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BGH · IX ZR 79/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 79/81

Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. März 1976 den Anspruch, weil die Klägerin in der Universitätsklinik in Prag nicht behandelt worden und die Bescheinigung vom 29. Das Berufungsgericht verneint den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, weil es die Entscheidung der Entschädigungsbehörde, ihn nach § 7 Abs. 1 BEG zu versagen, billigt: Die als Ausstellerin die Universitätsklinik in Prag ausweisende Bescheinigung vom 29. Mit der Entscheidung, den von der Klägerin im Rechtsstreit geltend gemachten Anspruch zu versagen, habe sich die Entschädigungsbehörde im Rahmen des ihr in § 7 BEG eingeräumten Ermessens gehalten. Spricht die Entschädigungsbehörde die Versagung aus, darf das Gericht ihre Entscheidung nur bestätigen, wenn es den von ihr dem Antragsteller zu dem Vorwurf gemachten Sachverhalt feststellt und die Behörde auf dessen Grundlage ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Wenn der vom Gericht ermittelte Sachverhalt in wesentlichen Punkten nicht mit dem übereinstimmt, den die Behörde zur Grundlage ihrer Ermessensausübung ge- März 1976, den etwaigen Anspruch auf weitere Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach § 7 Satz 1 BEG zu versagen, davon aus, daß die Klägerin in der Universitätsklinik in Prag überhaupt nicht behandelt worden sei. Die darüber eingereichte Bescheinigung sei aber auch nicht von der Klinik ausgestellt und von der Klägerin in Kenntnis dieser Umstände, also vorsätzlich handelnd, eingereicht worden. Sie hat nunmehr ausdrücklich offengelassen, ob die Klägerin so, wie in der Bescheinigung angegeben, behandelt worden sei, und die Versagung des Anspruchs allein noch damit begründet, daß die Urkunde nicht durch den ausgewiesenen Aussteller verfaßt worden sei und die Klägerin vorsätzlich über dessen Identität getäuscht habe. Diesen Sachverhalt, den die Entschädigungsbehörde zur Grundlage ihrer Ermessensausübung nach § 7 Abs. 1 BEG gemacht hat, stellt der Berufungsrichter nicht fest: 1. Das Berufungsurteil enthält zwar durch Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts auch die Feststellung, daß die Bescheinigung vom 26. Die Frage, des Verschuldens der Klägerin prüft das Gericht nur zu einem Sachverhalt, aus dem der Beklagte zwar Rückschlüsse auf die von ihm behauptete Fälschung herleitet, mit dem er aber die Versagung des Anspruchs nicht mehr begründet, und es bestätigt auch insoweit nicht den Vorwurf, die Klägerin habe vorsätzlich gehandelt. Das Berufungsurteil führt nämlich aus, daß "die von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung niemals auf Grund von vorliegenden Krankenpapieren ausgestellt sein** könne und "daher objektiv als Fälschung anzusehen" sei. Juni 1961 vor der Versagung des Anspruchs niemals zu Gesicht bekommen, weil sie von ihrer Bekannten, die sie besorgt habe, unmittelbar dem in den Vereinigten Staaten von Amerika lebenden Herrn Hm| zugesandt worden sei.

Zitierte Normen: § 31 BEG
BerufungsurteilvorsätzlichBEGAnspruchEntschädigungsbehördeBescheinigungKlägerinangeben

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 79/81	URTEIL	Verkündet	am
21. Oktober 1982 Thiesies
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Betty J	•
223 So A^iVfliBlvd.,	CflBl/USA9
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Dr* Dr. ■■■ -
und
 gegen
Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
•Straße 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2

Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1982 durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Dezember 1979 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhand-* lung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die jüdische Klägerin wurde am 14. Juni 1930 in der CSR geboren. Nach ihren Angaben geriet sie während des Zweiten Weltkrieges in ihrer Heimat in die Verfolgung und kehrte nach der Befreiung in die Tschechoslowakei zurück. Seit Januar 1947 lebt sie in den Vereinigten Staaten von Amerika. Im Verfahren auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit reichte der damalige Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 16. August 1961 mit Übersetzung vom 8. August 1961 eine in tschechischer Sprache abgefaßte Bescheinigung vom 29. Juni 1961 ein, die als Ausstellerin
 
