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BGH · IX ZR 79/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 79/71

Die Klägerin hat im März 1958 Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und Schaden an Leben nach ihrem Sohn Andor GyÖrgy angemeldet. September 1966 hat die Klägerin erneut Ent Schädigungsansprüche nach ihrem verstorbenen Sohn ange meldet und sich auf die Neufassung der §§ 150 ff BEG berufen. Die von ihr im Erbwege geltend gemachten Ansprüche wegen Schadens an Freiheit und Schadens im beruflichen Fortkommen hat die Behörde abgelehnt, weil nicht festgestellt werden könne, daß der verstorbene Verfolgte dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Das Berufungsgericht verneint Ansprüche der Klägerin schon deshalb, weil ihr Sohn Andor György, von dem sie ihre Anspruchsberechtigung als Erbin ableitet, nicht die Voraussetzungen der §§ 4, 150 oder 160 BEG erfülle. Dazu sei bei Verfolgten, die in ein Konzentrationslager außerhalb des Vertreibungsgebietes verbracht worden seien, erforderlich, daß sie nach der Befreiung wieder ihre persönliche Bewegungsfreiheit besessen und den Willen sichtbar gemacht hätten, die ursprünglich erzwungene Trennung vom Vertreibungsgebiet aufrechtzuerhalten. Der Anspruch wegen Schadens an Freiheit nach ihrem Sohn Andor György ist durch Bescheid vom 25. Die Neufassung des § 150 BEG begründet jedoch für die Klägerin keine Anspruchsberechtigung nach ihrem verstorbenen Sohn, weil dieser vor seinem Tode am 15. Zwar wird bei einem aus dem Vertreibungsgebiet in ein außerhalb dieses Gebietes liegendes Konzentrationslager Deportierten, der nach der Befreiung nicht mehr in seine Heimat zurückkehrte und durch sein Verbleiben in Deutschland oder in einem anderen westlichen Land sich zu demindest rein tatsächlich dort aufhielt, nicht die Prüfung verlangt, wann er sich entschlossen hatte, nicht mehr in das Vertreibungsgebiet zurückzukehren (BGH RzW 1970, 414 Nr. 18). Die durch das Verbleiben außerhalb des Vertreibungsgebietes begründete widerlegbare tatsächliche Vermutung eines damit übereinstimmenden Willens setzt aber die Feststellung voraus, daß der Verfolgte tatsächlich in der Lage war, einen Entschluß in der einen oder anderen Richtung zu fassen. Fehlte ihm auch nach der Befreiung seine persönliche Bewegungsfreiheit, erfüllt das räumliche Ent-femtsein vom Vertreibungsgebiet zusammen mit dem objektiven Verbleiben in einem Land außerhalb des Vertreibungsgebietes nicht den Tatbestand des Verlassens. Wenn das Berufungsgericht hier der Überzeugung ist, daß der Sohn der Klägerin nach seiner Befreiung aus dem Lager Gunskirchen keine Entscheidving über seinen künftigen Aufenthalt mehr treffen konnte, weil er am 5. Wenn aber die tatsächliche Vermutung zugunsten der Klägerin nicht eingreift, dann trägt sie die Feststellungslast, daß ihr Sohn vor seinem Tode frei und selbständig entschieden hat, nicht mehr in das Vertreibungsgebiet zurückzukehren. Es hat deshalb einen Entschädigungsanspruch des Erblassers, der nach § 159a BEG auf die Klägerin hätte übergehen können, ohne Rechtsfehler verneint.

Zitierte Normen: § 1 BVFG § 150 BEG § 1 BVFG § 150 BEG
VertreibungsgebietBefreiungVertreibungsgebietesBEGMärzAnspruchSohnKlägerin

Volltext der Entscheidung

2475 0*0

/
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 79/71	URTEIL	Verkündet	am
21. Februar 1974 Adomeit,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 verw.	geb.	H{
traße •/•/■/•,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1974 durch die Richter Wüstenberg, Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 12. März 1971 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerin ist die Mutter und Alleinerbin des am 0. 00 1927 geborenen Andor György M(|0. Dieser wurde im Oktober 1944 wegen seiner jüdischen Abstammung zu dem ungarischen Arbeitsdienst eingezogen und im März 1945 in das Konzentrationslager Mauthausen verschleppt. Von dort aus wurde er in das Nebenlager Gunskirchen Krs. Wels verlegt. Durch Beschluß des
 
Pester Zentral-Bezirks-Gerichts vom 25. März 1968 ist er für tot erklärt, als Zeitpunkt des Todes der 15. Juni 1945 und als Ort des Todesfalls Gunskirchen festgestellt worden.
Die Klägerin hat im März 1958 Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und Schaden an Leben nach ihrem Sohn Andor GyÖrgy angemeldet. Die Behörde hat die Ansprüche am 25. Oktober 1961 zurückgewiesen, weil weder die Klägerin noch ihr Sohn die Anspruchsvoraussetzungen nach BEG erfüllten.
Am 30. September 1966 hat die Klägerin erneut Ent Schädigungsansprüche nach ihrem verstorbenen Sohn ange meldet und sich auf die Neufassung der §§ 150 ff BEG berufen. Die von ihr im Erbwege geltend gemachten Ansprüche wegen Schadens an Freiheit und Schadens im beruflichen Fortkommen hat die Behörde abgelehnt, weil nicht festgestellt werden könne, daß der verstorbene Verfolgte dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag auf Zahlung von 1.950 DM Haftentschädigung und 10.000 DM Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen weiter. Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet
 
