Volltext der Entscheidung
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
BGB § 1191; ZVG § 115 Abs. 1
Die Ansprüche auf Rückgewähr vorrangiger Grundschulden sind keine Nebenrechte des nach §§ 1192 Abs. 2, 1150, 268 Abs. 1 und 3 BGB abgelösten Grundpfandrechts. Sie gehen deshalb nicht nach §§ 401 Abs. 1, 412 auf den Ablösenden über.
Zur Bedeutung des Anspruchs auf Rückübertragung abgetretener Rückgewähransprüche.
BGH, Urt. v. 17. März 1988 - IX ZR 79/87 - OLG Koblenz
LG Koblenz
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
IX ZR 79/87
Verkündet am:
17. März 1988 Schnurr
JustizhauptSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
WKG e . G.
vertreten durch den Vorstand Udo V|
THBBBIHfetraße ABI, BflB
und Dr. Heinz
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
gegen
vertreten durch den Vorstand
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Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres.
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1988 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner,
Dr. Schmitz und Dr. Kreft
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Februar 1^87 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen .
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verteilung des Erlöses aus der Versteigerung eines Grundstücks.
Die Eigentümer Lothar und Maria hatten zur Si-
cherung von Darlehen ihr 7,63 ar großes bebautes Grundstück in Kretz zugunsten der R^HHHHHHpbank PflHI e.G. mit vier Grundschulden über 40.000 DM (Abt. Ill Nr. 1), 28.000 DM (Nr. 2), 40.000 DM (Nr. 3) und 40.000 DM (Nr. 4) jeweils nebst Zinsen zwischen 12 und 15 % und einmaligen Nebenleistungen von 5 % belastet.
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Danach bestellten die Eigentümer am 11. Februar 1981 eine weitere Grundschuld über 40.000 DM nebst 15 % Zinsen (Nr. 5) zugunsten der beklagten Sparkasse und traten ihr "den, auch künftigen Anspruch auf Rückgewähr aller vorrangigen Grundschulden (Anspruch auf Übertragung, Löschung oder Verzicht sowie auf Zuteilung des Versteigerungserlöses) ab". Nach der Zweckerklärung vom 6. März 1981 sollte die am selben Tage eingetragene Grundschuld (Nr. 5) zur Sicherheit für alle bestehenden und künftigen Forderungen der Beklagten gegen die Kreditnehmer Udo und Rosanna SflHHV sowie Erwin und Marianne K(((pdienen.
Am 31. August 1981 bewilligten die Eigentümer eine am 9. September 1981 eingetragene Grundschuld über 100.000 DM nebst 18 % Zinsen (Nr. 6) zugunsten der klagenden GHHHHHHI e. G. und traten ihr "die Ansprüche auf ganze oder teilweise Übertragung der gegenwärtigen und künftigen Grundschulden nebst Zinsen und allen Nebenleistungen ab, die der bestellten Grundschuld im Range vergehen, auch soweit diese Ansprüche erst künftig entstehen. Sollten Rückgewähransprüche an vorrangigen ... Grundschulden bereits anderweitig abgetreten sein, so ... (treten die Eigentümer) hiermit ihren Anspruch auf Rückübertragung dieser Ansprüche ab." Die Grundschuld und die abgetretenen Rechte sollten zur Sicherung aller Ansprüche der Klägerin aus der Geschäftsverbindung mit Udo SflHHHi und den Eheleuten Erwin und Marianne KW dienen.
Auf Antrag der Klägerin wurde im Mai 1982 die Zwangsversteigerung angeordnet. Im Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag an die Eigentümer vom
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9. März 1984 löste die Klägerin die Grundschuld Nr. 5 der Beklagten durch Zahlung von 58.771,91 DM ab. Der Zuschlag wurde daraufhin versagt. Am 17. April 1984 trat die RflHHHMVbank PflHHHle.G. ihre Grundschulden Nr. 1 bis 4 nebst allen Rechten aus den Bestellungsurkunden an die Beklagte ab. Nach den Zweckerklärungen der Eigentümer vom 18. Mai 1984 sollten die abgetretenen Grundschulden zur Sicherheit für alle bestehenden und künftigen Ansprüche der Beklagten aus der Geschäftsverbindung mit den Eigentümern sowie mit Udo und Rosanna S^HHHIund der Firma Udo SflHHP und Erwin K^HP, Reiseunternehmen, dienen.
