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BGH · IX ZR 80/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 80/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Kayser, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 3. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Beklagte 85 v.H. und die Klägerin 15 v.H. zu tragen. Die Revision hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Entscheidung des Berufungsgerichts läßt keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen (§ 554 b ZPO a.F.).

Zitierte Normen: § 556 ZPO
FischerZPORevisionsverfahrensKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 80/02
BESCHLUSS
vom 3. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Kayser, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 3. Februar 2005 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 19. Februar 2002 wird nicht angenommen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Beklagte 85 v.H. und die Klägerin 15 v.H. zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 98.069,87 €
(191.808 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Entscheidung des Berufungsgerichts läßt keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen (§ 554 b ZPO a.F.). Damit verliert die unselbständige Anschließung der Klägerin ihre Wirkung (§ 556 Abs. 2 Satz 4 ZPO a.F.). Bei dieser Sachlage fallen die Kosten des Revisionsverfahrens beiden Parteien im Verhältnis des Wertes von Revision und Anschlußrevision zur Last (BGHZ GrS 80, 146).
Fischer	Kayser	Vill
 Cierniak
Lohmann