ZPO §§ 580 Nr. 7 b, 586 Abs. 1 und 2 Satz 1; BEG § 209 Abs. 1 Wenn nacheinander mehrere Urkunden im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO aufgefunden oder benutzbar werden, beginnt jedesmal eine neue Klagefrist, solange eine zulässige Klage noch nicht erhoben ist. ZPO § 580 Nr. 7 b; BEG § 209 Abs. 1 Auch eine nachträglich aufgefundene oder benutzbar gewordene Privaturkunde, in der der Restitutionsbeklagte Erklärungen über Tatsachen abgegeben hat, kann die Restitutionsklage begründen. Ob diese Urkunde die mit ihr unter Beweis gestellte Tatsache, die zu einer für den Restitutionskläger günstigeren Entscheidung geführt hätte, im Rahmen des früheren Prozeßstoffes (BGHZ 33, 333, 335; BGH NJW 1970, 1320 Nr. 13) beweist, ist erst in dem die Begründetheit der Restitutionsklage betreffenden Verfahrensabschnitt zu prüfen. Land Rest.itutionsk.lage nach § 580 Nr. 7 b ZPO erhoben und die Rückzahlung der auf Grund des Bescheids vom 12. Es hat die Klage zunächst auf zwei Urkunden gestützt, einen von der Beklagten unter dem 17« April 1946 Unterzeichneten politischen Fragebogen und eine eidesstattliche Erklärung der Beklagten vom 15* September 1946. Die Klage ist bei dem dafür ausschließlich zuständigen Landgericht, gegen dessen rechtskräftiges Urteil sie sich richtet, in der vorgeschriebsnen Form erhoben worden (§ 209 A.bs. Sie sollen einen Umstand beweisen, nämlich die Mitgliedschaft der Beklagten in der NS-Frauenschaft, einer Gliederung der NSDAP, der den Anspruch, der der Beklagten in dem früheren Rechtsstreit zuerkannt worden ist, nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG ausschließen würde. An der Entscheidung BGH RzW 1965, 467, die unter Hinweis auf, aber im Gegensatz zu BGIIZ 38, 333 ff die Zulässigkeit der Restitutionsklage von dem Beweiswert der aufgefundenen Urkunde abhängig macht, kann daher nicht festgehalten werden. Die Entscheidung des IV» Zivilsenats BGHZ 46, 300 ff hatte nur die Frage zu dem Gegenstand, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Restitutionsklage zulässig ist, die auf eine Urkunde gestützt wird, die erst nach rechtskräftiger Beendigung des Vorprozesses errichtet worden ist. Die mit dem Auffinden der Urkunde beginnende (§ 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO) Klagefrist, die im allgemeinen Zivilprozeß einen Monat beträgt (§ 586 Abs. 1 ZPO), beträgt im Entschädigungsrechtsstreit für das entschädigungspflichtige Land drei Monate (BGH RzW 1963, 83). Zulässig ist die Klage jedoch mit der eidesstattlichen Versicherung der Beklagten vom 15» September 19-16 als Restitutionsgrund. Ihrer Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, daß der Kläger nach Auffinden des Fragebogens vom 17. Das Berufungsgericht kommt zu diesem Ergebnis mit der Erwägung, die eidesstattliche Versicherung habe einen größeren Beweiswert als der Fragebogen. Wenn nacheinander mehrere Urkunden im ginne des § 580 Nr. 7 b ZPO aufgefunden oder benutzbar werden, beginnt jedesmal eine neue Klagefrist, solange eine zulässige Restitutionsklage noch nicht erhoben ist. Daraus folgt jedoch noch nicht, daß eine Partei, die - gleichgültig warum - nach Auffinden einer Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO die Prist für die Restitutionsklage hat verstreichen lassen, die Klage auch nicht auf eine später aufgefundene Urkunde gleichen Inhalts stützen könne. Der Zweck der Restitutionsklage rechtfertigt es daher, jede nachträglich aufgefundene Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO als selbständigen Anfechtungsgrund im Sinne des § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu behandeln, auch wenn' sie inhaltlich mit einer früher aufgefundenen und nicht als Restitutionsgrund verwerteten Urkunde übereinstimmt. