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BGH · IX ZR 79/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 79/70

Nur wenn die Berufsaufgabe der Pflicht widerspricht, den Schaden zu mindern (§ 9 Abs. 1 BEG, § 254 Abs. 2 BGB), endet der Entschädigungszeitraum in dem Zeitpunkt, in dem der Verfolgte aus der aufgegebenen Erwerbstätigkeit die ausreichende Lebensgrundlage wiedererlangt hätte (unter Aufgabe von BGH RzW I960, 317 Nr, 26; 1963, 223 Nr. 16). Sie habe durch die Verfolgung ihre Stellung in Bielitz verloren und sei seitdem nie mehr berufstätig gewesen. Dabei wurde sie in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht und der Entschädigungszeitraum bis 31. Sie müsse mindestens in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingereiht werden; auch müsse der Entschädigungszeitraum bis heute ausgedehnt werden, da sie nach der Verfolgung nie mehr eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt habe. Ihr jährliches Einkommen in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung habe 2.768,10 RM betragen und liege damit um 31*90 RM unter dem für den vergleichbaren mittleren Dienst maßgeblichen Tabellenwert von 2.800 RM. Sie habe nach dem Besuch der Volks-, Bürger- und Handelsschule mit 16 Jahren ihre Berufstätigkeit als Büroangestellte begonnen. Nicht die weiteren Auswirkungen der Verfolgung, sondern die Felgen des Krieges hätten somit die Klägerin genötigt, Polen zu verlassen und sich nach Deutschland zu begeben. Der Berufungsrichter hat nicht festgestellt oder für festgestellt erachtet (§ 176 Abs. 2 BEG), daß die Klägerin in den meßgeblichen Jahren von 1937 bis 1939 das für den mittlerer Dienst erforderliche Jahreseinkommen von 2.800 RM erreicht hat. nicht, sie nach ihrer wirtschaftlichen Stellung in den vergleichbaren mittleren Dienst einzureihen (BGH RzW I960, 465 Nr. 29). Maßgebend für die Bewertung der Berufsausbildung ist, welches Einkommen dem Verfolgten seine Schulausbildung in Verbindung mit seiner weiteren Ausbildung eröffnet hat (BGH RzW 1965, 135 Nr. 32). Es würde daher nicht ausreichen, daß die Klägerin in dem Betrieb, in dem sie tätig war, mittels ihrer Ausbildung eine berufliche Stellung erreicht hat, die dem mittleren Dienst vergleichbar ist. Nur wenn ihre beruflichen Aussichten nach ihrer beruflichen Vorbildung auch außerhalb dieses Betriebes zu einer vergleichbaren Stellung des mittleren Dienstes geführt hätten, könnte ihre Ausbildung eine höhere Einstufung rechtfertigen (BGH RzW 1967, 127 Nr. 23). Das hat das Berufungsgericht aber schon deshalb verneint, weil die Klägerin mit Rücksicht auf ihre persönlichen Beziehungen zu dem Betriebsinhaber ein höheres Einkommen bezog als andere Beschäftigte mit gleicher Ausbildung in vergleichbarer Stellung. Der Entschädigungszeitraum bemißt sich nach §§ 92 Abs.1f 75 BEG danach, ab wann die Klägerin ihre frühere oder eine gleichwertige Erwerbstätigkeit in vollem Umfange wieder aufgenommen oder in einer neuen Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage gefunden hat. DV-BEG dadurch nur enden, wenn für irgendeinen Zeitpunkt vor der Auswanderung der Klägerin die Feststellung geboten wäre, daß ihr das Arbeitseinkommen aus dieser Tätigkeit im gewöhnlichen Verlauf der Dinge bis zur Ersetzung durch eine entsprechende Versorgung erhalten bleiben würde (BGH RzW 1969, 196 Nr. 27). Da sie 1945 geheiratet hat und auch bei Schluß der letzten mündlichen