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BGH · IX ZR 79/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 79/74

Oktober 1959 machte der Kläger gegenüber der Behörde geltend, daß die Voraussetzungen des § 94 BEG gegeben seien und ihm nach § 93 BEG der Anspruch auf Rente zustehe. November 1963 ab mit dem Hinweis, daß er seine Ansprüche auf Grund des zu erwartenden BEG-Schlußgesetzes weiterverfolgen werde. September 1966 beantragte der Kläger erneut, den Bescheid vom 29. Dieser sei unrichtig; denn auf Grund der inzwischen im Verfahren wegen des Gesundheitsschadens eingeholten Gutachten stehe nunmehr fest, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers schon seit 1945 um mindestens 50 % gemindert sei. Februar 1969 gewährte die Behörde auf Grund einer neuen Berechnung der KapitalentSchädigung einschließlich des Zuschlags von 20 % weitere 786 DM für die im Bescheid vom 29. April 1945 erwerbslos gewesen sei, stehe dies nicht mehr im ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung, weil der Arbeitgeber des Klägers, die Focke-Wulf GmbH, nach dem Einmarsch der Alliierten geschlossen worden sei (§9 Abs. 5 BEG). Juli 1957 hat zwar die Klagfrist des § 210 Abs. 1 BEG mangels einer dem Gesetz entsprechenden Rechtsmittelbelehrung (§ 195 Abs. 2 Nr. 3 BEG) nicht in Lauf gesetzt (BGH RzW 1973, 352). Auf Grund des Schrei bens des Klägers vom November 1963 durfte die Behörde darauf vertrauen, daß er den Bescheid nicht anfechten, sondern seine Rechte auf Grund des BEG-Schlußgesetzes durch einen Antrag bei der Behörde geltend machen werde. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat das BEG-Schluß-gesetz keinen Anspruch des Klägers auf Rente begründet. Ein erstmaliges Wahlrecht im Sinne des Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG steht dem Kläger nicht zu, weil das BEG-Schlußgesetz die Vorschriften über die Rentenwahl der im privaten Dienst Geschädigten (§94 BEG) nicht geändert hat. Ein erneutes Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG scheidet aus, wenn wie hier, ein nicht angefochtener Bescheid die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen der Rentenwahl nach § 94 BEG verneint hatte (BGH RzW 1969, 515 Nr. 64; 1975, 217). Der Rentenanspruch kann jedoch dem Kläger aus einem vom Berufungsgericht nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt zustehen. September 1966 eingegangenen Antrags auf Zuerkennung einer Rente weist ihn als Abhilf ebegehren gegenüber dem Bescheid vom 29. Das besagt zwar noch nicht, daß der Kläger bei Erlaß des Bescheids vom 29. Juli 1957 in seinem Beruf nicht mehr als 50 v.H. arbeitsfähig war, weist aber auf die Möglichkeit des Vorliegens der Voraussetzungen des § 94 BEG hin. Dieser ist auch falsch, soweit er nur eine KapitalentSchädigung gewährt, die nach einem Mitte März 1945 endenden Schadenszeitraum errechnet ist und damit die Höhe der Rente begrenzt. Wie das Berufungsgericht feststellt, war der Kläger seit 1945 in seiner Erwerbsfähigkeit erheblich gemindert, hat von 1945 bis 1955 nur 59 Monate gearbeitet und bis Juli 1957 im Schnitt weniger als die Hälfte seines Verdienstes vor der Verfolgung erzielt. Mithin hatte er die ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des § 75 BEG aF bis zu dem Erlaß des Bescheides vom 29. Da das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Rente unter diesem Gesichtspunkt nicht geprüft hat, wird sein Urteil aufgehoben.

Zitierte Normen: § 94 BEG
BehördeGrundBEGAnspruchRenteKapitalentSchädigungKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

2403 0'0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 79/74
URTEIL
Verkündet am
2. Februar 1978 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Heinrich
9
9
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Dr und
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1978 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Oktober 1971 im Kostenpunkt und soweit zu dem Nachteil des Klägers erkannt ist aufgehoben.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1907 geborene Kläger, von Beruf Maschinenschlosser, war bis Oktober 1932 Mitglied der KPD, danach der Jungsozialistischen Vereinigung. Vom 28. Februar bis 25. August 1933 war er als Gegner des Nationalsozialismus in Haft. Am 14. April 1943 wurde er erneut verhaftet und am 26. November 1943 vom Sondergericht Frankfurt/Oder wegen Vergehens gegen das Heimtückegesetz zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Mitte März 1945 erlangte er die Freiheit wieder.
Der Bescheid vom 27. Juni 1956 stufte den Kläger auf Grund seines festgestellten Verdienstes von 600 RM monatlich in den gehobenen Dienst ein, gewährte aber für Verdrängung aus dem
 
