Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mUndliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Gärtner, Winter und Br. Graßhof für Recht erkannts Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 5* Zivilkammer - Entschädigungskammer - des Landgerichts Trier vom 16. Januar 1973 bis 31# Dezember 1976 abgelehnt, ein Leistungsvorbehalt für die laufende Rente ab 1. September 1939 verheiratete Klägerin erhält auf Grund eines Bescheides vom 16* Januar 1967 Heilverfahren , Kapitalentschädigung und Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit* Bei einer verfolgungsbedingten Hinderung der Erwerbsfähigkeit von 25 vH wurde ihr auf Grund Einverständniserklärung vom 25. November 1963, mit der sie sich auch mit einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes einverstanden erklärt hatte, die Mindestrente zuerkannt. Das Berufungsgericht gab der Klage teilweise statt und erkannte der Klägerin für das Jahr 1973 eine Rente mit dem Hundertsatz 25 sowie für die Zeit vom 1. Dezember 1983 von 544 DM (Hundertsatz 27,5), behielt aber dem beklagten Land vor, den Hundertsatz der Rente ab 1. Mit der vom Berufungsgericht unbeschränkt zugelassenen Revision beantragt die Klägerin Aufhebung des Berufungsurteils insoweit, als die Klage wegen Rentenrückständen, die über 9.647 DM hinausgehen, abgewiesen und für die laufende Rente ab 1. Januar 1973 bis 31« Dezember 1976, nicht auch gegen die Ablehnung einer Rentenzahlung mit dem durchgehenden Hundertsatz von 32,3 für die Zeit vom 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß sich die Klägerin mit der Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes einverstanden erklärt habe. Zunächst erscheint es schon zweifelhaft, ob diese Bestimmung überhaupt Anwendung finden kann, wenn eine Verfolgte nur in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht worden ist. DV-BEG findet seine Rechtfertigung aber gerade darin, daß die Höhe der Rente der Ehefrau von dem Einkommen des Ehemannes abhängig ist, wenn sie nach dessen wirtschaftlicher und sozialer Stellung in eine höhere Beamtengruppe eingestuft wird, als es ihrer eigenen wirtschaftlichen und sozialen Stellung als Nur-Hausfrau entspricht. BGH RzW 1968, 67; 1971, 334) - folgerichtig, daß sie sich bei der Bemessung des Hundertsatzes ihrer Rente auch einen Teil der Einkünfte ihres Ehemannes anrechnen lassen muß. DV-BEG hier aber auch deshalb aus, weil die Klägerin nicht nach ihrem Ehemann in eine vergleichbare Beamtengruppe eingereiht worden ist* Daß ihr Bevollmächtigter das im Laufe des Klage- und Berufungsverfahrens - nicht in der Klageschrift, wie das Berufungsgericht meint - in Verkennung der Sachlage vorgetragen hat, ändert daran nichts. Diese rechtliche Beurteilung ist auch für das Verfahren nach § 206 BEG bindend, weil es sich insoweit nicht um eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse handeln kann. Das Berufungsgericht hätte daher für die hier strittigen Jahre 1973 bis 1976 den Hundertsatz der Rente der Klägerin nicht nach § 15 a Abs. 3, sondern allenfalls nach § 15 a Abs. 2 Nr. 2 der 2. Eine solche Kürzung kam aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für diese Zeit nicht mehr in Betracht, weil besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse bei der Klägerin nicht mehr Vorlagen. Unbeanstandet von der Revision hat das Berufungsgericht ab Monat Dezember 1983 eine laufende Rente mit dem Hundertsatz 27,5 in Höhe von 544 DM errechnet. Dezember 