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BGH · IX ZR 79/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 79/78

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Mai 1973 beantragte der Kläger den Erlaß eines Zweitbescheides mit der Begründung, die rechtskräftige Entscheidung vom 21. Auch sei das Oberlandesgericht im Erstverfahren zu Unrecht davon ausgegangen, er, der Kläger, habe das Klumpfußleiden nicht mehr weiterverfolgt. Mit der Klage beantragte der Kläger, das beklagte Land zur Leistung von Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente nebst Zinsen zu verurteilen. Hilfsweise führte es aus, daß sie auch unbegründet sei, weil ein Ermessensfehler der Behörde nicht ersichtlich sei. Die Verweigerung der Abhilfe durch das beklagte Land sei nicht zu beanstanden. Nach Absatz I der Zweitverfahrensrichtlinien der Länder setze die Gewährung einer Entschädigung nach abgeschlossenem Verfahren voraus, daß die frühere Entscheidung bei heutiger rechtlicher oder tatsächlicher Beurteilung im Ergebnis offensichtlich fehlerhaft sei. Es sei nicht ermessensfehlerhaft, daß die Behörde die Einleitung des Abhilfeverfahrens ablehne, wenn erst durch Vernehmung von Zeugen festgestellt werden solle, ob deren frühere Bekundung möglicherweise falsch oder unverständlich sei. Es sei nicht ermessensfehler haft, daß die Behörde Abhilfe verweigere, weil der Kläger selbst diesen Anspruchsteil nicht mehr weiterverfolgt habe Es sei seinem eigenen Prozeßverhalten zuzuschreiben, wenn er darüber keine ausdrückliche Entscheidung des Berufungsgerichts herbeigeführt habe. Abhilfe kann jedoch nicht davon abhängig gemacht werden, daß die frühere Entscheidung im Ergebnis offensichtlich fehlerhaft ist. Den Ausführungen des Berufungsrichters läßt sich nicht entnehmen, daß er sich davon überzeugt hat, im Erstverfahren sei der Anspruch des Klägers zu Recht verneint worden. Wäre er ebenso wie im Erstverfahren bezüglich des psychischen Leidens des Klägers davon überzeugt gewesen, dessen Entschädigungsanspruch sei insoweit im Ergebnis zu Recht verneint worden, dann hätte es der von ihm angesteilten Prüfung, ob die Behörde die Abhilfe ohne Ermessensfehler verweigert habe, nicht bedurft. Ob der Beklagte sich auf das Fehlen von Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der früheren Entscheidung berufen (vgl. Ein Wiederaufgreifen des früheren Verfahrens zu dem Anspruch wegen des Klumpfußes lehnt das Oberlandesgericht ab, weil es dem eigenen Prozeßverhalten des Klägers zuzuschreiben sei, daß er im Erstverfahren darüber keine ausdrückliche Entscheidung des Berufungsgerichts herbeigeführt habe.

Zitierte Normen: § 28 BEG
LandBehördeAbhilfeZeugeErstverfahrenfrühKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 79/78	URTEIL	Verkttndet	am
19. März 1981
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der GeschfifUstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Norman
t
2950	Avenue,	Bg^g^gg/VSA,
gesetzlich vertreten durch den Gebrechlichkeitspfleger Horst	Mainz,
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte	und
 Dr.	K
gegen
 Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, K^^fc-F^j^BHIB^-Straße 1, Mainz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Juni 1975 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1942 in Warschau geborene jüdische Kläger war während des Zweiten Weltkrieges nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Mit dem Vortrag, durch die Verfolgung an Schizophrenie und einem Klumpfußleiden erkrankt zu sein, beantragte er fristgemäß Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Durch Bescheid vom 8. April 1959 lehnte die Behörde den Anspruch aus medizinischen Gründen ab. Klage und Berufung blieben erfolglos. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies der Bundesgerichtshof am 12. April 1973 zurück.
 
Am 26. Mai 1973 beantragte der Kläger den Erlaß eines Zweitbescheides mit der Begründung, die rechtskräftige Entscheidung vom 21. Januar 1970 sei unrichtig.
Im Erstverfahren habe er durch die Benennung seines Vaters und des Zeugen B^|p unter Beweis gestellt, daß für die Verfolgungsbedingtheit seines psychischen Leidens die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG eingreife. Diese Zeugen seien jedoch rechtswidrig nicht vernommen worden. Auch sei das Oberlandesgericht im Erstverfahren zu Unrecht davon ausgegangen, er, der Kläger, habe das Klumpfußleiden nicht mehr weiterverfolgt.
Die Behörde lehnte durch Bescheid vom 26. Juli 1973 die Einleitung eines Zweitverfahrens ab, weil die bisherige Entscheidung nicht erkennbar unrichtig sei. Der Antrag sei auf der Grundlage des jetzigen Vortrags des Klägers durch drei Instanzen überprüft worden. Die jetzt gerügten Verfahrensfehler seien Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs gewesen. Die Ablehnung einer erneuten Bearbeitung durch die Behörde sei daher nicht ermessensfehlerhaft.
Mit der Klage beantragte der Kläger, das beklagte Land zur Leistung von Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht wies die Klage als unzulässig ab. Hilfsweise führte es aus, daß sie auch unbegründet sei, weil ein Ermessensfehler der Behörde nicht ersichtlich sei. Der Anspruch des Klägers sei in einem rechtsstaatlichen Verfahren in vollem Umfang materiell überprüft und nach voller Ausschöpfung des Rechtsweges zurückgewiesen worden. Die Unterlassung der Vernehmung der Zeugen sei kein Verfahrensfehler gewesen. Im
 