Verhandlung noch verheiratet war, würde der Entschädigungszeitraum bei der Klägerin, deren wirtschaftliche Stellung sich durch das Einkommen ihres Ehemannes bestimmt, nach § 75 BEG enden, sobald das Hanneseinkommen oder etwaiges Einkommen der Klägerin zusammen mit dem Einkommen ihres Mannes den für sie maßgeblichen Tabellensatz der Anlage 1 zur 3. Soweit das Oberlandesgericht dabei die Aufgabe der Berufstätigkeit 1946 in Polen wegen der Übersiedlung in die Bundesrepublik im Auge hat, stützt es sich möglicherweise auf den Umkehrschluß des § 9 Abs.3 BEG, daß es an einer durch die Verfolgung hervorgerufenen Zvangslage fehlte, so daß sich die Klägerin entgegenhalten lassen müsse, sie habe durch das Verlassen ihrer früheren Heimat die bisherige Erwerbstätigkeit selbst aufgegeben. entspricht es dem Pauschalierungsgedanken des § 75 BEG nF, daß der Entschädigungszeitraum außer in den dort geregelten Fällen nur noch endet, wenn der Verfolgte seine Schadensminderungspflicht nach § 9 Abs. 1 BEG in Verbindung mit § 254 BGB verletzt hat, der Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne die Verfolgung eingetreten wäre (§ S Abs. 5 BEG) oder der Verfolgte tatsächlich nicht mehr arbeitsfähig ist (§79 BEG). Im vorliegenden Fall fehlt Jeder Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin schuldhaft im Sinne von § 9 Abs. 1 BEG, §§ 254, 276 BCB gehandelt hat, als sie das Vertreibungsgebiet 1946 verließ; denn als deutsche Volkszugehörige mußte sie stets mit Vertreibung*-maßnahmen der polnischen lehörden rechnen. Ebensowenig kann das Ende des Entschädigungszeitraums damit begründet werden, daß die Klägerin seit ihrer Übersiedlung nach Deutschland und später nach Israel aus freien Stücken nicht mehr erwerbstätig gewesen sei. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie hier von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit abgesehen, weil sie entschlossen war auszuwan-dem. Damit fehlt von vornherein die Nachhaltigkeit einer etwaigen Erwerbstätigkeit, die Voraussetzung für eine Beendigung des Entschädigungszeitraums nach § 75 BEG wäre. Der Entschluß der Klägerin, die Nutzung der Arbeitskraft auf die Führung des Familienhaushaltes zu beschränken, könnte den Entschädigungszeitraum auch dann beenden, wenn festgestellt würde, daß die Klägerin ohne die Verfolgung in gleicher Weise auf weitere Erwerbstätigkeit verzichtet hätte (§ 9 Abs. 5 BEG; BGH RzW 1972, 63 Nr. 19). Nach § 9 Abs. 5 BEG könnte der EntschädigungsZeitraum schließlich dann enden, wenn der weitere Berufsschäden der Klägerin auch ohne die Verfolgung in seinem tatsächlichen Umfang durch die Vertreibung aus Bielitz und die Schwierigkeiten der Wiedereingliederung in der Bundesrepublik und später in Israel entstanden wäre (BGH RzW 1970, 352 Nr. 9).

Zitierte Normen: § 9 BEG § 1 BVFG § 176 BEG § 254 BGB § 79 BEG
DienstVerfolgungBEGIsraelEntschädigungszeitraumKlägerinberuflichErwerbstätigkeit

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 nein
BEG §§ 9 Abs. 1, 3, 75
Die freiwillige Berufsaufgabe beendet für sich allein den Entschädigungszeitraum nicht. Nur wenn die Berufsaufgabe der Pflicht widerspricht, den Schaden zu mindern (§ 9 Abs. 1 BEG, § 254 Abs. 2 BGB), endet der Entschädigungszeitraum in dem Zeitpunkt, in dem der Verfolgte aus der aufgegebenen Erwerbstätigkeit die ausreichende Lebensgrundlage wiedererlangt hätte (unter Aufgabe von BGH RzW I960, 317 Nr, 26; 1963, 223 Nr. 16).
