Januar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Dezember 1965 beantragte der Kläger, über seinen Gesundheitsschadensanspruch nach den Angleichungsvorschriften des BEG-SchlußG erneut zu entscheiden. Der Berufungsrichter hat den Antrag auf Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG für unbegründet gehalten. Wie der Bundesgerichtshof in RzW 1970, 77 Nr. 24 im einzelnen dargelegt hat, setzt die Angleichung nicht voraus, daß sich die medizinischen Auffassungen über die Leiden des Anspruchstellers und deren Zusammenhang mit der Verfolgung seit der früheren Entscheidung gewandelt haben. Im Angleichungsverfahren haben die Entschädigungsorgane über den gesamten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit (§29 BEG) erneut zu entscheiden. Die EntschädigungsOrgane haben sich unbeeinflußt von früheren medizinischen Ergebnissen eine eigene Überzeugung von Art, Umfang und Entwicklung aller Gesundheitsschäden des Anspruchstellers sowie von ihrem Zusammenhang mit der Verfolgung zu bilden. Bindend nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG sind daher nur solche tatsächlichen Feststellungen, die nicht auf medizinischem Gebiet liegen. An medizinische Feststellungen, auf denen die frühere Entscheidung beruht, sind die Entschädigungsorgane dagegen nicht gebunden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 80/70 URTEIL Verkündet am 14* Januar 1971 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit David H* Drive, England, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 14. Januar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei . Von Rechts wegen Tatbestand Der 1906 geborene Kläger wich 1933 vor nationalsozialistischer Verfolgung von Breslau nach Prag aus. 1939 wanderte er vor dem Einmarsch deutscher Truppen von dort nach England weiter. Auf die Belastungen dieses Verfolgungsschicksals führt er im wesentlichen allergische Erkrankungen der oberen Luftwege mit Heufieber, Asthma und Migräne sowie eine Herzneurose zurück. Die Entschädigungsbehörde lehnte I960 seinen Antrag auf Entschädigung für Gesundheitsscha- den aus medizinischen Gründen ab. Dieser Bescheid blieb unangefochten• Im Dezember 1965 beantragte der Kläger, über seinen Gesundheitsschadensanspruch nach den Angleichungsvorschriften des BEG-SchlußG erneut zu entscheiden. Die Entschädigungsbehörde lehnte diesen Antrag im Anschluß an eine Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes wiederum ab, weil die frühere medizinische Beurteilung richtig sei. Die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente sowie die Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er die Ansprüche weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Der Berufungsrichter hat den Antrag auf Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG für unbegründet gehalten. Er ist der Auffassung, die Überprüfung der früheren Entscheidung im Angleichungsverfahren habe sich darauf zu beschränken, ob die seitdem in medizinischer oder rechtlicher Hinsicht neu gewonnenen Erkenntnisse zu einer anderen Beurteilung führen. Dies sei hinsichtlich des 1957 vom Vertrauensarzt festgestellten Krankheitsbildes nicht der Fall. An die damaligen Befunde hat sich der Berufungsrichter für gebunden erachtet. Deshalb hat er es abgelehnt, die vom Kläger im Angleichungsverfahren erstmals vorgelegte ärztliche Bescheinigung seines Prager Arztes aus der Vorkriegs- V/ zeit zu berücksichtigen und dem Vorbringen nachzugehen, der Vertrauensarzt habe die Befunde unvollständig und aufgrund nur flüchtiger Untersuchung erhoben. Diese Begründung trägt die Entscheidung nicht. Sie beruht auf einer unzutreffenden Auslegung der Angleichungsvorschriften. Wie der Bundesgerichtshof in RzW 1970, 77 Nr. 24 im einzelnen dargelegt hat, setzt die Angleichung nicht voraus, daß sich die medizinischen Auffassungen über die Leiden des Anspruchstellers und deren Zusammenhang mit der Verfolgung seit der früheren Entscheidung gewandelt haben. Im Angleichungsverfahren haben die Entschädigungsorgane über den gesamten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit (§29 BEG) erneut zu entscheiden. Dabei ist der durch den Streitfall aufgeworfene medizinische Zusammenhang umfassend nachzuprüfen. Die EntschädigungsOrgane haben sich unbeeinflußt von früheren medizinischen Ergebnissen eine eigene Überzeugung von Art, Umfang und Entwicklung aller Gesundheitsschäden des Anspruchstellers sowie von ihrem Zusammenhang mit der Verfolgung zu bilden. Bindend nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG sind daher nur solche tatsächlichen Feststellungen, die nicht auf medizinischem Gebiet liegen. Ihre Berichtigung ist nicht statthaft. Sie können aber ergänzt werden, soweit dies für die medizinische Beurteilung von Bedeutung ist. An medizinische Feststellungen, auf denen die frühere Entscheidung beruht, sind die Entschädigungsorgane dagegen nicht gebunden. Sie können die früher zugrunde gelegten ärztlichen Diagnosen, Befunderhebungen und sonstigen Untersuchungsergebnisse auf ihre Richtigkeit überprüfen lassen und weitere Befunde erheben. Ob und inwieweit der Tatrichter hiernach zu seiner Entscheidung ini Angleichungsverfahren eines neuen medizini- sehen Gutachtens bedarf, ist nach allgemeinem Verfahrensrecht zu beurteilen. Mit diesen Grundsätzen ist das angefochtene Urteil nicht zu vereinbaren. Es wird daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai Graf Zorn Henkel Dr. Thumm