privaten Dienst nur 1.653>33 DM KapitalentSchädigung, weil der Kläger jeweils nach der Haftentlassung, am 1. November 1933 in Iserlohn und Mitte März 1945 bei der Firma MI0 in Bremen, seine Beschäftigung habe wieder aufnehmen können und damit die Schadenszeiten (insgesamt zwei Jahre und sieben Monate) beendet gewesen seien. Am 8. September
1956	beantragte der Kläger, ihm das Rentenwahlrecht und eine höhere KapitalentSchädigung einzuräumen. Am 29. Juli
1957	wurde die Kapitalentschädigung unter Beibehaltung der Einstufung und der Entschädigungszeiträume auf 1.860 DM erhöht und entschieden, daß der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente habe, da er ”nach amtsärztlichem Gutachten nur zu 40 % erwerbsgemindert” sei. Dieser Bescheid blieb unangefochten.
Am 1. Oktober 1959 machte der Kläger gegenüber der Behörde geltend, daß die Voraussetzungen des § 94 BEG gegeben seien und ihm nach § 93 BEG der Anspruch auf Rente zustehe. Einen Vergleichsvorschlag der Behörde lehnte der Kläger am 11. November 1963 ab mit dem Hinweis, daß er seine Ansprüche auf Grund des zu erwartenden BEG-Schlußgesetzes weiterverfolgen werde. Die Behörde teilte dem Kläger am 22. November 1963 formlos mit, daß eine Änderung des Bescheids vom 29. Juli 1957 nicht möglich und die Angelegenheit erledigt sei.
Am 16. September 1966 beantragte der Kläger erneut, den Bescheid vom 29. Juli 1957 zu überprüfen. Dieser sei unrichtig; denn auf Grund der inzwischen im Verfahren wegen des Gesundheitsschadens eingeholten Gutachten stehe nunmehr fest, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers schon seit 1945 um mindestens 50 % gemindert sei. Ein Festhalten an dem früheren Bescheid wäre eine unbillige Härte. Deshalb werde gebeten, im
 
Vergleichswege die Berufsschadensrente ab 1. Oktober 1953 zuzusprechen. Am 26. September 1966 machte der Kläger noch geltend, daß er schon seit 1945 kein seiner früheren Tätigkeit entsprechendes Einkommen gehabt habe. Am 13. Februar 1969 gewährte die Behörde auf Grund einer neuen Berechnung der KapitalentSchädigung einschließlich des Zuschlags von 20 % weitere 786 DM für die im Bescheid vom 29. Juli 1957 festgelegten Entschädigungszeiträume. Soweit der Kläger seit dem 20. April 1945 erwerbslos gewesen sei, stehe dies nicht mehr im ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung, weil der Arbeitgeber des Klägers, die Focke-Wulf GmbH, nach dem Einmarsch der Alliierten geschlossen worden sei (§9 Abs. 5 BEG). Derselbe Bescheid lehnte ein Rentenwahlrecht gemäß Art. III Nr. 4 Abs. 1 und 2 BEG-SchlußG ab.
Die Klage auf die Rente des gehobenen Dienstes nach einem seit 14. April 1943 andauernden SchadensZeitraum, hilfsweise auf den Höchstbetrag der KapitalentSchädigung, blieb erfolglos. Auf die Berufung des Klägers erkannte das Oberlandesgericht weitere 1.026 DM Kapitalentschädigung zu und wies im übrigen das Rechtsmittel zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Zustellung des Bescheids vom 29. Juli 1957 hat zwar die Klagfrist des § 210 Abs. 1 BEG mangels einer dem Gesetz entsprechenden Rechtsmittelbelehrung (§ 195 Abs. 2 Nr. 3 BEG) nicht in Lauf gesetzt (BGH RzW 1973, 352). Das Klagerecht war aber spätestens seit Ende 1963 verwirkt. Auf Grund des Schrei
 bens des Klägers vom November 1963 durfte die Behörde darauf vertrauen, daß er den Bescheid nicht anfechten, sondern seine Rechte auf Grund des BEG-Schlußgesetzes durch einen Antrag bei der Behörde geltend machen werde.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat das BEG-Schluß-gesetz keinen Anspruch des Klägers auf Rente begründet. Das ist richtig.
Ein erstmaliges Wahlrecht im Sinne des Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG steht dem Kläger nicht zu, weil das BEG-Schlußgesetz die Vorschriften über die Rentenwahl der im privaten Dienst Geschädigten (§94 BEG) nicht geändert hat. Ein erneutes Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG scheidet aus, wenn wie hier, ein nicht angefochtener Bescheid die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen der Rentenwahl nach § 94 BEG verneint hatte (BGH RzW 1969, 515 Nr. 64; 1975, 217).
Der Rentenanspruch kann jedoch dem Kläger aus einem vom Berufungsgericht nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt zustehen. Die Begründung des am 16. September 1966 eingegangenen Antrags auf Zuerkennung einer Rente weist ihn als Abhilf ebegehren gegenüber dem Bescheid vom 29. Juli 1957 aus.
Auf dieses Begehren sind die Behörde und der Tatrichter nicht eingegangen. Sie haben den Antrag nur unter dem ersten der beiden in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte, dem der Überleitung, geprüft. Diese Beschränkung begegnet durchgreifenden Bedenken. Der anhängige Rechtsstreit ist zur endgültigen Regelung des Anspruchs, auch soweit Abhilfe in Betracht kommt, zu nutzen. Das Entschädigungsgericht darf nur dann seine Entscheidung auf den Rechtsanspruch beschränken,
 
