September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil der Berufungsrichter die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin im Sinne der Genfer Konvention und damit eine allgemeine Anspruchsvoraussetzung nach § 160 Abs. 1 BEG mit unzureichender Begründung verneint hat. Das Oberlandesgericht' ist der Auffassung, die Klägerin habe einen etwa früher erlangten Flüchtlingsstatus jedenfalls durch Beantragung, Entgegennahme und wiederholte Verlängerung eines polnischen Reisepasses wieder verloren. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter schon dann als Flüchtling entschädigungsberechtigt, wenn ihm in dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt nach den in der Bundesrepublik Deutsch land maßgeblichen Anschauungen nicht zuzu demuten gewesen wäre, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Menschen in solchen Rechtsgütern gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein als grundlegend anzusehen sind. nicht oder nicht mehr betrachtete« Dieser Schluß wird jedoch nicht allein dadurch gerechtfertigt, daß der Geschädigte die Auslandsbehörden seines Heimatstaats in Anspruch genommen hat, um Reisepapiere ausstellen oder verlängern zu lassen, und diese dann auch benutzt und bis zu dem Stichtag nicht zurückgegeben hat« Ein derartiges Verhalten ist nicht ohne weiteres als freiwillige Unterstellung unter den Schutz des Heimatstaates im Sinne von Art. 1 0 Hr. 1 der Genfer Konvention aufzufassen» Unter den Gesichtspunkten dieser Entscheidung wird die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin zu überprüfen sein, falls das Berufungsgericht keine vorgreifliehe allgemeine Anspruchsberechtigung, insbesondere wegen des behaupteten längeren Aufenthalts in Frankfurt/Main nach § 4 Abs. 1 Ziff, lc BEG, für gegeben erachten sollte. Vorsorglich sei bemerkt, daß die Klägerin auch dann als Flüchtling (Art. 1 A 1 GK) zu behandeln wäre, wenn sie den Nachweis führt, von der IRO zwar nicht formell anerkannt, aber als Flüchtling betreut worden zu sein.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 25. September 1969 Pohl, Justizhauptsekretär als Urknndsbeamter der Geschiftaatelle Dora Street, * Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, tsanwalt Br. gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergut-machung und verwaltete Vermögen, Mainz,' Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. März 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen ■ Tatbestand Die 1902 ln R^IBR/Polen geborene jüdische Klägerin lebte ab 1915 in Wien und seit 1925 in Antwerpen. Nachdem sie Belgien 1940 auf der Flucht vor den heranrückenden deutschen Truppen verlassen hatte, wurde sie in Südfrankreich und Italien von der nationalsozialistischen Verfolgung erfaßt. Im Juli 1945 kehrte die Klägerin nach Antwerpen zurück. Im Jahre 1947 ließ sie sich vom Generalkonsulat der Volksrepublik Polen in Brüssel einen Reisepaß mit Geltung für alle Länder Europas ausstellen, dessen zeitliche Gültigkeit 1948 und 1949 um jeweils ein Jahr verlängert wurde. Mit diesem Paß unternahm sie zahlreiche Reisen, insbesondere nach Frankfurt/Main, Rach ihrer Darstellung heiratete sie dort im Mai 1949 den Witwer ihrer umgekommenen Schwester, lebte bis zu dem Spätherbst desselben Jahres in Frankfurt/Main und gelangte dann mit einem Einwanderungsvisum des Frankfurter Konsulats der Vereinigten Staaten Uber Butzbach und Bremerhaven nach Nordamerika, Sie besitzt die Staatsangehörigkeit der USA seit Juni 1955, Bis dahin war sie nach den Feststellungen des Berufungsurteils polnische Staatsangehörige. Die Klägerin meldete Entschädigungsansprüche wegen verschiedener Schadensarten an. Für Freiheitsschaden erhielt sie 6.150 DM, Ben Gesundheitsscha-densantrag lehnte die Entschädigungsbehörde dagegen ab, da kein verfolgungsbedingter Schaden an Körper oder Gesundheit vorliege. Die Klage gegen die Ablehnung dieser Ansprüche ist bisher erfolglos geblieben. Das Landgericht hat sie aus medizinischen Gründen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen, weil keine allgemeine Anspruchsvoraussetzung nach dem Bundesentschädigungsgesetz gegeben sei. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. 4 Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet* Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil der Berufungsrichter die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin im Sinne der Genfer Konvention und damit eine allgemeine Anspruchsvoraussetzung nach § 160 Abs. 1 BEG mit unzureichender Begründung verneint hat. Das Oberlandesgericht' ist der Auffassung, die Klägerin habe einen etwa früher erlangten Flüchtlingsstatus jedenfalls durch Beantragung, Entgegennahme und wiederholte Verlängerung eines polnischen Reisepasses wieder verloren. Rach der letzten Paßverlängerung im Jahre 1949 seien keine Umstände eingetreten, deretwegen sie erneut als Flüchtling zu betrachten sei. Diese Ausführungen beruhen im wesentlichen auf der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung des Senats RzW 1968, 571 Er. 34 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter schon dann als Flüchtling entschädigungsberechtigt, wenn ihm in dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt nach den in der Bundesrepublik Deutsch land maßgeblichen Anschauungen nicht zuzu demuten gewesen wäre, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Menschen in solchen Rechtsgütern gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein als grundlegend anzusehen sind. Zumutbar war die Heimkehr, wenn festgestellt wird, daß der Geschädigte zu seinem Heimatlande in rechtliche, politische, wirtschaftliche oder sonstige Beziehungen trat, aus denen hervorgeht, daß er dessen innere Ver- 5 * hältnisse als einen Grund, sich außer Landes zu halten, * + nicht oder nicht mehr betrachtete« Dieser Schluß wird jedoch nicht allein dadurch gerechtfertigt, daß der Geschädigte die Auslandsbehörden seines Heimatstaats in Anspruch genommen hat, um Reisepapiere ausstellen oder verlängern zu lassen, und diese dann auch benutzt und bis zu dem Stichtag nicht zurückgegeben hat« Ein derartiges Verhalten ist nicht ohne weiteres als freiwillige Unterstellung unter den Schutz des Heimatstaates im Sinne von Art. 1 0 Hr. 1 der Genfer Konvention aufzufassen» Unter den Gesichtspunkten dieser Entscheidung wird die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin zu überprüfen sein, falls das Berufungsgericht keine vorgreifliehe allgemeine Anspruchsberechtigung, insbesondere wegen des behaupteten längeren Aufenthalts in Frankfurt/Main nach § 4 Abs. 1 Ziff, lc BEG, für gegeben erachten sollte. Dabei kommt es auf die besondere Lage der Juden in Polen nur an, wenn der Klägerin angesichts der allgemeinen inneren Verhältnisse ihres Heimatstaats eine Rückkehr dorthin bis zu dem 1. Oktober 1953 zuzu demuten gewesen wäre. Vorsorglich sei bemerkt, daß die Klägerin auch dann als Flüchtling (Art. 1 A 1 GK) zu behandeln wäre, wenn sie den Nachweis führt, von der IRO zwar nicht formell anerkannt, aber als Flüchtling betreut worden zu sein. Auf die Urteile des Senats in RzW 1968, 575 Nr, 35f vom 26. Juni 1969 - IX ZU 20/69; zur Veröffentlichung bestimmt - und vom 10. Juli 1969 - IX ZR 245/68 - wird ver wiesen. Mai Maaß Graf Zorn Dr. Woesner