Das Grundstück wurde der Klägerin am 4. Dezember 1984 gegen Zahlung von unter der Bedingung zugeschlagen, daß die Grundschulden der Beklagten Nr. 1 bis 4 in Höhe der Grundschuldkapitalbeträge von insgesamt 148.000 DM. (nebst, künftigen Zinsen) als Teil des geringsten Gebots bestehen bleiben. Am 12. Februar 1985 teilte das Vollstreckungsgericht nach Abzug der Kosten und Entschädigungen die Restverteilungsmasse von der Beklagten für die laufenden und rückständigen Zinsen und Nebenleistungen aus den Grundschulden Nr. 1 bis 4 in Höhe von insgesamt
zu. Die Klägerin widersprach im Termin der Zuteilung von 86.901,78 DM an die Beklagte und machte mit der rechtzeitig eingereichten Klage geltend, die Beklagte
112,. 000,-- DM
108.901,78 DM
111.729,33 DM
166.661,— DM
habe von der R
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nur
eine Forderung von
erworben, so daß sie unter Berücksichtigung der bestehen bleibenden Rechte von nur in Höhe von
aus dem Versteigerungserlös zu befriedigen sei, während der Klägerin der Rest von
148.000,-- DM 18.667,-- DM
90.234,78 DM
zugeteilt werden müsse. Die Anträge, die
Beklagte zur Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Guthabens von 87.249,38 DM nebst Zinsen zu verurteilen, hilfsweise dahin zu erkennen, daß die Klägerin im Verteilungsverfahren mit ihrer Forderung von 90.234,78 DM vor der Beklagten mit 18.677 DM (richtig: 18.667 DM) zu befriedigen sei, blieben im ersten und zweiten Rechtszug ohne Erfolg.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.
Die Revision ist nicht begründet.
Aufgrund der Abtretungen vom 17. April 1984 ist die Beklagte Inhaberin der nach dem Zuschlag bestehen gebliebenen Grundschulden Nr. 1 bis 4 und war Gläubigerin der aus
laufenden und rückständigen Zinsen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 4 mit § 13 Abs. 1 und 4 Satz 1 ZVG. Diese Grundschuldzinsen (samt einer rückständigen Nebenleistung) von insgesamt 111.729,33 DM gingen den anderen Grundpfandrechten im Range vor. Deshalb müssen sie aus der Restverteilungsmasse von 108.901,78 DM befriedigt werden (§ 11 Abs. 1 ZVG),
Entscheidunqsqründe
diesen Grundschulden bis zu dem Zuschlag fällig gewordenen
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Die Klage könnte, gleichgültig, ob sie auf den Widerspruch im Verteilungstermin (§ 115 Abs. 1 ZVG, §§ 876, 878 Abs. 1 ZPO) oder nach Überweisung des streitigen, vom Vollstreckungsgericht auf ein Anderkonto bei der Klägerin hinterlegten Betrages auf Bereicherung (§ 812 BGB; § 115 Abs. 1 ZVG, § 878 Abs. 2 ZPO; vgl. Senatsurt. vom 14. April 1987
- IX ZR 237/86, ZIP 1987, 831) gestützt wird, nur dann Erfolg haben, wenn die Klägerin gegen die Beklagte vor dem Zuschlag einen Anspruch auf Rückgewähr der Zinsansprüche aus den Grundschulden Nr. 1 bis 4 in Höhe von 90.234,78 DM erworben hätte. Das ist, wie das Berufungsgericht richtig dargelegt hat, nicht der Fall. Deshalb hat die Klägerin durch den Zuschlag kein Recht auf den Versteigerungserlös kraft Surrogation (vgl. BGH, Urt. v. 28. Februar 1975
- V ZR 146/73, NJW 1975, 980) erlangt.
1. Die Eigentümer und Sicherungsgeber hatten aus den Sicherungsabreden mit der ursprünglichen Sicherungsnehmerin, der RflHHHHHIpbank PflHHHI e • G. , einen durch den Wegf all des Sicherungszwecks bedingten Anspruch auf Rückgewähr, also auf Rückübertragung, Verzicht oder Löschung der ganz oder zu dem Teil nicht mehr valutierten Grundschulden Nr. 1 bis 4 (Se~ natsurt. v. 25. März 1986 - IX ZR 104/85, ZIP 1986, 900). Diesen Anspruch haben die Eigentümer und Sicherungsgeber am 11. Februar 1981 wirksam bei der Bestellung der Grundschuld Nr. 5 an die Beklagte abgetreten. Die dem Erwerb der Beklagten nachfolgende Abtretung des Anspruchs an die Klägerin am 31. August 1981 war und blieb unwirksam.