BGH, Urt. v. 5. Oktober 1972 - IX ZR 79/70 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DIS VOLKES
TX ZR 79/70	URTEIL
Verkündet am
5. Oktober 1972
Amtsinspektor
 als Urknndsbeamter der Geechaftaatdle
 in dem Entschädigjngsrechtsstreit
 Maria M R
tra3e ®(Israel),
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Baden-Württemberg ,
vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg,
>* sflmmatza
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1972 durch die Richter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Fuchs und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei•
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1913 in Krakau geborene Klägerin ist Jüdin deutscher Volkszugehörigkeit. Bis zu ihrer verfolgtangsbedingten Flucht nach Lemberg am 12. September 1939 war sie in Bielitz/Schlesien als Buchialterin und Büroabteilungsleiterin tätig. Nach längerem Zwangsaufenthalt in Sibirien
 
kehrte sie Ende November/Anfang Dezember 1945 nach Bie-litz zurück, wo sie ihren jetzigen Ehemann heiratete.
Mit diesem verließ sie kurz nach Geburt einer Tochter 1946 Polen und begab sich in das DP-Lager Ulm. Von dort aus wanderte sie am 7. Juni 1949 mit ihrem Ehemann nach Israel aus, wo sie noch heute lebt.
Die Klägerin hat fristgemäß Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend gemacht. Sie habe durch die Verfolgung ihre Stellung in Bielitz verloren und sei seitdem nie mehr berufstätig gewesen.
Die Behörde hat den Antrag abgelehnt, weil die Klägerin nicht Vertriebene im Sinne von § 1 BVFG sei. Auf ihre auf Zahlung des Höchstbetrages von 40.000 DM lautende Klage sind ihr 3.532 DM Kapitalentschädigung zuerkannt worden. Dabei wurde sie in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht und der Entschädigungszeitraum bis 31. Dezember 1946 begrenzt. Ihre Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision begehrt die Klägerin Zahlung von weiteren 36.467 DM Kapitalentschädigung. Sie müsse mindestens in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingereiht werden; auch müsse der Entschädigungszeitraum bis heute ausgedehnt werden, da sie nach der Verfolgung nie mehr eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt habe. Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
 
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hält die Einreihung der Klägerin in den einfachen Dienst für gerechtfertigt. Ihr jährliches Einkommen in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung habe 2.768,10 RM betragen und liege damit um 31*90 RM unter dem für den vergleichbaren mittleren Dienst maßgeblichen Tabellenwert von 2.800 RM.
Auch ihre Berufsausbildung rechtfertige keine höhere Einreihung. Sie habe nach dem Besuch der Volks-, Bürger- und Handelsschule mit 16 Jahren ihre Berufstätigkeit als Büroangestellte begonnen. Diese Ausbildung habe keine Berufsaussichten eröffnet, die die Laufbahn einer Büroangestellten im vergleichbaren mittleren Dienst ermöglichen würden.
Der EntschädigungsZeitraum könne nicht Uber den 31. Dezember 1946 hinaus ausgedehnt werden. Zwar habe die Klägerin frühestens ab 1957 durch den ihr zustehenden Anteil am Einkommen ihres Ehemannes eine wirtschaftliche Stellung erlangt, die derjenigen eines vergleichbaren Bundesbeamten des einfachen Dienstes entsprochen habe. Jedoch könne unabhängig hiervon ein Berufsschäden nicht entschädigt werden, der nicht mehr auf der Verfolgung beruhe, wofür auch ein eigener Entschluß des Verfolgten ursächlich gewesen sein könne. Die Klägerin sei Ende 1943 in ihre Heimat nach Bielitz zurückgekehrt, habe dort geheiratet und sich aich wieder beruflich betätigt. Damit sei die Verfolgung b aendet gewesen. Als Gründe für
 ihre Flucht aus Polen habe sie ihre Gegnerschaft zu dem kommunistischen Regime und ihre deutsche Volkszugehörigkeit angegeben. Nicht die weiteren Auswirkungen der Verfolgung, sondern die Felgen des Krieges hätten somit die Klägerin genötigt, Polen zu verlassen und sich nach Deutschland zu begeben. Ir Deutschland habe sie sich von vornherein nicht um Arbeit bemüht, weil sie entschlossen gewesen sei, nach Israel euszuwandern. Der Schaden, der ihr durch die Untätigkeit und durch die Auswanderung nach Israel in ihrem beruflichen Fortkommen seitdem entstanden sei, beruhe deshalb auf ihrem frei von Verfolgungseinfluß gefaßten Entschluß. Es habe ihr freigestanden, im Land ihrer Muttersprache eine ihrer früheren Stellung gleichwertige Stellung zu suchen. Ihre beruflichen Schwierigkeiten in Israel, wo sie die Landessprache nicht beherrscht habe, wären mit Sicherheit nicht eingetreten, wenn sie sich gleich anderen Vertriebenen ihr berufliches Auskommen im Land ihrer Muttersprache gesucht hätte.