1983 neu zu berechnen, wenn die gemäß §§ 15, 15 a der 2^ DV-BEG anrechenbaren Einkünfte der Klägerin und ihres Ehemannes sich ändern. Als Rechtsgrundlage beruft sich das Oberlandesgericht dabei auf § 177 a BEG und den Umstand, daß unbekannt sei, welche anrechenbaren Einkünfte die Klägerin und ihr Ehemann ab 1. Oer Bundesgerichtshof hatte noch in seinem Urteil RzW I960, 396 die erste Frage ausdrücklich offengelassen und dabei darauf hingewiesen, daß das Gesetz einen Leistungsvorbehalt ausdrücklich nur für Entscheidungen der Entschädigungsbehörde zulasse. Dabei wurde jedoch zunächst schon außer acht gelassen, daß die Zivilprozeßordnung, die gemäß § 209 Abs. 1 BEG auch im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten sinngemäß anwendbar ist, einen solchen Leistungsvorbehalt nicht kennt. In diesem Zusammenhang ist ferner bedeutsam, daß auch die Verwaltungsgerichtsordnung gemäß ihrem § 107 ein Vorbehaltsurteil nur in den vergleichbaren Fällen des § 302 ZPO zuläßt. 195 zu § 95 b) ausgeführt, die neue Vorschrift des § 95 b (entspricht dem späteren § 202 BEG) stelle "zunächst klar, daß Leistungsvorbehalte an sich zulässig sind, jedoch nur dann, wenn sie im Bescheid (§ 94) enthalten sind". Die §§ 94, 95 und 95 a entsprachen dabei den heutigen §§ 195, 200 und 201 BEG, Die Aufnahme eines Leistungsvorbehalts war daher vom Gesetzgeber als eine Art Gestaltungsrecht der Behörde angesehen worden, deren Ermessen es im einzelnen überlassen war, ob sie von dem Vorbehalt Gebrauch machen wollte (vgl. Wie bereits dargelegt, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 177 a BEG kein Hinweis darauf, daß damit auch die Frage der Aufnahme von Leistungsvorbehalten in gerichtliche Urteile geregelt werden sollte. Vor allem hat aber auch der Gesetzgeber des BEG-Schlußgesetzes keine Bestimmung darüber getroffen, wie ein LeistungsVorbehalt in einem gerichtlichen Urteil geltend gemacht werden könnte. Er sieht weiterhin nur eine Regelung für die Geltendmachung eines Leistungsvorbehalts vor, der in einem zugunsten des Antragstellers ergangenen Bescheid enthalten ist. § 213 BEG bestimmt nämlich, daß dann, wenn ein Anspruch auf Entschädigung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder durch Prozeßvergleich festgesetzt worden ist und sich nachträglich herausteilt, daß ein Verwirkungsgrund nach §§ 6 Abs. 3, 145 Abs. 2 oder ein Entziehungsgrund nach § 7 Abs. 2 BEG vorliegt, das Land vor dem zuständigen Landgericht Klage erheben kann. Eine solche Regelung fehlt für die Fälle des Leistungsvorbehalts in einem gerichtlichen Urteil oder Prozeßvergleich, obwohl § 213 Abs. 1 BEG durch das BEG-Schlußgesetz hinsichtlich des Falles des Eintritts eines Entziehungsgrundes nach § 7 Abs. 2 BEG ergänzt worden ist. Dabei war vor allem auch entscheidend, daß die Rechtsnatur des Leistungsvorbehalts als einer Art Gestaltungsrecht, dessen Ausübung letztlich im Ermessen der Entschädigungsbehörde steht, eher dafür spricht, ebenso wie im normalen Zivilprozeß auch im gerichtlichen Entschädigungsverfahren Leistungsvorbehalte nicht durch das Gericht in ein Leistungsurteil aufzunehmen.