die Anstalt für Volksgesundheit beim Volksausschuß der Hauptstadt Prag, Universitätsklinik, nennt und Angaben über die Behandlung der Klägerin enthält. Der Bescheid vom 2. Juli 1962 gewährte ein zeitlich begrenztes Heilverfahren und wies weitere Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ab. Er blieb unangefochten.
Im Dezember 1965 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf § 31 Abs. 2 BEG, über ihren Gesundheitsschadensanspruch neu zu entscheiden. Die Entschädigungsbehörde lehnte ab, weil sie nicht mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft gewesen sei und die Angleichung erst nach dem 30. September 1966 beantragt habe. Die Klage auf weitergehendes Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hob das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Vor ihm versagte der Beklagte mit Schriftsatz vom 22. März 1976 den Anspruch, weil die Klägerin in der Universitätsklinik in Prag nicht behandelt worden und die Bescheinigung vom 29. Juni 1961 gefälscht und vorsätzlich eingereicht worden sei, um Entschädigung zu erlangen. Das Landgericht wies die um den Zinsanspruch erweiterte Klage ab, das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht verneint den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, weil es die Entscheidung der Entschädigungsbehörde, ihn nach § 7 Abs. 1 BEG zu versagen, billigt: Die als Ausstellerin die Universitätsklinik in Prag ausweisende Bescheinigung vom 29. Juni 1961 sei von dieser nicht ausgestellt worden, also gefälscht, und auch inhaltlich unrichtig. Die Klägerin habe die Einreichung der Urkunde zu demindest grob fahrlässig zugelassen. Mit der Entscheidung, den von der Klägerin im Rechtsstreit geltend gemachten Anspruch zu versagen, habe sich die Entschädigungsbehörde im Rahmen des ihr in § 7 BEG eingeräumten Ermessens gehalten.
Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.
Nach § 7 Abs. 1 BEG kann der Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Berechtigte, um Entschädigung zu erlangen, sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Schadens gemacht, veranlaßt oder zugelassen hat. Spricht die Entschädigungsbehörde die Versagung aus, darf das Gericht ihre Entscheidung nur bestätigen, wenn es den von ihr dem Antragsteller zu dem Vorwurf gemachten Sachverhalt feststellt und die Behörde auf dessen Grundlage ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Wenn der vom Gericht ermittelte Sachverhalt in wesentlichen Punkten nicht mit dem übereinstimmt, den die Behörde zur Grundlage ihrer Ermessensausübung ge-
macht hat, darf es die Versagung nicht ohne eine erneute Ermessensentscheidung der Entschädigungsbehörde bestätigen (BGH RzW 1975, 268; 1979, 213 Nr» 7 und ständig). Auf einer Verletzung dieses Rechtssatzes beruht das Berufungsurteil.
Die Entschädigungsbehörde ging in ihrer Entscheidung vom 22. März 1976, den etwaigen Anspruch auf weitere Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach § 7 Satz 1 BEG zu versagen, davon aus, daß die Klägerin in der Universitätsklinik in Prag überhaupt nicht behandelt worden sei. Die darüber eingereichte Bescheinigung sei aber auch nicht von der Klinik ausgestellt und von der Klägerin in Kenntnis dieser Umstände, also vorsätzlich handelnd, eingereicht worden. In der Berufungserwiderung vom 11. Dezember 1978 hat die Behörde diesen Vorwurf eingeschränkt. Sie hat nunmehr ausdrücklich offengelassen, ob die Klägerin so, wie in der Bescheinigung angegeben, behandelt worden sei, und die Versagung des Anspruchs allein noch damit begründet, daß die Urkunde nicht durch den ausgewiesenen Aussteller verfaßt worden sei und die Klägerin vorsätzlich über dessen Identität getäuscht habe. Diesen Sachverhalt, den die Entschädigungsbehörde zur Grundlage ihrer Ermessensausübung nach § 7 Abs. 1 BEG gemacht hat, stellt der Berufungsrichter nicht fest:
1.	Das Berufungsurteil enthält zwar durch Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts auch die Feststellung, daß die Bescheinigung vom 26. Juni 1961 nicht von der Universitätsklinik in Prag ausgestellt worden sei, aber zu diesem Vorwurf keine Schuldfeststellung.
2.	Die Frage, des Verschuldens der Klägerin prüft das Gericht nur zu einem Sachverhalt, aus dem der Beklagte
 zwar Rückschlüsse auf die von ihm behauptete Fälschung herleitet, mit dem er aber die Versagung des Anspruchs nicht mehr begründet, und es bestätigt auch insoweit nicht den Vorwurf, die Klägerin habe vorsätzlich gehandelt. Das Berufungsurteil führt nämlich aus, daß "die von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung niemals auf Grund von vorliegenden Krankenpapieren ausgestellt sein** könne und "daher objektiv als Fälschung anzusehen" sei. Sie habe die Vorlage zu demindest grob fahrlässig zugelassen; "denn sie hätte bei gehöriger Sorgfalt unschwer erkennen können, daß die Angaben in dieser Bescheinigung mit ihren eigenen Erlebnissen nicht übereinstimmten."
3» Weshalb die Klägerin dies habe erkennen können, begründet das Berufungsgericht nicht. Die Klägerin hatte vorgetragen, sie habe die Bescheinigung vom 29. Juni 1961 vor der Versagung des Anspruchs niemals zu Gesicht bekommen, weil sie von ihrer Bekannten, die sie besorgt habe, unmittelbar dem in den Vereinigten Staaten von Amerika lebenden Herrn Hm| zugesandt worden sei. Dieser habe sie an ihren damaligen Bevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland weitergeleitet, der sie nach Anfertigung einer Übersetzung eingereicht habe. Mit diesem Sachvortrag setzt sich das Berufungsurteil nicht auseinander. Träfe er zu und beriefe sich die Behörde darauf, könnte ein Verschulden der Klägerin selbst entfallen und nur darauf abzuheben sein, ob ein Vertreter (vgl. dazu BGH RzW 1979, 213 Nr„ 7m. w. Nachw.) vor dem Einreichen die Fälschung er-
kannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hatte. Dazu enthält das Urteil keine tatsächlichen Feststellungen.
Fuchs
 Zorn
Henkel
 Dr. Lang
 Gärtner