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2. Die Klägerin als betreibende Gläubigerin der nachrangigen Grundschuld Nr. 6 hat am 9. März 1984 die Ansprüche der Beklagten aus der Grundschuld Nr. 5 gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1150, 268 Abs. 1 Satz 1 befriedigt; dieses Grundpfandrecht ist deshalb nach § 268 Abs. 3 Satz 1 BGB kraft Gesetzes auf die Klägerin übergegangen (vgl. Senatsurt. v. 12. Dezember 1985 - IX ZR 15/85, ZIP 1986, 363 = NJW 1986, 1487). Damit ist aber, wie das Berufungsgericht zutreffend dagelegt hat, nicht auch der der Beklagten zustehende Anspruch auf Rückgewähr der Grundschulden Nr. 1 bis 4 kraft Gesetzes auf die Klägerin übergegangen. Denn die Ansprüche auf Rückgewähr der vorrangigen Grundschulden sind keine Nebenrechte der abgelösten Grundschuld im Sinne der §§ 412, 401 Abs. 1 BGB. Sie sind nicht wie Hypotheken, Pfandrechte und Bürgschaften vom Bestehen der zu sichernden Forderung abhängig, vielmehr selbständige Rechte des Sicherungsgebers. Dieser kann sie an Zessionäre abtreten, die keine Grundpfandgläubiger sind. Werden sie an den Gläubiger einer nachrangigen Grundschuld abgetreten, so können sie der Verstärkung dieser Grundschuld, aber auch der Erweiterung des Kreditrahmens für den abtretenden Eigentümer dienen (vgl. Gaberdiel, Kreditsicherung durch Grundschulden 4. Aufl. Rdnr. 11.15; Clemente, Die Sicherungsgrundschuld in der Bankpraxis Rdnr. 176, 177; Huber, Die Sicherungsgrundschuld 1965 S. 196 f; Serick Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung Bd. II S. 439 ff). Die Selbständigkeit der Rückgewähransprüche ist weder in dem einen noch in dem anderen Fall eingeschränkt. Sie müssen übertragen werden, sonst bleiben sie in der Hand des bisherigen Gläubigers (vgl. BGH, Urt. v. 30. November 1951 - V ZR 62/50, LM BGB
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§ 1169 Nr. 1; v. 25. März 1986, aaO). Danach war die Beklagte auch nach Übergang ihrer Grundschuld Nr. 5 auf die Klägerin weiter Inhaberin der Ansprüche auf Rückgewähr der Grundschulden Nr. 1 bis 4 geblieben.
3. Die Revision meint jedoch, daß die nachträgliche Abtretung der Rückgewähransprüche an die Klägerin zu dem Zuge kommen müsse, weil die frühere Abtretung der Rückgewähran-sprüche an die Beklagte nur der Verstärkung der Grundschuld Nr. 5 gedient habe und das Interesse an einer solchen Verstärkung durch die Befriedigung der Beklagten wegen jener Grundschuld erledigt sei. Damit kann die Revision jedoch nicht durchdringen.
a) Sie weist zwar zutreffend darauf hin, daß die Eigentümer als Sicherungsgeber mit der Abtretung der Rückgewähransprüche am 11. Februar 1981 keinen speziellen Si-cherungs-zweck mit der Beklagten vereinbart hatten. Es kann offenbleiben, ob deshalb davon auszugehen ist, daß die Abtretungen nur der Verstärkung der Grundschuld Nr. 5, oder ob die Abtretung auch der Sicherung der durch diese Grundschuld gesicherten oder auch anderer Forderungen der Beklagten dienen sollte. Selbst wenn die Abtretung an die Beklagte nur der Ergänzung des Anspruchs auf Löschung vorrangiger Grundschulden hätte dienen sollen, ist die von der Revision vertretene Ansicht, die spätere Abtretung der Rückgewähransprüche an die Klägerin müsse zu dem Zuge kommen, nicht gerechtfertigt. Da die Grundschuld durch Befriedigung des dinglichen Gläubigers abgelöst worden und auf den nachrangigen Grundpfandgläubiger gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1150, 268 BGB übergegangen ist, mag zwar der
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mit der Abtretung der Rückgewähransprüche an die Beklagte verfolgte Zweck nicht mehr zu erreichen gewesen sein.