Diese Ausführungen tragen die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.
Keine Bedenken bestehen allerdings gegen die Einreihung der Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes. Der Berufungsrichter hat nicht festgestellt oder für festgestellt erachtet (§ 176 Abs. 2 BEG), daß die Klägerin in den meßgeblichen Jahren von 1937 bis 1939 das für den mittlerer Dienst erforderliche Jahreseinkommen von 2.800 RM erreicht hat. Der Umstand, daß ihr Jahresdurchschnittseirkommen in dieser Zeit mit 2.768 RM nur geringfügig carunter lag, rechtfertigt es
 
nicht, sie nach ihrer wirtschaftlichen Stellung in den vergleichbaren mittleren Dienst einzureihen (BGH RzW I960, 465 Nr. 29).
Auch die Berufsausbildung läßt nach Auffassung des Oberlandesgerichts keine höhere Einstufung der Klägerin zu. Diese tatrichterliche Würdigung des Berufungsrichters kann vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden. Rechtsfehler sind dabei nicht erkennbar. Maßgebend für die Bewertung der Berufsausbildung ist, welches Einkommen dem Verfolgten seine Schulausbildung in Verbindung mit seiner weiteren Ausbildung eröffnet hat (BGH RzW 1965, 135 Nr. 32). Dabei kommt es auf die berufliche Stellung an, die im allgemeinen mit der Ausbildung indem von dem Verfolgten ergriffenen Berufszweig erlangt wurde. Es würde daher nicht ausreichen, daß die Klägerin in dem Betrieb, in dem sie tätig war, mittels ihrer Ausbildung eine berufliche Stellung erreicht hat, die dem mittleren Dienst vergleichbar ist. Nur wenn ihre beruflichen Aussichten nach ihrer beruflichen Vorbildung auch außerhalb dieses Betriebes zu einer vergleichbaren Stellung des mittleren Dienstes geführt hätten, könnte ihre Ausbildung eine höhere Einstufung rechtfertigen (BGH RzW 1967, 127 Nr. 23). Das hat das Berufungsgericht aber schon deshalb verneint, weil die Klägerin mit Rücksicht auf ihre persönlichen Beziehungen zu dem Betriebsinhaber ein höheres Einkommen bezog als andere Beschäftigte mit gleicher Ausbildung in vergleichbarer Stellung.
 
Dagegen läßt sich die Beendigung des Entschädigungszeitraums zu dem 31. Dezember 1946 nicht mit den vom Oberlandesgericht angeführten Erwägungen rechtfertigen.
