* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 80/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 80/11

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für die Revision gegen das Urteil der 5. Oktober 2008 veranlasste der Beklagte die Umwandlung des Vertrages in eine Altersrentenversicherung, die Pfändungsschutz genießt. Nunmehr beantragt der Kläger Prozesskostenhilfe für die vom Landgericht (Einzelrichter) zugelassene Revision. Die Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs gegenüber dem Schuldner gemäß oder entsprechend §§ 129 ff, 143 InsO sind offensichtlich nicht erfüllt. In Betracht kommt der Anfechtungstatbestand des § 132 Abs. 1 InsO, weil den (künftigen) Insolvenzgläubigern durch die Umwandlung der Lebensversicherung in eine Alterslebensversicherung (§ 851c ZPO) deren Rückkaufswert entzogen worden ist. Der Insolvenzschuldner ist - wie sich insbesondere aus § 143 Abs. 1 InsO ergibt, der voraussetzt, dass ein Vermögensgegenstand aus dem Vermögen des

13UmwandlungKemptenInsOVertragesKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 80/11
vom 13. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 13. Oktober 2011 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 6. Mai 2011 wird abgelehnt.
Gründe:
I.
1	Der	Kläger	ist	Insolvenzverwalter in dem am 13. November 2008 eröffne-
ten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten. Der Beklagte unterhielt seit dem 1. März 2005 eine Rentenversicherung bei der S.
. Am 15. Oktober 2008 veranlasste der Beklagte die Umwandlung des Vertrages in eine Altersrentenversicherung, die Pfändungsschutz genießt.
2	Der	Kläger	beabsichtigt,	den	bei	Eröffnung vorhandenen Rückkaufswert
 von 2.059,03 € zur Masse zu ziehen. Er hält die Umwandlung des Vertrages für gemäß § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO anfechtbar. Im vorliegenden Rechtsstreit hat er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem Versiehe-
 
rer das Einverständnis mit der Auflösung des Vertrages und der Auszahlung des Rückkaufswertes an ihn zu erklären. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger Prozesskostenhilfe für die vom Landgericht (Einzelrichter) zugelassene Revision.
3	Die	beabsichtigte	Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114
 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs gegenüber dem Schuldner gemäß oder entsprechend §§ 129 ff, 143 InsO sind offensichtlich nicht erfüllt. Der (künftige) Insolvenzschuldner kann keine unentgeltliche Leistung (§ 134 Abs. 1 InsO) an sich selbst erbringen. In Betracht kommt der Anfechtungstatbestand des § 132 Abs. 1 InsO, weil den (künftigen) Insolvenzgläubigern durch die Umwandlung der Lebensversicherung in eine Alterslebensversicherung (§ 851c ZPO) deren Rückkaufswert entzogen worden ist. Der Insolvenzschuldner ist - wie sich insbesondere aus § 143 Abs. 1 InsO ergibt, der voraussetzt, dass ein Vermögensgegenstand aus dem Vermögen des
 
Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist - nicht tauglicher Gegner eines Insolvenzanfechtungsanspruchs.
Kayser	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
AG Lindau (Bodensee), Entscheidung vom 29.09.2010 - 2 C 50/10 -LG Kempten, Entscheidung vom 06.05.2011 - 53 S 2063/10 -