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BGH · IX ZR 79/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 79/76

Im Juni 1950 beantragte die Klägerin bei der Entschädigungsbehörde in Hessen Entschädigung für Freiheitsschaden durch Haft in den Konzentrationslagern Auschwitz (März 1943 bis Februar 1944) und Bergen-Belsen (März 1944 bis April 1945); sie gab an, vor der Auswanderung sei sie von Mai 1945 bis April 1947 in Bamberg polizeilich gemeldet gewesen und habe im Camp Bamberg, Hütte Nr. 288, ihren letzten dauernden Aufenthalt gehabt. Im Januar 1954 meldete die Klägerin den Freiheitsschaden auch bei der Entschädigungsbehörde in Hannover an mit der Angabe: "Ghetto März 1944, KZ Auschwitz März 1944 - Februar 1945 (Nr. A - 11069), Mai 1968 berief es sich dann "vorsorglich und hilfsweise auf § 7 BEG zur Versagung sämtlicher Ansprüche" mit der Begründung: Um Entschädigung zu erlangen, habe die Klägerin unrichtige Angaben über die Inhaftierung im Konzentrationslager Auschwitz gemacht und zugelassen. Das beklagte Land führte unter anderem aus: Die Berufung bleibe auch auf Grund des § 7 BEG ohne Erfolg. Diese von verschiedenen Zeugen bestätigten Angaben seien unrichtig, weil Transporte nach Auschwitz aus Ungarn, wo die Klägerin vorher gewesen sein wolle, erst im Mai 1944 begonnen hätten. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des Ersturteils. Entscheidungsgründe Die Revision greift das Berufungsurteil in erster Linie wegen der Entscheidung über die Versagung nach § 7 Abs. 1 BEG an. Dazu führt das Oberlandesgericht aus: Die Klägerin habe falsche Angaben gemacht, soweit sie in zwei Entschädigungsanträgen den Beginn der Freiheitsentziehung um ein Jahr vorverlegt und angegeben habe, von 1945 bis 1947 in Bamberg gewesen zu sein. Es könne auf sich beruhen, ob sie diese falschen Angaben vorsätzlich oder grob fahrlässig gemacht habe; denn das beklagte Land könne sich zur Begründung seines Antrages auf Abweisung der Klage nicht auf § 7 BEG berufen. Daher widerspreche es Treu und Glauben, wenn sich das beklagte Land nunmehr bei der Entscheidung des Gesundheitsschadens darauf berufe. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Ausübung der Rechte des beklagten Landes aus § 7 BEG gegen Treu und Glauben verstoßen und deshalb unzulässig sein kann. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts berührt die Zuerkennung einer Entschädigung aber nicht das Recht auf spätere Versagung eines weitergehenden Anspruchs aus derselben Schadensart oder noch offener Ansprüche aus anderen Schadensarten. Für die Entscheidung darüber kann die volle Kenntnis des Ausmaßes der vom Verfolgten erlittenen Schädigung und der sich daraus ergebenden Ansprüche von Bedeutung sein. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Befugnis des beklagten Landes zur Versagung der Klage-ansprüche im Zeitpunkt ihrer Ausübung auch nicht verwirkt gewesen. Januar 1949 angenommen hatte, teilte das beklagte Land auf gerichtliche Anfrage umgehend mit, daB es sich nicht in der Lage sehe, einen Vergleichsvorschlag auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens zu unterbreiten; die Klägerin habe, um Entschädigung zu erlangen, falsche Angaben gemacht und zugelassen; sie sei unglaubwürdig, weshalb auf Grund ihrer eigenen Angaben ein Nervenleiden nicht festgestellt werden könne. Dabei kündigte das beklagte Land zugleich die Versagung nach § 7 BEG an und sprach sie im Schriftsatz vom 22. Das beklagte Land hat die Ermessensausübung nur mit der Erwägung begründet: Da die Behörde für die Bearbeitung des Antrages im wesentlichen auf wahrheitsgemäße Angaben angewiesen sei, müsse der Klägerin im Hinblick auf die vielen ehrlichen Antragsteller der begehrte Anspruch versagt werden. streit über den Anspruch ist das Entschädigungsgericht nicht verpflichtet, dem beklagten Land noch Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Grund und zur Höhe des GesundheitsSchadensanspruchs (§§ 28 ff BEG) sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berfungs-gericht konnte abweichend vom Landgericht die Angaben der Klägerin als glaubhaft erachten, ohne sie selbst vernommen und sich einen eigenen Eindruck über ihre Glaubwürdigkeit verschafft zu haben; das Landgericht hat die Klägerin nicht nach §§ 445 f ZPO, § 209 Abs. 1 BEG als Partei vernommen (vgl.