Nachschlagewerk s ja BGHZ: nein BEG §§ 177 a, 202 Die Entschädigungsgerichte sind zur Aufnahme von Leistungsvorbehalten in einem Leistungsurteil nicht befugt. BGH, Urt. v. 29. November 1984 - IX ZR 79/®^ ~ Koblenz LG Trier BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 79/84 URTEIL Verkündet am: 29. Nov. 1984 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Bluma » Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Land Rheinland - Pfal vertreten durch das Ministerium der »Straße A z » Finanzen, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mUndliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Gärtner, Winter und Br. Graßhof für Recht erkannts Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 5* Zivilkammer - Entschädigungskammer - des Landgerichts Trier vom 16. Januar 1980 abgeändert und das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. November 1983» ergänzt durch Beschluß des gleichen Gerichts vom 9. April 1984, aufgehoben, soweit der Anspruch auf höhere Rente für die Zeit vom 1. Januar 1973 bis 31# Dezember 1976 abgelehnt, ein Leistungsvorbehalt für die laufende Rente ab 1. Dezember 1983 aufgenommen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1973 bis 31* Dezember 1976 weitere Rentenrückstände in Höhe von 3*370 DM zu zahlen. Von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits, ausgenommen denen des jetzigen Revisionsverfahrens, die der Beklagte allein trägt, tragen die Klägerin zwei Fünftel und der Beklagte drei Fünftel. Von Rechts wegen Tatbestand Die am ■HHHHHHHVgeborene und seit dem 22. September 1939 verheiratete Klägerin erhält auf Grund eines Bescheides vom 16* Januar 1967 Heilverfahren , Kapitalentschädigung und Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit* Bei einer verfolgungsbedingten Hinderung der Erwerbsfähigkeit von 25 vH wurde ihr auf Grund Einverständniserklärung vom 25. November 1963, mit der sie sich auch mit einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes einverstanden erklärt hatte, die Mindestrente zuerkannt. In dem Bescheid vom 16. Januar 1967 heißt es deshalb: "Der Einverständniserklärung der Verfolgten entsprechend, wurde die Verfolgte in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht (Bl. 32)." Die vorgedruckten Worte " ... wirtschaftlichen / und sozialen / Stellung / des Ehemannes / des / der" wurden gestrichen. Die Mindestrente nahm laufend an den linearen Rentenerhöhungen auf Grund der Inderungsverordnungen zur 2. DV-BEG teil. Im Mai 1979 beantragte die Klägerin, ihr gemäß § 206 BEG ab 1. Hai 1977 die nach dem Hundertsatz 32,5 errechnete Rente (mittlerer Hundertsatz 27,5 plus 5 vH wegen mindestens 80 £iger allgemeiner Minderung der Erwerbsfähigkeit) zu gewähren. Die Behörde lehnte den Antrag ab, Klage und Berufung blieben zunächst erfolglos. Der Bundesgerichtshof hob das Beru- fungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurück* Im neuen Berufungsverfahren erweiterte die Klägerin ihren Klageantrag dahingehend, ihr zusätzlich bereits ab 1. Januar 1973 eine Rente mit dem Hundertsatz 27,5 der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes zu gewähren* Im übrigen verlangte sie weiterhin Zahlung einer Rente ab 1* Mai 1977 mit dem Hundertsatz 32,5. Das Berufungsgericht gab der Klage teilweise statt und erkannte der Klägerin für das Jahr 1973 eine Rente mit dem Hundertsatz 25 sowie für die Zeit vom 1. Januar 1977 bis 30* November 1983 eine Rente mit wechselnden Hundertsätzen zwischen 27,5 und 32,5 zu. Es errechnete daraus eine Rentennachzahlung für das Jahr 1973 von 516 DM und für die Zeit vom 1. Januar 1977 bis 30. November 1983 von 9.131 DM, insgesamt von 9.647 DM. Ferner verurteilte es den Beklagten zur Zahlung einer laufenden Rente ab 1. Dezember 1983 von 544 DM (Hundertsatz 27,5), behielt aber dem beklagten