Berufungsverfahren machte sich der Beklagte diese Erwägungen zu eigen. Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück.
Mit der Revision verlangt der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht führt aus:
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Klage zwar zulässig; sie sei aber unbegründet. Die Verweigerung der Abhilfe durch das beklagte Land sei nicht zu beanstanden. Nach Absatz I der Zweitverfahrensrichtlinien der Länder setze die Gewährung einer Entschädigung nach abgeschlossenem Verfahren voraus, daß die frühere Entscheidung bei heutiger rechtlicher oder tatsächlicher Beurteilung im Ergebnis offensichtlich fehlerhaft sei.
Das Urteil vom 21. Januar 1970, durch das das frühere Entschädigungsverfahren abgeschlossen worden sei, sei aber nicht offensichtlich fehlerhaft. Die Vernehmung des Vaters des Klägers und des Zeugen	sei	keineswegs	offen-
sichtlich fehlerhaft unterlassen worden. Es hätten Erklärungen dieser Zeugen im Verwaltungsverfahren Vorgelegen, so daß deren erneute Vernehmung durch das Gericht nicht erforderlich gewesen sei. Der Antrag auf Vernehmung von
 
Zeugen allein lasse nicht erkennen, in welcher Beziehung die frühere Würdigung des Senats offensichtlich unrichtig sein sollte. Es sei nicht ermessensfehlerhaft, daß die Behörde die Einleitung des Abhilfeverfahrens ablehne, wenn erst durch Vernehmung von Zeugen festgestellt werden solle, ob deren frühere Bekundung möglicherweise falsch oder unverständlich sei.
Auch die Nichtweiterverfolgung des Anspruchs bezüglich des Klumpfußleidens gebe keine Veranlassung, das Erst verfahren wieder aufzunehmen. Es sei nicht ermessensfehler haft, daß die Behörde Abhilfe verweigere, weil der Kläger selbst diesen Anspruchsteil nicht mehr weiterverfolgt habe Es sei seinem eigenen Prozeßverhalten zuzuschreiben, wenn er darüber keine ausdrückliche Entscheidung des Berufungsgerichts herbeigeführt habe.
Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Richtig ist allerdings, daß die Klage zulässig ist, weil aus der Klageschrift in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid ersichtlich ist, was mit der Klage erreicht werden soll (vgl. BGH RzW 1974, 215 und ständig).
Abhilfe kann jedoch nicht davon abhängig gemacht werden, daß die frühere Entscheidung im Ergebnis offensichtlich fehlerhaft ist. Diese in Ziffer I der Zweitverfahrensrichtlinien der Länder (RzW 1973, 50) geforderte Voraussetzung ist zu unbestimmt (BGH RzW 1978, 111 und ständig). Abhilfe kann daher aus Rechtsgründen nur verweigert werden, wenn die frühere Entscheidung auch bei heutiger rechtlicher oder tatsächlicher Beurteilung im
 
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 Ergebnis richtig ist. Den Ausführungen des Berufungsrichters läßt sich nicht entnehmen, daß er sich davon überzeugt hat, im Erstverfahren sei der Anspruch des Klägers zu Recht verneint worden. Er prüft ebenso wie die Behörde nur, ob das Urteil vom 21. Januar 1970 im Ergebnis offensichtlich fehlerhaft ist. Damit unterscheidet er nicht zwischen Fehlern im Zustandekommen oder in der Begründung der früheren Entscheidung und der Unrichtigkeit dieser Entscheidung im Endergebnis. Wäre er ebenso wie im Erstverfahren bezüglich des psychischen Leidens des Klägers davon überzeugt gewesen, dessen Entschädigungsanspruch sei insoweit im Ergebnis zu Recht verneint worden, dann hätte es der von ihm angesteilten Prüfung, ob die Behörde die Abhilfe ohne Ermessensfehler verweigert habe, nicht bedurft.
Weitere Ermessenserwägungen, welche die Verweigerung der Abhilfe tragen, enthält weder der angefochtene Bescheid noch der Vortrag des Beklagten im gerichtlichen Verfahren. Ob der Beklagte sich auf das Fehlen von Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der früheren Entscheidung berufen (vgl. BGH RzW 1972, 344; 1978, 111) oder dem Kläger die Wiederholung des Verfahrens mit dem alten Vorbringen entgegenhalten will (vgl. BGH RzW 1976, 62 Nr. 20), wird nicht deutlich.
Ein Wiederaufgreifen des früheren Verfahrens zu dem Anspruch wegen des Klumpfußes lehnt das Oberlandesgericht ab, weil es dem eigenen Prozeßverhalten des Klägers zuzuschreiben sei, daß er im Erstverfahren darüber keine ausdrückliche Entscheidung des Berufungsgerichts herbeigeführt habe. In solchen Fällen nachlässiger Prozeßführung
 seitens des Antragstellers halte sich die Verweigerung der Abhilfe in den Grenzen des der Behörde eingeräumten Ermessens. Damit übt das Berufungsgericht unzulässigerweise eigenes Ermessen anstelle des Ermessens des beklag ten Landes aus. Der Beklagte selbst hat sich im gesamten Verlauf des Verfahrens auf diese Ermessenserwägungen nicht berufen.
Mai
 Dr. Lang
 Zorn
Dr. Jähnke
 Henkel