Die Klägerin ist aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG am 12. September 1939 zur Flucht von Bielitz nach Lemberg veranlaßt worden und dadurch aus ihrer Tätigkeit im privaten Dienst vorzeitig ausgeschieden (§§ 87 Abs. 1, 88 Nr. 3 BEG). Der Entschädigungszeitraum bemißt sich nach §§ 92 Abs. 1f 75 BEG danach, ab wann die Klägerin ihre frühere oder eine gleichwertige Erwerbstätigkeit in vollem Umfange wieder aufgenommen oder in einer neuen Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage gefunden hat. Selbst wenn sie nach ihrer Rückkehr aus der Sowjetunion im Jahre 1945 in ihrer Heimat ihre frühere Tätigkeit wieder aufgenommen haben sollte, würde der Entschädigungszeitraum nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BEG mit § 12 Abs. 1 der 3. DV-BEG dadurch nur enden, wenn für irgendeinen Zeitpunkt vor der Auswanderung der Klägerin die Feststellung geboten wäre, daß ihr das Arbeitseinkommen aus dieser Tätigkeit im gewöhnlichen Verlauf der Dinge bis zur Ersetzung durch eine entsprechende Versorgung erhalten bleiben würde (BGH RzW 1969, 196 Nr. 27). Denn erst bei einer solchen Prognose waren die Einkünfte nachhaltig im Sinne des § 12 Abs. 1 der 3. DV-BEG. Daß die Klägerin bereits im. Sommer 1946 ausgewandert ist und spätestens damit ihre Erwerbstätigkeit wieder auf gegeben hat, ist möglicherweise ein Indiz gegen die Nachhaltigkeit d?s Arbeitseinkommens.
Seit Mitte 1946 hat die Klägerin nach ihren Angaben, von denen auch das Berufungsgericht ausgeht, keine Er-
 
werbstätigkeit mehr ausgeübt, die ihr eine ausreichende Lebensgrundlage gemäß § 75 Abs. 2 BEG bietet. Da sie 1945 geheiratet hat und auch bei Schluß der letzten mündlichen Verhandlung noch verheiratet war, würde der Entschädigungszeitraum bei der Klägerin, deren wirtschaftliche Stellung sich durch das Einkommen ihres Ehemannes bestimmt, nach § 75 BEG enden, sobald das Hanneseinkommen oder etwaiges Einkommen der Klägerin zusammen mit dem Einkommen ihres Mannes den für sie maßgeblichen Tabellensatz der Anlage 1 zur 3. DV-BEG um die Hälfte Übersteigt (BGH RzW 1967,
 407 Nr. 20). Danach könnte sie frühestens in den Jahren nach 1956 durch den ihr zustehenden Anteil am Einkommen ihres Ehemannes eine wirtschaftliche Stellung erlangt haben, die derjenigen des ihr vergleichbaren Bundesbeamten des einfachen Dienstes entsprach.
Das verkennt auch das Berufungsgericht nicht. Es meint aber unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der Entschädigungszeitraum habe bei der Klägerin deshalb am 31. Dezember 1946 geendet, weil ihre weitere Schädigung im beruflichen Fortkommen nicht mehr auf der Verfolgung beruhe. Soweit das Oberlandesgericht dabei die Aufgabe der Berufstätigkeit 1946 in Polen wegen der Übersiedlung in die Bundesrepublik im Auge hat, stützt es sich möglicherweise auf den Umkehrschluß des § 9 Abs. 3 BEG, daß es an einer durch die Verfolgung hervorgerufenen Zvangslage fehlte, so daß sich die Klägerin entgegenhalten lassen müsse, sie habe durch das Verlassen ihrer früheren Heimat die bisherige Erwerbstätigkeit selbst aufgegeben. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie der Senat in RzW 1972, 63 Nr. 19 ausgeführt hat,
 
entspricht es dem Pauschalierungsgedanken des § 75 BEG nF, daß der Entschädigungszeitraum außer in den dort geregelten Fällen nur noch endet, wenn der Verfolgte seine Schadensminderungspflicht nach § 9 Abs. 1 BEG in Verbindung mit § 254 BGB verletzt hat, der Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne die Verfolgung eingetreten wäre (§ S Abs. 5 BEG) oder der Verfolgte tatsächlich nicht mehr arbeitsfähig ist (§79 BEG). Daher kann die "freiwillige BertfsaufgäbeM für sich allein den Entschädigungszeitraum nicht beenden. Nur wenn die Beruf sauf gäbe der Pflicht widerspricht, den Schaden zu mindern (§ 9 Abs. 1 BEG, £ 254 Abs. 2 BGB), endet der Entschädigungszeitraum in dem Zeitpunkt, in dem der Verfolgte aus der aufgegebenen Erwerbstätigkeit die ausreichende Lebensgrundlege wiedererlangt hätte. Ist die Schadensminderungspflicht nicht verletzt, so wird der fortbestehende Einkommensschaden weiterhin dem Verfolger und dem für ihn eir stehenden Entschädigungspflichtigen zugerechnet; es bedarf nicht der Feststellung, daß der weitere Scheden noch auf der Verfolgung beruhe. Insoweit wird an cen Entscheidungen RzW I960,