Dennoch blieb der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschulden Nr. 1 bis 4 als selbständiger Anspruch in der Hand des abgelösten Grundpfandgläubigers bestehen. Aus dem Wegfall des Zwecks der Abtretung kann allenfalls der Anspruch der Eigentümer und Sicherungsgeber hergeleitet werden, daß an diese die Beklagte als Sicherungsnehmerin die Rückgewähransprüche zurückübertrage. Ohne nachfolgende Rückübertragung konnten also weder die Eigentümer und schon gar nicht die Klägerin Inhaber der Rückgewähransprüche werden. Die Beklagte hat aber ihre Rückgewähransprüche nicht zurückübertragen.
b) Sie hat vielmehr am 17. April 1984 die Grundschulden Nr. 1 bis 4 von der RtBHHHHPbank PflHHHI e. G. erworben. In diesem Zeitpunkt standen der Beklagten die Ansprüche auf Rückgewähr dieser Grundschulden gegen die bisherige Grundschuldgläubigerin noch zu. Sie sind mit dem Erwerb der zurückzugewährenden Grundpfandrechte durch die Beklagte erloschen, entweder weil die Ansprüche auf Rückgewähr erfüllt worden sind (§ 362 Abs. 1 BGB), oder weil sich Forderung und Schuld in einer Person, der Beklagten, vereinigt haben (BGHZ 48, 214, 218 f). Die Klägerin kann deshalb einen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschulden Nr. 1 bis 4 auch nach dem 17. April 1984 nicht erlangt haben.
c) Das gilt auch, soweit die Revision geltend macht, in dem Schreiben der Beklagten vom 3. Juli 1984 sei ein Verzicht auf die Rückgewähransprüche zu Gunsten der Klägerin zu
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sehen. Die Beklagte hatte der Klägerin geschrieben, daß sie unter Zurückstellung ihrer Bedenken bereit sei, keine Rückgewähransprüche aus der Urkunde vom 11. Februar 1981 mehr geltend zu machen. Diese Mitteilung entsprach der Rechtslage. Ihren Anspruch auf den Versteigerungserlös kann die Beklagte allein auf die Zinsen aus den Grundschulden Nr. 1 bis 4, nicht aber auf den untergegangenen Anspruch auf Rückgewähr dieser Grundschulden stützen.
4. Die Revision meint schließlich, die Beklagte sei nach Ablösung ihrer Grundschuld Nr. 5 durch die Klägerin, also seit 9. März 1984, nicht mehr befugt gewesen, die freien Teile der Grundschulden Nr. 1 bis 4 nach deren Erwerb zu valutieren, weil die Klägerin als Zessionarin der Grundstückseigentümer diese Erweiterung des Sicherungszwecks nicht hinnehmen müsse. Deshalb sei die Vorausabtretung der Rückgewähransprüche an die Klägerin wirksam geworden. Das trifft nicht zu.
a) Die Eigentümer durften in der Zweckerklärung vom 18. Mai 1984 ihre ursprünglichen Sicherungsabreden mit der RflHNMNNH^ank PMMHHfe.G. hinsichtlich der Grundschulden Nr. 1 bis 4 zugunsten der Beklagten, die den Sicherungszweck dieser Grundschulden und deren teilweise Nichtvalutierung beim Erwerb kannte, durch Einbeziehung neuer Schulden erweitern. Das träfe allenfalls dann nicht zu, wenn die Klägerin Inhaberin der Rückgewähransprüche oder Vertragspartnerin der Sicherungsabreden hinsichtlich dieser vier Grundschulden gewesen wäre (Senatsurt. v. 25. März 1986 - IX ZR 104/85,
ZIP 1986, 900, 904, 905 = NJW 1986, 2108, 2111). Das war jedoch, wie dargelegt, nicht der Fall.
