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BGH · IX ZR 79/7

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 79/7

Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Portmann und Dr« Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Juli I960 abgelehnt, weil die bei ihr festgestellten Leiden, sehr geringfügige neuro-vegeta-tive Symptome und eine Herzmuskelfunktionsstörung im Sinne einer Minderdurchblutuhg des linken Herzens, nicht in Zusammenhang mit der Verfolgung stünden. Die Entschädigungsbehörde holte eine Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. van B^p ein und lehnte den Antrag mit der Begründung ab, auch unter Berücksichtigung des BEG-SchluBgesetzes könne eine andere ärztliche Beurteilung nicht Platz greifen. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention nach §160 BEG anspruchsberechtigt sei. Diese Erwägungen stehen mit den vom Bundesgerichtshof zu dem Angleichungsverfahren entwickelten Grundsätzen nicht in Einklang« Auf die Entscheidung RzW 1970, 77 Nr. 24 wird verwiesen« Das Urteil des Berufungsgerichts kann auf diesem Rechtsfehler beruhen« Es enthält zwar Hilfserwägungen, wonach eine andere Beurteilung auch nbei weitergehender Betrachtungsweise1* nicht möglich sei und die Entschädigung der Klägerin selbst dann nicht begründet werden könne, wenn ihr Anspruch zur uneingeschränkten Nachprüfung des Entschädigungsgerichts stünde« Der Zusammenhang der Urteilsgründe läßt jedoch nicht zweifelsfrei erkennen, ob der Tatrichter nicht auch bei seiner Hilfserwägung von einer Bindung an die medizinischen Feststellungen des Bescheides vom 11« Juli 1966 ausgegangen ist.

Zitierte Normen: § 160 BEG
medizinischFeststellungAngleichungsverfahrenDüsseldorfBeurteilungKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

2531 040
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 79/7,2	URTEIL	Verkündet	am
20* März 1975 Pohl , Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Tauba
Rue
- Frankreich,
 Prozeßbevollmächtigter
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr.
g e g e n
Land Nordrhein -«Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Portmann und Dr« Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlande sgerichts in Düsseldorf vom 9« April 1969 aufgehoben«
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1906 in Radom geborene jüdische Klägerin lebt seit 1930 in Frankreich« Sie mußte während des Zweiten Weltkrieges den Judenstern tragen und hielt sich bis September 1944 in einem Keller in Paris versteckt. Der Ehemann war von 1941 bis 1945 deportiert.
Die Klägerin hat Entschädigung für Schaden an Freiheit erhalten. Ihr 1957 gestellter Gesundheitsschadens-
 
antrag wurde nach vertrauensärztlicher Untersuchung mit Bescheid vom 11. Juli I960 abgelehnt, weil die bei ihr festgestellten Leiden, sehr geringfügige neuro-vegeta-tive Symptome und eine Herzmuskelfunktionsstörung im Sinne einer Minderdurchblutuhg des linken Herzens, nicht in Zusammenhang mit der Verfolgung stünden. Dieser Bescheid blieb unangefochten.
1965 bat die Klägerin unter Vorlage ärztlicher Gutachten, nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG erneut über den Anspruch zu entscheiden. Die Entschädigungsbehörde holte eine Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. van B^p ein und lehnte den Antrag mit der Begründung ab, auch unter Berücksichtigung des BEG-SchluBgesetzes könne eine andere ärztliche Beurteilung nicht Platz greifen. Die auf Zahlung von Kapitalentschädigung und Rente ab 1. Januar 1949 gerichtete Klage wies das Landgericht ab, weil die Klägerin nach § 160 BEG nicht anspruchsberechtigt sei. Die Berufung der Klägerin wurde aus medizinischen Gründen zurückgewiesen. Mit der Revision bittet die Klägerin um Aufhebung und Zurückverweisung. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention nach §160 BEG anspruchsberechtigt sei. Der zulässige Angleichungsantrag sei jedoch nicht begründet. Nach den in dem früheren Verfahren getroffenen Feststellungen sei der Krankheitsbefund der Klägerin nur ganz geringfügig und nicht verfolgungsbedingt gewesen. Diese Feststellungen
 seien - wie der beratende Arzt Dr. van Beek überzeugend aufgezeigt habe - durch die neu erhobenen Befunde auch heute nicht erschüttert und böten eine unangreifbare Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Klägerin« Anders verhielte es sich nur, wenn wegen einer auf rechtlichem oder medizinischem Gebiet veränderten Betrachtungsweise eine abändernde Entscheidung geboten wäre« Die Klägerin erstrebe in Wahrheit die voll ständige Überprüfung der früheren Entscheidung, insbeson dere eine andere Bewertung des Grades ihrer Erwerbsminde rung. Dafür biete das Angleichungsverfahren keine Handhabe •
Diese Erwägungen stehen mit den vom Bundesgerichtshof zu dem Angleichungsverfahren entwickelten Grundsätzen nicht in Einklang« Auf die Entscheidung RzW 1970, 77 Nr. 24 wird verwiesen«
Das Urteil des Berufungsgerichts kann auf diesem Rechtsfehler beruhen« Es enthält zwar Hilfserwägungen, wonach eine andere Beurteilung auch nbei weitergehender Betrachtungsweise1* nicht möglich sei und die Entschädigung der Klägerin selbst dann nicht begründet werden könne, wenn ihr Anspruch zur uneingeschränkten Nachprüfung des Entschädigungsgerichts stünde« Der Zusammenhang der Urteilsgründe läßt jedoch nicht zweifelsfrei erkennen, ob der Tatrichter nicht auch bei seiner Hilfserwägung von einer Bindung an die medizinischen Feststellungen des Bescheides vom 11« Juli 1966 ausgegangen ist. Die Urteilsgründe lassen insoweit eine klare Trennung zwischen Haupt- und Hilfserwägungen vermissen«
 
Die Aufhebung und Zurück Verweisung gibt dem Tat-richter Gelegenheit, die Prüfung im gebotenen Umfang nachzuholen.
Dr. Thumm	Zorn	Henkel
 Portmann	Dr.	Lang