Land vor, den Hundertsatz der Rente ab 1. Dezember 1983 neu zu berechnen, wenn die gemäß §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG anrechenbaren Einkünfte der Klägerin und die Einkünfte ihres Ehemannes sich ändern. Mit der vom Berufungsgericht unbeschränkt zugelassenen Revision beantragt die Klägerin Aufhebung des Berufungsurteils insoweit, als die Klage wegen Rentenrückständen, die über 9.647 DM hinausgehen, abgewiesen und für die laufende Rente ab 1. Dezember 1983 ein Leistungsvorbehalt zugunsten des Beklagten aufgenom-men worden ist. Sie begehrt für die Zeit vom 1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1976 die Zahlung weiterer Renten-rückstände in Höhe von 3.570 DM. 40 Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Die Revision richtet sich nur gegen die Ablehnung des weitergehenden Rentenanspruchs für die Zeit vom 1. Januar 1973 bis 31« Dezember 1976, nicht auch gegen die Ablehnung einer Rentenzahlung mit dem durchgehenden Hundertsatz von 32,3 für die Zeit vom 1. Januar 1977 bis 30. November 1983, die teilweise auch durch den vom Berufungsgericht zuerkannten Rentennachzahlungsbetrag von 9.647 DM umfaßt wird. Außerdem greift sie den Leistungsvorbehalt für die laufende Rente ab 1. Dezember 1983 an. I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß sich die Klägerin mit der Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes einverstanden erklärt habe. Trotzdem berücksichtigt es für die Zeit ab 1. Januar 1973 nach § 15 a Abs. 3 der 2. DV-BEG 40 % des Einkommens ihres Ehemannes als hundertsatzmindernd. Dies begründet es damit, daß die Klägerin selbst in der Klageschrift vorgetragen habe, gemäß § 14 Abs. 6 der 2. DV-BEG nach ihrem Ehemann in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht worden zu sein. Sie sei auch vor der Verfolgung keiner eigenen außerhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen, habe keine eigenen Einkünfte und deswegen schon damals einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann gehabt. Diese Ausführungen sind rechtsfehlerhaft. § 15 a Abs. 3 der 2. DV-BEG ist im Falle der Klägerin nicht anwendbar. Zunächst erscheint es schon zweifelhaft, ob diese Bestimmung überhaupt Anwendung finden kann, wenn eine Verfolgte nur in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht worden ist. Da eine niedrigere Einreihung nicht möglich ist, hat die verheiratete Verfolgte keinen rechtlichen Vorteil davon, daß sie nach ihrem Ehemann eingereiht wird. § 15 a Abs. 3 der 2. DV-BEG findet seine Rechtfertigung aber gerade darin, daß die Höhe der Rente der Ehefrau von dem Einkommen des Ehemannes abhängig ist, wenn sie nach dessen wirtschaftlicher und sozialer Stellung in eine höhere Beamtengruppe eingestuft wird, als es ihrer eigenen wirtschaftlichen und sozialen Stellung als Nur-Hausfrau entspricht. Deshalb ist es dann - und nur in diesem Fall (vgl. BGH RzW 1968, 67; 1971, 334) - folgerichtig, daß sie sich bei der Bemessung des Hundertsatzes ihrer Rente auch einen Teil der Einkünfte ihres Ehemannes anrechnen lassen muß. Es wäre sinnwidrig, Ehefrauen, die nur in den vergleichbaren einfachen Dienst eingestuft worden sind, hinsichtlich der Höhe ihrer Rente unterschiedlich zu behandeln, je nachdem, ob die Ehe vor oder nach dem Beginn der Verfolgung geschlossen worden ist. Denn in beiden Fällen hat die Verfolgte für ihre Rentenberechnung keine Vorteile aus der wirtschaftlichen und sozialen Stellung ihres Ehemannes