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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Das Berufungsgericht lehnt den Klageanspruch schon deshalb ab, weil der Antrag der Klägerin auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit unzulässig gewesen sei. Davon ist richtig, daß die Klägerin nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den I960 zurückgenommenen Anspruch nicht nach § 189 a Abs. 1 BEG nachmelden konnte (BGH RzW 1969, 275 und ständig). Ein Uberleitungsrecht nach Art. III BEG-SchlußG verneint das Berufungsgericht nur damit, daß die Beweiserleichterung des § 31 Abs. 2 BEG zugunsten der Klägerin nicht eingreife. des Senats auch auf die Neufassung des § 150 BEG durch Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG gestützt werden kann, wenn sich aus dem Vergleich der Rechtsstellung der Klägerin vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes mit der Rechtsstellung, die ihr Art. I BEG-SchlußG eingeräumt hat, eine erstmalige Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG ergibt (vgl. April I960 um eine regelnde Rücknahme handelte, ist sie wie ein Verzicht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG anfechtbar, wenn der Klägerin auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG ein weitergehender Anspruch zugestanden hat (BGH RzW 1974, 183 Nr. 19). Eine solche Anfechtung hat die Klägerin innerhalb der Frist des Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG zwar nicht ausdrücklich erklärt; sie hat ihr Neuantragsrecht aber auf § 151 BEG gestützt und auch konkrete Angaben über ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gemacht. Das Oberlandesgericht meint, der Gesetzgeber habe ein neues Antragsrecht nur für den Fall eingeräumt, daß ein Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit vor dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes mit der Begründung abgelehnt worden sei, die während einer Freiheitsentziehung im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG eingetretene Schädigung sei nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen veranlaßt worden. Dabei übersieht der Berufungsrichter, daß Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG Nummer 1 dieser Bestimmung - und damit auch Absatz 3 - für entsprechend anwendbar erklärt, wenn vor Verkündung des BEG-Schluß-gesetzes der Anspruch durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung geregelt worden ist.

Zitierte Normen: § 151 BEG
GesundheitBEGBerufungsgerichtAnspruchKlägerinSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
SW
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR IS 111	URTEIL	Verkündet	am
26. Juni 1980
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Frieda S RflBstr. 5, 0#
geborene S! , Israel,
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
K0IM-FMHMB-Straße »
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 18. Januar 1974 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1903 in Wisnitz/Bukowina geborene jüdische Klägerin meldete mit der "Kossoy-Klausel" fristgemäß Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an, erläuterte diese aber nicht näher. Am 22. November 1965 machte sie die Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit erneut geltend, erläuterte sie nunmehr und legte ein Attest der Krankenkasse H^HIHBI/Israel vor. Sie stützte den Antrag auf § 151 BEG und gab an, ihre Krankheiten durch die menschenunwürdigen Bedingungen im Lager Moghilew/Transnistrien erlitten zu haben. Mit Bescheid vom
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27. September 1968 erkannte die Behörde als Verfolgungsleiden ’’psychische Schäden, allgemeine Entkräftung, i. S. abgrenzbar anhaltender Verschlimmerung" an und gewährte der Klägerin Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente bis 31. Mai 1954; den weitergehenden Rentenanspruch lehnte sie aus medizinischen Gründen ab. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: "Der Antrag ist gem. Art. III/1 BEG-SG zulässig, da er vor dem 30.9.66 gestellt wurde." Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der Revision Verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Gewährung eines Heilverfahrens für chronisch psychoreaktive Störungen oder eine Psychose und auf Zahlung von Rente ab 1. Juni 1954 nebst den gesetzlichen Zinsen weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht lehnt den Klageanspruch schon deshalb ab, weil der Antrag der Klägerin auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit unzulässig gewesen sei. Davon ist richtig, daß die Klägerin nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den I960 zurückgenommenen Anspruch nicht nach § 189 a Abs. 1 BEG nachmelden konnte (BGH RzW 1969, 275 und ständig).
Ein Uberleitungsrecht nach Art. III BEG-SchlußG verneint das Berufungsgericht nur damit, daß die Beweiserleichterung des § 31 Abs. 2 BEG zugunsten der Klägerin nicht eingreife. Dabei übersieht es, daß ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG nach der ständigen Rechtsprechung
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des Senats auch auf die Neufassung des § 150 BEG durch Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG gestützt werden kann, wenn sich aus dem Vergleich der Rechtsstellung der Klägerin vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes mit der Rechtsstellung, die ihr Art. I BEG-SchlußG eingeräumt hat, eine erstmalige Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG ergibt (vgl. BGH RzW 1968, 331; 1970, 562; 1971, 40; 1974, 181). Da es sich bei der Rücknahme des Anspruchs wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zu dem 1. April I960 um eine regelnde Rücknahme handelte, ist sie wie ein Verzicht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG anfechtbar, wenn der Klägerin auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG ein weitergehender Anspruch zugestanden hat (BGH RzW 1974, 183 Nr. 19). Eine solche Anfechtung hat die Klägerin innerhalb der Frist des Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG zwar nicht ausdrücklich erklärt; sie hat ihr Neuantragsrecht aber auf § 151 BEG gestützt und auch konkrete Angaben über ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gemacht. Das war ausreichend (vgl. BGH aaO). Da das Berufungsurteil keine Feststellungen darüber enthält, ob die Klägerin nach § 150 BEG in der bis zu dem 17. September 1965 geltenden Fassung anspruchsberechtigt gewesen wäre und nach dem seither geltenden Recht entschädigungsberechtigt ist, muß es aufgehoben werden.
Auch den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zu Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Das Oberlandesgericht meint, der Gesetzgeber habe ein neues Antragsrecht nur für den Fall eingeräumt, daß ein Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit vor dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes mit der Begründung abgelehnt worden sei, die während einer
 Freiheitsentziehung im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG eingetretene Schädigung sei nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen veranlaßt worden. Hier sei aber über den Anspruch der Klägerin erstmals zu entscheiden. Dabei übersieht der Berufungsrichter, daß Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG Nummer 1 dieser Bestimmung - und damit auch Absatz 3 - für entsprechend anwendbar erklärt, wenn vor Verkündung des BEG-Schluß-gesetzes der Anspruch durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung geregelt worden ist. Dem hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Fall der Rücknahme des Anspruchs gleichgestellt. Da die Klägerin ihre Gesundheitsschäden auf die Haft im Zwangsarbeitslager Moghilew zurückführt und dieses in dem von Rumänien seinerzeit besetzten Transnistrien liegt, hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob die Klägerin ihren Gesundheitsschadensanspruch deswegen zurückgenommen hat, weil sie der damals weit verbreiteten Meinung war, daß Gesundheitsschäden, die während einer von deutscher Seite veranlaßten Haft durch den selbständigen rumänischen Staat entstanden sind, nicht entschädigungsfähig seien.
Mai
 Zorn
Fuchs
 Dr. Lang
 Dr. Jähnke