläger sowohl mit Schriftsatz vom 7. Februar 1969 als auch mit der Klage die in seiner Person liegenden Umstände für die Versäumung der Frist vorgetragen. Auch das landgerichtliche Urteil vom 11. Dezember 1969, auf dessen Ausführungen der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 26. August 1970 verweist, befaßt sich mit diesen Hinderungsgründen nicht.
Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß seit 17. Juli 1974 durch die Erste Verordnung zu Art. V BEG-SchlußG (BGBl I, 1455) die endgültige Höhe des Steigerungsbetrages gemäß Art. V Nr. 1 Abs. 13 Satz 1 BEG-SchlußG festgesetzt ist. Der Beklagte erhält dadurch
 Gelegenheit, auch insoweit seine Ermessenserwägungen zu ergänzen und der neuen Rechtslage anzupassen.
Mai
 Wüstenberg
Zorn
 Henkel
Dr. Thumm