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß § 582 ZPO der Zulässigkeit der auf die eidesstattliche Versicherung gestützten Restitutionsklage nicht entgegensteht. Der Entschädigungsbehörde könne nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß sie nicht schon damals die Zugehörigkeit der Beklagten zur N3-Frauen-schaft für den Fall, daß ihr Ehemann vor .ihr sterben würde, in den Akten vermerkt habe. Der Entschädigungsbehörde könne auch nicht als Verschulden angerechnet werden, daß sie nach dem Tod des Ehemannes dessen Personalakten bei Prüfung der Entschädigungsberechtigung der Beklagten nicht noch einmal beigezogen, sich vielmehr auf deren Angaben verlassen habe, sie sei nicht Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen gewesen. Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang feststellt, hat die Beklagte in ihrem Entschädigungsantrag vom 13« April 1956 ausdrücklich verneint, Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen gewesen zu sein. Die Entschädigungsbehörde ist ersichtlich von der Richtigkeit dieser Behauptung ausgegangen und hat sie auch im Vorproseß ebensowenig wie das Gericht angezwe.1 Unter diesen Umständen ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß das klagende Land ohne Verschulden außerstande war, den Restitutiönsgrund im Sinne des § 582 ZPO, nämlich Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die Begründetheit der Restitutionsklage, bejaht. Die Feststellung, daß die eidesstattliche Versicherung der Beklagten vom 15» September 1946 geeignet sei, zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung zu führen, würde dafür allerdings nicht genügen. Die Restitutionsklage ist vielmehr nur dann begründet, wenn die Urkunden, auf die der Restitutionskläger sich zulässigerweise stützt, in dem früheren Verfahren eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Für diese Feststellung dürfen nur der Prozeßstoff des früheren Verfahrens, die vom Restituticnsk'läger im Zusammenhang mit den Urkunden neu aufgestellten Behauptungen und als Beweismittel nur die im Vorprozeß erhobenen und angetretenen Beweise und die Urkunden berücksichtigt werden (BGIIZ 38, 353, 335; BGH NJV/ 1970, 1320 Nr. 13)* Die vorliegende Restitutionsklage ist infolgedessen nur begründet, wenn festgestellt ist, daß im Vorprozeß ohne weitere Beweisaufnahme ein dem Restitutionskläger günstigeres Urteil ergangen wäre, wenn er die eidesstattliche Las hat das Berufungsgericht trot?, seiner mißverständlichen Formulierung, die eidesstattliche Erklärung vom 15» September 1946 sei geeignet, zu einer für den Restitutionskläger günstigeren Entscheidung zu führen, für diese Erklärung festgestellt. Den gegenüber dem Fragebogen vom 17» April 1946 höheren Beweiswort der eidesstattlichen Versicherung begründet ^as Berufungsgericht außer mit ihrem Inhalt auch mit der Erwägung, es sei anzunehmen, daß die Beklagte bei Abfassung dieser Erklärung maßgebend mitgewirkt habe, daß insbesondere die Angaben über ihre Mitgliedschaft in Frauenwerk und Frauenschaft von ihr stammten, möge auch ihr Ehemann die Erklärung allein formuliert und niedergeschrieben haben. Bei der Prüfung der Begründetheit des Restitu-tionsgrundes stellt das Berufungsgericht schließlich fest, da die NS-Frauenschaft eine Gliederung der NSDAF gewesen sei, sei die Beklagte nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen. Das Berufungsgericht stützt die Feststellung, die Beklagte sei Mitglied der NS-Frauenschaft gewesen, hier nur auf die eidesstattliche Versicherung der Beklagten vom 1?. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Ausschlußtatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG auch für Hinterbliebene und deren Ansprüche gilt, ist zutreffend (BGH RzW 1964, 122). Einen Sachverhalt, der bei nur nomineller Mitgliedschaft der Beklagten in der NS-Frauenschaf t nach dem zweiten Halbsatz des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG und nach der Entscheidung BGH RzW I960, 122 dem Ausschluß von der Entschädigung entgegenstehen würde, hat das Berufungsgericht verneint. 