erlangt. Darüber hinaus scheidet die Anwendung des § 15 a Abs« 3 der 2. DV-BEG hier aber auch deshalb aus, weil die Klägerin nicht nach ihrem Ehemann in eine vergleichbare Beamtengruppe eingereiht worden ist* Daß ihr Bevollmächtigter das im Laufe des Klage- und Berufungsverfahrens - nicht in der Klageschrift, wie das Berufungsgericht meint - in Verkennung der Sachlage vorgetragen hat, ändert daran nichts. Maßgebend für die Beurteilung der Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe sind allein die objektiven Verhältnisse, die der Einreihung zugrunde Lagen. Hier hatte die Klägerin sich ausdrücklich mit einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes einverstanden erklärt, ohne daß weitere Prüfungen hierüber erfolgten. Dem war die Behörde in ihrem Bescheid vom 16. Januar 1967 gefolgt und hatte bei der Frage der Einreihung allein auf diese Einverständniserklärung abgestellt und die formularmäßig vorgedruckten Worte, die sich auf die Einreihung nach ihrem Ehemann bezogen, durchgestrichen. Diese rechtliche Beurteilung ist auch für das Verfahren nach § 206 BEG bindend, weil es sich insoweit nicht um eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse handeln kann. Das Berufungsgericht hätte daher für die hier strittigen Jahre 1973 bis 1976 den Hundertsatz der Rente der Klägerin nicht nach § 15 a Abs. 3, sondern allenfalls nach § 15 a Abs. 2 Nr. 2 der 2. DV-BEG kürzen dürfen (BGH aaO). Eine solche Kürzung kam aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für diese Zeit nicht mehr in Betracht, weil besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse bei der Klägerin nicht mehr Vorlagen. Auch für eine Kürzung der Rente im Rahmen der Gesamtschau fehlen hier Jegliche Anhaltspunkte, zu demal dies letztlich auf eine entsprechende Anwendung des § 15 a Abs. 3 der 2. DV-BEG hinausliefe, was gleichfalls unzulässig ist (BGH aaO). Da die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen vorliegen, kann der Senat die der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1976 zustehende Rente und damit die Summe der Rentenrückstände selbst errechnen und festsetzen. Zeitraum vom 1. 1. - 31. 12. 1973 : Rente mit dem Hundertsatz 27,5 statt 25 (wie vom Berufungsgericht zuerkannt) « Differenz von 319 DM zu 290 DM » 29 x 12 - 348 TM; Zeitraum vom 1. 1. - 31. 12. 1974 : Rente mit dem Hundertsatz 27,5 statt Mindestrente * Differenz von 365 DM zu 277 DM * 88 x 12 - 1.056 DM; Zeitraum vom 1. 1. 1975 - 31. 1. 1976 : Rente mit dem Hundertsatz 27,5 statt Mindestrente « Differenz von 387 DM zu 294 DM » 93 x 13 * 1.209 DM; Zeitraum vom 1. 2. - 31. 12. 1976 : Rente mit dem Hundertsatz 27,5 statt Mindestrente « Differenz von 409 DM zu 322 DM « 87 x 11 « 957 DM. Dies ergibt insgesamt einen Nachzahlungsbetrag an Rentenrückständen in Höhe von 3.570 DM. II* Unbeanstandet von der Revision hat das Berufungsgericht ab Monat Dezember 1983 eine laufende Rente mit dem Hundertsatz 27,5 in Höhe von 544 DM errechnet. Es hat jedoch dem beklagten Land Vorbehalten, diesen Hundertsatz der Rente ab 1. Dezember 1983 neu zu berechnen, wenn die gemäß §§ 15, 15 a der 2^ DV-BEG anrechenbaren Einkünfte der Klägerin und ihres Ehemannes sich ändern. Als Rechtsgrundlage beruft sich das Oberlandesgericht dabei auf § 177 a BEG und den Umstand, daß unbekannt sei, welche anrechenbaren Einkünfte die Klägerin und ihr Ehemann ab 1. Dezember 1983 haben werden. Gegen die Aufnahme dieses Leistungsvorbehalts in das Berufungsurteil