Zitierte Normen: § 7 BEG
LandbeklagenEntschädigungBEGangebenAnspruchEntschädigungsbehördeKlägerin

Volltext der Entscheidung

♦

2408 098
BUNDESGERICHTSHOF
	IM NAMEN DES VOLKES	
	URTEIL	Verkündei am
IX ZR 79/76		14. Dezember 1978 Pohl Justizamtsinspektor
		als Urknndebeamler der GeachftfUatelle
 ln dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1,
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
geborene Rd., Apt.
USA,
Klägerin und Revisiönsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Portmann und Gärtner
 für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Februar 1973 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten trägt das beklagte Land.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1922 in Filipec, Karpatho-Rußland, geborene Klägerin ist Jüdin. Sie kam im März 1944 in ein Ghetto, nach mehreren Wochen in das Konzentrationslager Auschwitz und im Februar 1945 in das Konzentrationslager Bergen-Belsen. Von Juni 1945 bis Mai 1947 lebte sie in Schweden, danach in der Tschechoslowakei. Im Juni 1949 wahderte sie von dort in die USA aus.
Im Juni 1950 beantragte die Klägerin bei der Entschädigungsbehörde in Hessen Entschädigung für Freiheitsschaden durch Haft in den Konzentrationslagern Auschwitz (März 1943 bis Februar 1944) und
 Bergen-Belsen (März 1944 bis April 1945); sie gab an, vor der Auswanderung sei sie von Mai 1945 bis April 1947 in Bamberg polizeilich gemeldet gewesen und habe im Camp Bamberg, Hütte Nr. 288, ihren letzten dauernden Aufenthalt gehabt. Gleichzeitig reichte sie eidliche Erklärungen der Zeugen Krohn und Lebovitz ein, welche die Haft- und Aufenthaltsangaben bestätigten. Der Antrag wurde an das Bayerische Landesentschädigungsamt (BLEA) abgegeben.
Im Januar 1954 meldete die Klägerin den Freiheitsschaden auch bei der Entschädigungsbehörde in Hannover an mit der Angabe: "Ghetto März 1944, KZ Auschwitz März 1944 - Februar 1945 (Nr. A - 11069),
KZ Bergen-Belsen Februar 1945 - April 1945; am 1.1.1947 in Göteborg/Schweden; ausgewandert 17. Juni 1945 nach Schweden, 4. Juni 1949 nach den USA". Die Behörde gab die Sache im Juni 1956 zuständigkeitshalber an das Bezirksamt für Wiedergutmachung Trier ab, wohin im Februar 1957 auch die Akten des BLEA gelangten.
Danach setzte die Entschädigungsbehörde durch Bescheide vom 6. Februar 1958 und 23. Januar 1959 1.800 DM Entschädigung für Freiheitsschaden fest.
Die Klägerin erläuterte im November 1964 den 1956 angemeldeten Gesundheitsschadensanspruch.
Nach Ermittlung des medizinischen Sachverhalts lehnte die Behörde durch Bescheid vom 25. August 1966 ab, weil verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden nicht vorlägen.
Mit der Klage verlangte die Klägerin Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente. Das beklagte
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Land begründete seinen Antrag auf Klageabweisung zunächst mit medizinischen Erwägungen. Nach Beweiserhebung durch Gutachten medizinischer Sachverständiger trug es mit Schriftsatz vom 10. Juli 1967 vor, die Klägerin habe, um Entschädigung zu erlangen, unrichtige Angaben Über die Haft gemacht und zugelassen; es erwäge, daraus die im Gesetz vorgesehenen Folgen zu ziehen. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 1968 berief es sich dann "vorsorglich und hilfsweise auf § 7 BEG zur Versagung sämtlicher Ansprüche" mit der Begründung:
Um Entschädigung zu erlangen, habe die Klägerin unrichtige Angaben über die Inhaftierung im Konzentrationslager Auschwitz gemacht und zugelassen. Selbst wenn sie dort die Häftlingsnummer 11069 erhalten hätte, wäre sie erst Ende Juli 1944 eingeliefert worden. Alle ihre Behauptungen über eine frühere Inhaftierung und die eidesstattliche Versicherung der Zeugin Eichler vom 23. Dezember 1954 seien daher mit Sicherheit unrichtig.
Das Landgericht wies die Klage ab, weil verfolgungsbedingte GesundheitsSchäden nicht feststellbar seien.
Mit der Berufung verfolgte die Klägerin die Ansprüche weiter. Das beklagte Land führte unter anderem aus: Die Berufung bleibe auch auf Grund des § 7 BEG ohne Erfolg. Die Klägerin habe über das Verfolgungsschicksal vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht sowie in gleicher Weise falsche Angaben Dritter veranlaßt oder zugelassen. Vor allem bestünden unüberbrückbare Widersprüche zwischen ihren Angaben im Mantelantrag 1950 und denjenigen 1954 hinsichtlich des angebli-
 