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b) Als Gläubigerin der nachrangigen Grundschulden Nr. 5 und 6 hatte die Klägerin keinen Anspruch darauf, daß die Beklagte als Inhaberin des bis 17. April 1984 bestehenden Rückgewähranspruchs oder danach die Eigentümer von ihren Rückgewähransprüchen hinsichtlich der Grundschulden Nr. 1 bis 4 in einer Weise Gebrauch machen würden, die ein Aufrücken der nachrangigen Grundschulden Nr. 5 und 6 zur Folge hätte. Denn der aus der Sicherungsabrede fließende Rückgewähranspruch des Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers begünstigt die Gläubiger nachrangiger Grundpfandrechte nicht (Senatsurt. v. 25. Oktober 1984 - IX ZR 142/83, NJW 1985, 800; v. 11. Februar 1988 - IX ZR 77/87, z.V.b.).
5. Den dargelegten Wirkungen einer vorausgegangenen Abtretung der Ansprüche der Eigentümer auf Rückgewähr der Grundschulden Nr. 1 bis 4, hier an die Beklagte am 11. Februar 1981, suchte die Klägerin dadurch zu begegnen, daß sie sich am 31. August 1981 für diesen Fall auch die künftigen Ansprüche der Eigentümer auf Rückübertragung der Ansprüche auf Rückgewähr jener Grundpfandrechte abtreten ließ. Auch diese Abtretung rechtfertigt kein Recht an dem Versteigerungserlös. Denn die Rückabtretung der Ansprüche auf Rückgewähr der Grundschulden Nr. 1 bis 4 ist mit dem Erlöschen der Rückgewähransprüche am 17. April 1984 unmöglich geworden.
Die Beklagte ist von der Verpflichtung, die Rückgewähransprüche an die Klägerin abzutreten, nach § 275 Abs. 1 BGB frei geworden; denn sie hat die Unmöglichkeit der Rückübertragung jener Ansprüche nicht zu vertreten: Die Klägerin hat
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im Termin vom 9. März 1984, in dem sie die Grundschuld Nr. 5 abgelöst hat, und in den Schreiben vom 3. April, 12. April und noch vom 25. Juni 1984 nur die unzutreffende Meinung vertreten, daß mit der Grundschuld Nr. 5 auch die Rückgewähransprüche hinsichtlich der Grundschulden Nr. 1 bis 4 kraft Gesetzes übergegangen seien. Sie hat bis dahin aber nicht offengelegt, daß ihr die Eigentümer und Sicherungsgeber am 31. August 1981 den Anspruch, nach Zweckerreichung den Anspruch auf Rückgewähr der Grundschulden Nr. 1 bis 4 zurückzuübertragen, abgetreten hatten. Von dieser Abtretung wußte die Beklagte mithin nichts am 17. April 1984, als durch den Erwerb der Grundschulden Nr. 1 bis 4 die Rückübertragung der erloschenen Rückgewähransprüche unmöglich wurde .
Die Klägerin muß außerdem Rechtsgeschäfte, die die Beklagte als Schuldnerin des Anspruchs auf Rückübertragung der Rückgewähransprüche mit den bisherigen Gläubigern, den Eigentümern, in Ansehung dieses Anspruchs vorgenommen hat, gegen sich gelten lassen (§ 407 Abs. 1 BGB). Ein solches Rechtsgeschäft ist in der Zustimmung der Eigentümer zu dem Erwerb des nicht valutierten Teils der Grundschulden Nr. 1 bis 4 durch die Beklagte zu sehen; die Zustimmung der Eigentümer ergibt sich aus ihrer Zweckerklärung vom 18. Mai 1984 hinsichtlich der nunmehr wieder voll valutierten Grundschulden Nr. 1 bis 4. Darin kommt zu dem Ausdruck, daß die Eigentümer einen Anspruch auf Rückübertragung der ursprünglichen Rückgewähransprüche gegen die Neuvalutierung der Grundschulden aufgegeben haben.
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Es kann deshalb offen bleiben, ob Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen schuldhafter Nichterfüllung des Anspruchs auf Rückübertragung der Rückgewähransprüche (§ 280 Abs. 1 BGB) oder gegen die Eigentümer wegen Verletzung der Pflichten aus den Vereinbarungen vom 31. August 1981 (§ 276 BGB) ein Recht auf Zuteilung des Versteigerungserlöses, das allein Gegenstand der Klage ist, geben würden (vgl. Senatsurt. v. 14. April 1987 - IX ZR 237/86, ZIP 1987, 831, 835).
Merz
Fuchs
Gärtner
Schmitz RiBGH Dr. Kreft
ist in Urlaub und kann nicht unterschreiben
Merz