wendet sich die Revision zu Recht. § 177 a BEG ist erst durch das BEG-Schlußgesetz vom 14. September 1965 in das Bundesentschädigungsgesetz eingefügt worden. Diese Einfügung diente lediglich dazu, im einzelnen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Leistungsvorbehalts zu regeln, weil dies einem Bedürfnis der Praxis entsprach (Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung BT-Drucks. IV/3423 S. 17 zu Nr. 84 a). Denn schon vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes war die Zulässigkeit von Leistungsvorbehalten unstreitig, was sich insbesondere aus §§ 195 Abs. 2 Ziff. 2, 202 BEG ergab (vgl. BGH RzV I960, 396; 1961, 125). Strittig war aber, ob dieser Leistungsvorbehalt nur in einen Bescheid der Entschädigungsbehörde aufgenommen werden durfte (so Schüler in RzW I960, 396) oder auch in ein Gerichtsurteil (so Hebenstreit in RzW 1965, 49) und welche Fälle 10 - von einem Leistungsvorbehalt erfaßt werden können (vgl. hierzu auch Jung in RzW 1965, 199). Oer Bundesgerichtshof hatte noch in seinem Urteil RzW I960, 396 die erste Frage ausdrücklich offengelassen und dabei darauf hingewiesen, daß das Gesetz einen Leistungsvorbehalt ausdrücklich nur für Entscheidungen der Entschädigungsbehörde zulasse. In einem weiteren Urteil RzW 1961, 125 hat er jedoch ohne nähere Begründung bejaht, daß ein Leistungsvorbehalt zugunsten des beklagten Landes auch durch Urteilsspruch ausgesprochen werden könne, wenn das Land befugt sei, einen solchen LeisgungsVorbehalt auch in einem Bescheid auszusprechen. Dabei wurde jedoch zunächst schon außer acht gelassen, daß die Zivilprozeßordnung, die gemäß § 209 Abs. 1 BEG auch im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten sinngemäß anwendbar ist, einen solchen Leistungsvorbehalt nicht kennt. Sie regelt lediglich den Erlaß von Vorbehaltsurteilen in ganz besonderen Fällen, von denen die Aufrechnung mit einer Gegenforderung gemäß § 302 ZPO der wichtigste ist. In diesem Zusammenhang ist ferner bedeutsam, daß auch die Verwaltungsgerichtsordnung gemäß ihrem § 107 ein Vorbehaltsurteil nur in den vergleichbaren Fällen des § 302 ZPO zuläßt. Außerdem war aber auch in der Amtlichen Begründung zu dem Entwurf der Neufassung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BT-Drucks. 11/1949 S. 195 zu § 95 b) ausgeführt, die neue Vorschrift des § 95 b (entspricht dem späteren § 202 BEG) stelle "zunächst klar, daß Leistungsvorbehalte an sich zulässig sind, jedoch nur dann, wenn sie im Bescheid (§ 94) enthalten sind". Der LeistungsVorbehalt 11 - solle der Entschädigungsbehörde durch die Freistellung von den strengen Voraussetzungen des Widerrufs nach §§ 95f 95 a die Möglichkeit geben, den besonderen Umständen des Einzelfalles durch einstweilige Gewährung von Leistungen Rechnung zu tragen. Die §§ 94, 95 und 95 a entsprachen dabei den heutigen §§ 195, 200 und 201 BEG, Die Aufnahme eines Leistungsvorbehalts war daher vom Gesetzgeber als eine Art Gestaltungsrecht der Behörde angesehen worden, deren Ermessen es im einzelnen überlassen war, ob sie von dem Vorbehalt Gebrauch machen wollte (vgl. auch BVerwG DVB1. 