wenn wichtige Gründe dies erfordern (BGH RzW 1972, 346;
 1977, 77 Nr. 30). Solche Gründe liegen hier nicht vor. Vielmehr bildet der Sachverhalt, nach dem das Berufungsgericht die Überleitung beurteilt, auch den Grund für das Abhilfebegehren:
Nach der Überzeugung des Tatrichters war die Erwerbsfähigkeit des Klägers schon seit 1. November 1953 verfolgungsbedingt um 60 % gemindert. Das besagt zwar noch nicht, daß der Kläger bei Erlaß des Bescheids vom 29. Juli 1957 in seinem Beruf nicht mehr als 50 v.H. arbeitsfähig war, weist aber auf die Möglichkeit des Vorliegens der Voraussetzungen des § 94 BEG hin. Die Ablehnung des Rentenwahlrechts im Bescheid vom 29. Juli 1957 kann mithin unrichtig sein. Dieser ist auch falsch, soweit er nur eine KapitalentSchädigung gewährt, die nach einem Mitte März 1945 endenden Schadenszeitraum errechnet ist und damit die Höhe der Rente begrenzt. Wie das Berufungsgericht feststellt, war der Kläger seit 1945 in seiner Erwerbsfähigkeit erheblich gemindert, hat von 1945 bis 1955 nur 59 Monate gearbeitet und bis Juli 1957 im Schnitt weniger als die Hälfte seines Verdienstes vor der Verfolgung erzielt. Mithin hatte er die ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des § 75 BEG aF bis zu dem Erlaß des Bescheides vom 29. Juli 1957 nicht erlangt. Die danach zu errechnende Kapitalentschädigung bestimmt die Höhe der Rente (§93 Satz 2 BEG). Ihre Zuerkennung im Wege der Abhilfe scheitert schließlich auch nicht daran, daß die Rente nicht fristgerecht gewählt sei (vgl. BGH RzW 1975, 117; 1977, 171 Nr. 9). Wenn der Ablehnung des Rentenwahlrechts im Bescheid vom 29. Juli 1957 abgeholfen wird, kann dem Kläger auf Grund seiner am 16. September 1966 fristgerecht gemäß Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG erklärten Wahl die durch Art. I Nr. 74 BEG-SchlußG in
 
ihrer Rechtsnatur geänderte Rente (BGH RzW 1970, 282) gewährt werden (BGH Urteil vom 26. Januar 1978 - IX ZR 84/73, zur Veröffentlichung bestimmt).
Da das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Rente unter diesem Gesichtspunkt nicht geprüft hat, wird sein Urteil aufgehoben. Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Beklagten Gelegenheit, sich zu dem Abhilfebegehren zu erklären, nämlich ob er zur Gewährung der gesetzlichen Rente ab 1. November 1953 bereit ist oder aus welchen Gründen er sie nur zu dem Teil bewilligen oder ganz ablehnen will. Erst nach dem Eingang der Stellungnahme des Beklagten oder nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist darf der Tatrichter über den Hauptantrag der Berufung entscheiden (vgl. hierzu BGH RzW 1975, 155).
Dr. Thumm	Zorn	Fuchs
 Portmann Dr. Lang