317 Nr. 26; 1963, 223 Nr. 16 nicht mehr festgehalten.
Im vorliegenden Fall fehlt Jeder Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin schuldhaft im Sinne von § 9 Abs. 1 BEG, §§ 254, 276 BCB gehandelt hat, als sie das Vertreibungsgebiet 1946 verließ; denn als deutsche Volkszugehörige mußte sie stets mit Vertreibung*-maßnahmen der polnischen lehörden rechnen.
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Ebensowenig kann das Ende des Entschädigungszeitraums damit begründet werden, daß die Klägerin seit ihrer Übersiedlung nach Deutschland und später nach Israel aus freien Stücken nicht mehr erwerbstätig gewesen sei. Eine berufsgeschädigte Verfolgte nutzt ihre Arbeitskraft in einer § 9 Abs. 1 BEG, § 25^
Abs. 2 BGB genügenden Weise, wenn sie als Ehefrau den Familienhaushalt führt. Sie ist nicht verpflichtet, da- . neben eine Erwerbsarbeit aufzunehmen oder beizubehalten (BGH RzW i970, 219 Nr. 16). Für die Jahre in Deutschland stellt sich die Frage der Haushaltsführung für die Klägerin nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie hier von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit abgesehen, weil sie entschlossen war auszuwan-dem. Damit fehlt von vornherein die Nachhaltigkeit einer etwaigen Erwerbstätigkeit, die Voraussetzung für eine Beendigung des Entschädigungszeitraums nach § 75 BEG wäre. Insoweit käme nur in Betracht, daß sich die Klägerin die Einkünfte nach § 77 BEG anrechnen lassen müßte, deren Erzielung sie ab 1. Juli 19^8 schuldhaft unterlassen hat. Anders kann die Rechtslage ab Juni 19^9 sein, nachdem die Klägerin in Israel ihren neuen Wohnsitz begründet hatte. Insoweit fehlen im Berufungsurteil die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen.
Der Entschluß der Klägerin, die Nutzung der Arbeitskraft auf die Führung des Familienhaushaltes zu beschränken, könnte den Entschädigungszeitraum auch dann beenden, wenn festgestellt würde, daß die Klägerin ohne die Verfolgung in gleicher Weise auf weitere Erwerbstätigkeit verzichtet hätte (§ 9 Abs. 5 BEG; BGH RzW 1972, 63 Nr. 19). Auch hierüber fehlen tatrichterliche Feststellungen.
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Nach § 9 Abs. 5 BEG könnte der EntschädigungsZeitraum schließlich dann enden, wenn der weitere Berufsschäden der Klägerin auch ohne die Verfolgung in seinem tatsächlichen Umfang durch die Vertreibung aus Bielitz und die Schwierigkeiten der Wiedereingliederung in der Bundesrepublik und später in Israel entstanden wäre (BGH RzW 1970, 352 Nr. 9). Dabei wären aber auch solche die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erschwerenden Umstände von Bedeutung, die nicht auf der Vertreibung, sondern auf der vorausgegangenen Verfolgung beruhten.
Weil das Berufungsgericht den Sachverhalt unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten nicht gewürdigt hat, muß das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden.
Wüstenberg	von der Mühlen	Zorn
 Fuchs	Portmann