1965, 728). Dieser Vorbehalt ist für den Rentenberechtigten von entscheidender Bedeutung, weil dadurch die Schutzvorschrift des § 21 Abs. 2 Satz 1 der 2. DV-BEG außer Kraft gesetzt und somit eine rückwirkende Herabsetzung der Rente mit der Folge der Einbehaltung von Überzahlungsbeträgen uneingeschränkt ermöglicht wird. An dieser Rechtslage hat sich durch die Einfügung des § 177 a in das Bundesentschädigungsgesetz durch das BEG-Schlußgesetz nichts geändert. Zwar ist die Vorschrift in den Zweiten Titel des Neunten Abschnitts "Gemeinsame Verfahrensvorschriften" aufgenommen worden, der an sich die Vorschriften enthält, die sowohl für die Entschädigungsbehörden als auch für die Entschädigungsgerichte gelten. Deshalb folgern Brunn-Hebenstreit, Kommentar zu dem Bundesentschädigungsgesetz, § 177 a Anm. 1, und Blessin-Giessler, Bpndesentschädigungs-Schlußgesetz, § 177 a Anm. I 2, daß sich aus dieser Stellung im Gesetz eindeutig ergebe, ein Leistungsvorbehalt könne auch in Gerichtsurteile aufgenommen werden. Der Senat kann sich dem nicht anschließen. Wie bereits dargelegt, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 177 a BEG kein Hinweis darauf, daß damit auch die Frage der Aufnahme von Leistungsvorbehalten in gerichtliche Urteile geregelt werden sollte. Es sollte vielmehr nur in materiell-rechtlicher Hinsicht klargestellt werden, in welchen Fällen ein Leistungsvorbehalt zulässig ist. Vor allem hat aber auch der Gesetzgeber des BEG-Schlußgesetzes keine Bestimmung darüber getroffen, wie ein LeistungsVorbehalt in einem gerichtlichen Urteil geltend gemacht werden könnte. § 202 BEG, der die Geltendmachung des Leistungsvorbe-halts durch Widerruf der Behörde regelt, ist nämlich unverändert geblieben. Er sieht weiterhin nur eine Regelung für die Geltendmachung eines Leistungsvorbehalts vor, der in einem zugunsten des Antragstellers ergangenen Bescheid enthalten ist. Der Gesetzgeber hat jedoch den Widerruf von Entscheidungen, die zugunsten des Verfolgten in einem gerichtlichen Urteil oder Prozeßvergleich ergangen sind, durchaus im Blickfeld gehabt. § 213 BEG bestimmt nämlich, daß dann, wenn ein Anspruch auf Entschädigung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder durch Prozeßvergleich festgesetzt worden ist und sich nachträglich herausteilt, daß ein Verwirkungsgrund nach §§ 6 Abs. 3, 145 Abs. 2 oder ein Entziehungsgrund nach § 7 Abs. 2 BEG vorliegt, das Land vor dem zuständigen Landgericht Klage erheben kann. Eine solche Regelung fehlt für die Fälle des Leistungsvorbehalts in einem gerichtlichen Urteil oder Prozeßvergleich, obwohl § 213 Abs. 1 BEG durch das BEG-Schlußgesetz hinsichtlich des Falles des Eintritts eines Entziehungsgrundes nach § 7 Abs. 2 BEG ergänzt worden ist. ko Der Senat mißt daher der ausdrücklichen Regelung in § 202 BEG und dem Fehlen einer Regelung in § 213 BEG das größere Gewicht gegenüber der Stellung des § 177 a BEG im Zweiten Titel des Neunten Abschnitts bei. Dabei war vor allem auch entscheidend, daß die Rechtsnatur des Leistungsvorbehalts als einer Art Gestaltungsrecht, dessen Ausübung letztlich im Ermessen der Entschädigungsbehörde steht, eher dafür spricht, ebenso wie im normalen Zivilprozeß auch im gerichtlichen Entschädigungsverfahren Leistungsvorbehalte nicht durch das Gericht in ein Leistungsurteil aufzunehmen. Der Leistungsvorbehalt des Berufungsgerichts wird daher als unzulässig aufgehoben. Da die Klägerin mit ihrem weitergehenden Klageantrag für die Zeit ab 1. Januar 1977, der auf durchgehende Zahlung einer Rente mit dem Hundertsatz 32,5 gerichtet war, teilweise unterlegen ist und insoweit jetzt Revision nicht eingelegt hat, waren die außergerichtlichen Kosten der ersten beiden Rechtszüge und des ersten Revisionsverfahrens gemäß § 92 ZPO verhältnismäßig zu teilen. Merz Zorn Gärtner Winter Graßhof