Das Berufungsgericht verneint Ansprüche der Klägerin schon deshalb, weil ihr Sohn Andor György, von dem sie ihre Anspruchsberechtigung als Erbin ableitet, nicht die Voraussetzungen der §§ 4, 150 oder 160 BEG erfülle. In Betracht komme nur eine Anspruchsberechtigung nach §§ 150 ff BEG. Diese scheitere aber daran, daß der Erblasser die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete bis zu seinem Tode nicht endgültig verlassen habe. Dazu sei bei Verfolgten, die in ein Konzentrationslager außerhalb des Vertreibungsgebietes verbracht worden seien, erforderlich, daß sie nach der Befreiung wieder ihre persönliche Bewegungsfreiheit besessen und den Willen sichtbar gemacht hätten, die ursprünglich erzwungene Trennung vom Vertreibungsgebiet aufrechtzuerhalten. Das Lager Gunskirchen sei am 5. Mai 1945 befreit worden. Nach den Feststellungen im Todeserklärungsbeschluß des Pester Zentral-Bezirks^Gerichts vom 25. Mai 1968 sei der Sohn der Klägerin noch am Tage der Befreiung von Zeugen gesehen worden. Er sei jedoch so krank gewesen, daß er das Lager nicht mehr habe verlassen können, und sodann im Lager gestorben. Es könne daher nicht unterstellt werden, daß er nach seiner Befreiung überhaupt noch eine Entscheidung über seinen künftigen Aufenthalt habe treffen können.
Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Klägerin kann ihre Anspruchsberechtigung nur auf die Neufassung der §§ 150, 154, 159a BEG stützen.
 
Der Anspruch wegen Schadens an Freiheit nach ihrem Sohn Andor György ist durch Bescheid vom 25. Oktober 1961 unanfechtbar abgelehnt worden. Ein Neuantragsrecht steht ihr daher gemäß Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG nur insoweit zu, als durch Art. I BEG-SchlußG erstmalig ein Anspruch auf Entschädigung begründet worden ist. Einen Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen hat die Klägerin innerhalb der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG nicht angemeldet und auch nicht innerhalb der Frist des § 189a Abs. 1 BEG nachgemeldet. Auch insoweit hat sie daher ein Neuantragsrecht nur im Rahmen von Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG.
Die Neufassung des § 150 BEG begründet jedoch für die Klägerin keine Anspruchsberechtigung nach ihrem verstorbenen Sohn, weil dieser vor seinem Tode am 15. Juni 19^5 die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete nicht endgültig verlassen hatte (§ 150 Abs. 2 BEG). Zum endgültigen Verlassen des Vertreibungsgebietes gehört die räumliche Entfernung daraus und der Wille, fortan an einem anderen Ort zu leben (BGH RzW 1970, 414 Nr. 18; 547 Nr. 15). Zwar wird bei einem aus dem Vertreibungsgebiet in ein außerhalb dieses Gebietes liegendes Konzentrationslager Deportierten, der nach der Befreiung nicht mehr in seine Heimat zurückkehrte und durch sein Verbleiben in Deutschland oder in einem anderen westlichen Land sich zu demindest rein tatsächlich dort aufhielt, nicht die Prüfung verlangt, wann er sich entschlossen hatte, nicht mehr in das Vertreibungsgebiet zurückzukehren (BGH RzW 1970, 414 Nr. 18). Das Verbleiben in einem Lande außerhalb des
 
Vertreibungsgebietes nach dem Ende der Verfolgung macht nach der Lebenserfahrung den Willen sichtbar, diese räumliche Trennung auch fortan aufrechtzuerhalten. Für die innere Tatsache der endgültigen Willensbildung in einem bestimmten Zeitpunkt trifft den Verfolgten daher die Feststellungslast nicht.
Die durch das Verbleiben außerhalb des Vertreibungsgebietes begründete widerlegbare tatsächliche Vermutung eines damit übereinstimmenden Willens setzt aber die Feststellung voraus, daß der Verfolgte tatsächlich in der Lage war, einen Entschluß in der einen oder anderen Richtung zu fassen. Denn er muß in rein tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit gehabt haben, nach der Befreiung aus der Konzentrationslagerhaft über seinen weiteren Aufenthalt selbständig und frei zu bestimmen (BGH RzW 1970, 4l4 Nr. 18). Fehlte ihm auch nach der Befreiung seine persönliche Bewegungsfreiheit, erfüllt das räumliche Ent-femtsein vom Vertreibungsgebiet zusammen mit dem objektiven Verbleiben in einem Land außerhalb des Vertreibungsgebietes nicht den Tatbestand des Verlassens.
Ob der Verfolgte in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit hatte, nach der Befreiung aus der Konzentrationslagerhaft über seinen weiteren Aufenthalt selbständig und frei zu bestimmen, entscheidet der Tatrichter im Rahmen seines Verantwortungsbereichs. Wenn das Berufungsgericht hier der Überzeugung ist, daß der Sohn der Klägerin nach seiner Befreiung aus dem Lager Gunskirchen keine Entscheidving über seinen künftigen Aufenthalt mehr treffen konnte, weil er am 5. Mai 1945 bereits
 
todkrank war, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine schwere Erkrankung kann es dem Erkrankten durchaus unmöglich machen, selbständig und frei über seinen weiteren Aufenthalt zu entscheiden. Wenn aber die tatsächliche Vermutung zugunsten der Klägerin nicht eingreift, dann trägt sie die Feststellungslast, daß ihr Sohn vor seinem Tode frei und selbständig entschieden hat, nicht mehr in das Vertreibungsgebiet zurückzukehren. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht nicht treffen können. Es hat deshalb einen Entschädigungsanspruch des Erblassers, der nach § 159a BEG auf die Klägerin hätte übergehen können, ohne Rechtsfehler verneint.
Wüstenberg Zorn Fuchs Dr. Thumm Portmann