3* Auf Grund der neuen Verhandlung ist das Berufungsgericht unter Würdigung auch des Vorbringens der Bekagten zu dertberzeugung gelangt, daß die Beklagte, wenn auch nur nominell, Mitglied der NS-Frauenschaft war. Mit Recht ist daher das im Vorprozeß ergangene Urteil durch die Abweisung der Klage ersetzt worden. Keinen Bedenken begegnet auch die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung der Beträge, die das klagende Land auf Grund des aufgehobenen Urteils an sie geleistet hat.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:___________ ja ZPO §§ 580 Nr. 7 b, 586 Abs. 1 und 2 Satz 1; BEG § 209 Abs. 1 Wenn nacheinander mehrere Urkunden im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO aufgefunden oder benutzbar werden, beginnt jedesmal eine neue Klagefrist, solange eine zulässige Klage noch nicht erhoben ist. Das gilt auch dann, wenn mit jeder der Urkunden dieselbe Tatsache bewiesen werden soll. ZPO § 580 Nr. 7 b; BEG § 209 Abs. 1 Auch eine nachträglich aufgefundene oder benutzbar gewordene Privaturkunde, in der der Restitutionsbeklagte Erklärungen über Tatsachen abgegeben hat, kann die Restitutionsklage begründen. Ob diese Urkunde die mit ihr unter Beweis gestellte Tatsache, die zu einer für den Restitutionskläger günstigeren Entscheidung geführt hätte, im Rahmen des früheren Prozeßstoffes (BGHZ 33, 333, 335; BGH NJW 1970, 1320 Nr. 13) beweist, ist erst in dem die Begründetheit der Restitutionsklage betreffenden Verfahrensabschnitt zu prüfen. BGH, Urt. v. 28. Oktober 1971 - II ZR 79/67 - OLG Karlsruhe LG Freibürg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ix zr 79/07 URTEIL Verkündet am 28. Oktober 1971 Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Hedwig geb. Js traße » - Prozeßbevollmächtigter Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. Mf gegen Land Baden - Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, £ 'st r. - Prczeßbevollmäch t.i gter: Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. 2 Der IX. Zivilsenat des Dundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräeidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Zorn, Puchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Mai 1966 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und aus-Lagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand Die Entschädigungsbehörde bewilligte der Beklagten mit Bescheid vom 12. September 1957 wegen Schadens an Leben ihres Ehemannes (§§ 41, 15 ff BEG) ab 1. Januar 1954 eine Witwenrente. Der auf eine höhere Rente gerichteten Klage entsprach das Landgericht mit Urteil vom 16. Juni 1958, das seit 21. September 1958 rechtskräftig ist. Mit einem am 27. Januar 19b1 beim Landgericht eingegangenen und der Beklagten am 11. pebruar ^bl zugestellten Schriftsatz hat das in dem früheren Rechtsstreit verurteilte Land Rest.itutionsk.lage nach § 580 Nr. 7 b ZPO erhoben und die Rückzahlung der auf Grund des Bescheids vom 12. September 1957 und des Urteils vom 1b. Juni 1958 erbrachten Leistungen verlangt. Es hat die Klage zunächst auf zwei Urkunden gestützt, einen von der Beklagten unter dem 17« April 1946 Unterzeichneten politischen Fragebogen und eine eidesstattliche Erklärung der Beklagten vom 15* September 1946. Der Fragebogen befindet sich in den beim Regierungspräsidium Südbaden geführten Personalakten des verstorbenen Ehemannes der Beklagten. Diese Akten zog die Entschädigungsbehörde anläßlich eines Rechtsstreits wegen der Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen des Ehemannes bei. In dem Fragebogen ist angegeben, die Beklagte habe seit 1. September 1939 der NS-Frauenschaft angehört. Davon erfuhr die Entschädigungsbehörde spätestens am 2. Juni I960. Die eidesstattliche Versicherung der Beklagten vom 15« Sep- ■ i tember 1946 hatte ein Zeuge bei seiner Vernehmung in dem Rechtsstreit w;egen des Berufsschadens des Ehemannes dem Landgericht am 24* November I960 übergeben. In dieser Versicherung hat die Beklagte angegeben, sie sei 1936 Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes, 1933 des Deutschen Frauenwerks und 1940 der NS-Frauenschaft geworden. Seit Dezember 1962 stützt der Kläger seine Klage auch noch auf einen von der Beklagten am 11. November 1946 unterschriebenen