chen Aufenthalts in Auschwitz (ab März 1944 statt früher März 1943). Diese von verschiedenen Zeugen bestätigten Angaben seien unrichtig, weil Transporte nach Auschwitz aus Ungarn, wo die Klägerin vorher gewesen sein wolle, erst im Mai 1944 begonnen hätten. Da die Entschädigungsbehörde für die Bearbeitung des Antrages im wesentlichen auf wahrheitsgemäße Angaben angewiesen sei, müsse der Klägerin im Hinblick auf die vielen ehrlichen Antragsteller der begehrte Anspruch versagt werden.
Das Oberlandesgericht sprach 38.817 DM Kapitalentschädigung und rückständige Rente nebst Zinsen aus 30.901 DM, 226 IM monatliche Rente ab 1. März 1973 und Heilverfahren ab 1. Mai 1945 wegen chronisch nervösen Angst- und Spannungszu-standes zu.
Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des Ersturteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
 Die Revision greift das Berufungsurteil in erster Linie wegen der Entscheidung über die Versagung nach § 7 Abs. 1 BEG an. Dazu führt das Oberlandesgericht aus: Die Klägerin habe falsche Angaben gemacht, soweit sie in zwei Entschädigungsanträgen den Beginn der Freiheitsentziehung um ein Jahr vorverlegt und angegeben habe, von 1945 bis 1947 in
 Bamberg gewesen zu sein. Es könne auf sich beruhen, ob sie diese falschen Angaben vorsätzlich oder grob fahrlässig gemacht habe; denn das beklagte Land könne sich zur Begründung seines Antrages auf Abweisung der Klage nicht auf § 7 BEG berufen. Es habe nämlich in Kenntnis der unrichtigen Angaben den Preiheitsschaden entschädigt, ihnen also keine Bedeutung beigelegt. Daher widerspreche es Treu und Glauben, wenn sich das beklagte Land nunmehr bei der Entscheidung des Gesundheitsschadens darauf berufe. Die übrigen widersprüchlich erscheinenden Behauptungen seien klargestellt und begründeten deshalb die Anwendung des § 7 BEG nicht.
Damit läßt sich hier die Annahme eines Rechtsmißbrauchs nicht rechtfertigen. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Ausübung der Rechte des beklagten Landes aus § 7 BEG gegen Treu und Glauben verstoßen und deshalb unzulässig sein kann. Der Bundesgerichtshof nimmt in ständiger Rechtsprechung an, daß die Versagung nach § 7 Abs. 1 BEG auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen ist (vgl. BGH RzW 1962, 356; 474;	1963,	222;	1965,	25;	26).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts berührt die Zuerkennung einer Entschädigung aber nicht das Recht auf spätere Versagung eines weitergehenden Anspruchs aus derselben Schadensart oder noch offener Ansprüche aus anderen Schadensarten.
Die Entschädigungsbehörde ist nicht gehalten, in jedem Falle über die einheitliche Entschädigung umfassend zu entscheiden. Sie kann Teilbescheide erlassen (§ 195 Abs. 1 Satz 2 BEG) und von dieser Befugnis Gebrauch machen, indem sie Über die An-
 
Sprüche aus den einzelnen Schadensarten gesondert entscheidet. Es steht in ihrem nur im Rahmen des § 211 6EG nachprüfbaren Ermessen, ob und in welchem Umfange sie versagen will. Für die Entscheidung darüber kann die volle Kenntnis des Ausmaßes der vom Verfolgten erlittenen Schädigung und der sich daraus ergebenden Ansprüche von Bedeutung sein. Die Entschädigungsbehörde ist folglich nicht verpflichtet, von vornherein von der Versagungsbefugnis in vollem Umfange Gebrauch zu machen. Sie kann auch nach Zuerkennung einer Entschädigung jeden noch nicht festgesetzten Anspruch versagen (vgl. BGH RzW 1964, 450;	1965,	25).	Eine	miß-
bräuchliche Rechtsausübung liegt darin nicht.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Befugnis des beklagten Landes zur Versagung der Klage-ansprüche im Zeitpunkt ihrer Ausübung auch nicht verwirkt gewesen. Wie der Bundesgerichtshof in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 30. November 1978 - IX ZR 143/74 ausgesprochen und näher begründet hat, kann Verwirkung nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden. Nach dem aktenkundigen Ablauf des vorangegangenen Verfahrens liegt ein solcher hier nicht vor.
Die Klägerin erläuterte den Gesundheitsschaden erst im November 1964. Nach zügiger Ermittlung des medizinischen Sachverhaltes verneinte die Behörde im Bescheid vom 25. August 1966 entsprechend dem vertrauensärztlichen Gutachten die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 BEG aus tatsächlichen Gründen. Nachdem das vom Landgericht erhobene Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. Mamlok, New York, vom 26. Mai 1967 eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähig-
keit von 30 v.H. seit 1. Januar 1949 angenommen hatte, teilte das beklagte Land auf gerichtliche Anfrage umgehend mit, daB es sich nicht in der Lage sehe, einen Vergleichsvorschlag auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens zu unterbreiten; die Klägerin habe, um Entschädigung zu erlangen, falsche Angaben gemacht und zugelassen; sie sei unglaubwürdig, weshalb auf Grund ihrer eigenen Angaben ein Nervenleiden nicht festgestellt werden könne. Dabei kündigte das beklagte Land zugleich die Versagung nach § 7 BEG an und sprach sie im Schriftsatz vom 22. Mai 1968 aus. Unter solchen Umständen kann von unredlich später Ausübung der Versagungsbefugnis keine Rede sein.
Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts führt aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Anwendung des § 7 Abs. 1 BEG kommt aus anderem Grunde nicht in Betracht.
Das beklagte Land hat die Ermessensausübung nur mit der Erwägung begründet: Da die Behörde für die Bearbeitung des Antrages im wesentlichen auf wahrheitsgemäße Angaben angewiesen sei, müsse der Klägerin im Hinblick auf die vielen ehrlichen Antragsteller der begehrte Anspruch versagt werden. Das ist zur Rechtfertigung der Versagung des ganzen Anspruchs völlig unzureichend. Der formelhafte Satz wiederholt nur den Gesetzeszweck; er läßt überhaupt nicht erkennen, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt worden sind, die für die Ausübung des Ermessens, vor allem für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Vorwurf und Eingriff erheblich sein könnten.
Bei einem derart erheblichen Mangel der behördlichen Ermessensentscheidung nach mehrjährigem Rechts-
 
streit über den Anspruch ist das Entschädigungsgericht nicht verpflichtet, dem beklagten Land noch Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Damit entfällt eine ZurUckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Grund und zur Höhe des GesundheitsSchadensanspruchs (§§ 28 ff BEG) sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Das Berfungs-gericht konnte abweichend vom Landgericht die Angaben der Klägerin als glaubhaft erachten, ohne sie selbst vernommen und sich einen eigenen Eindruck über ihre Glaubwürdigkeit verschafft zu haben; das Landgericht hat die Klägerin nicht nach §§ 445 f ZPO, § 209 Abs. 1 BEG als Partei vernommen (vgl. BGH NJW 1974, 56; Beschluß vom 10. Oktober 1978 - IX ZB 277/78).
Die Berechnung der Entschädigung ist richtig; die Revision hat dagegen nichts erinnert.
Hai	Henkel	Dr.	Thumm
 Portmann	Gärtner