politischen Fragebogen, in dem ebenfalls angegeben ist, die Beklagte habe von 1938 bis 1940 dem Deutschen F.rauenwerk und seit 1940 der NS-Frauenschaft. angehört. Dieser Fragebogen befindet sich bei den Unterlagen des Untersuchungsausschusses zur Säuberung der Landwirtschaft und 4 der landwirtschaftlichen Genossenschaften für den Landkreis Kehl, die im November 1%2 in dem Rechtsstreit wegen des Berufsschadens aus einem französischen Archiv in Colmar an das Landgericht gelangten. Das Landgericht hat der Restitutionsklage stattgegeben, sein Urteil vom 16. Juni 1958 aufgehoben und die damalige Klage abgewiesen. Außerdem hat es die Beklagte verurteilt, den vom Kläger auf Grund jenes Urteils geleisteten Betrag zurückzuzahlen. Abgewiesen hat es die Klage insoweit, als sie auf Rückzahlung der der Beklagten durch den Verwaltungsbescheid zuerkannten Leistungen gerichtet war. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision beantragt die Beklagte die Verwerfung der Restitutionsklage. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. I. 1. Die Zulässigkeit der Restitutionsklage hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend bejaht. Die Klage ist nach § 2o9 Abs. 1 BEG, § 578 Abs. 1 ZPO statthaft, weil sie sich gegen ein rechtskräftiges Endurteil richtet. Auch gegen rechtskräftige Urteile der Entschädigungsgerichte findet die Restitutionsklage statt. Das hat der Senat neuerdings (RzW 1971, 413) mit eingehender Begründung unter Aufgabe seiner früheren Auffassung (RzW 1967, 39) ausgesprochen. Kr hat sich dabei. auch mit dem Verhältnis der Aufhebungskläge nach § 213 3EG (in der Passung des Art. I Nr. 125 BEG-SehlußG) und der Restitutionsklage nach § 2o9 Abs. 1 BEG, §§ 380 ff ZPO befaßt mit dem Ergebnis, daß die beiden Rechtsbehelfe einander nicht ausschließen, sondern sich ergänzen. Auch die Entstehungsgeschichte des § 213 BEG nF bestätigt diese Auffassung. Daran hält der Senat aus den in RzW 1971, 413 im einzelnen dargelegten Gründen fest. Durch die Neufassung des § 213 BEG ist .somit die vorher erhobene Restitutionsklage nicht unzulässig geworden. Die Klage ist bei dem dafür ausschließlich zuständigen Landgericht, gegen dessen rechtskräftiges Urteil sie sich richtet, in der vorgeschriebsnen Form erhoben worden (§ 209 A.bs. 1 BEG, §§ 384 Abs. 1 , 387 ZPO). Der Kläger hat den Resti tut.ionsgrund des § 580 Nr. 7 b ZPO dargetan. Er stutzt die Klage auf Urkunden, die vor Schluß der mündlichen Verhandlung im Vorprozeß errichtet worden sind. Sie sollen einen Umstand beweisen, nämlich die Mitgliedschaft der Beklagten in der NS-Frauenschaft, einer Gliederung der NSDAP, der den Anspruch, der der Beklagten in dem früheren Rechtsstreit zuerkannt worden ist, nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG ausschließen würde. Die vom Berufungsgericht hier erörterte Frage, ob die Urkunden selbst die erheblichen Tatsachen beweisen können, betrifft den Beweiswert der Urkunden und 1iegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Von dem Beweiswert der Urkunden hängt jedoch die Zulässigkeit der Restitutionsklage nicht ab. Dafür genügt, daß mit der Urkunde Umstände, die zu ei?f^r für den Restitutionskläger günstigeren Entscheidung im Vorprozeß geführt hätten, bewiesen werden sollen (BGH NJW 1970, 1320 Nr. 13). Ob dieser Beweis mit der Urkunde erbracht werden kann und erbracht ist, ist erst im zweiten Verfahrensabschnitt, der die Begründetheit der Restitutionsklage betrifft, zu prüfen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung BGHZ 38, 333 ff (ebenso BGH NJW 1951, 964 Nr. 11; I960, 818 Nr. 7). An der Entscheidung BGH RzW 1965, 467, die unter Hinweis auf, aber im Gegensatz zu BGIIZ 38, 333 ff die Zulässigkeit der Restitutionsklage von dem Beweiswert der aufgefundenen Urkunde abhängig macht, kann daher nicht festgehalten werden. Die Entscheidung des IV» Zivilsenats BGHZ 46, 300 ff hatte nur die Frage zu dem Gegenstand, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Restitutionsklage zulässig ist, die auf eine Urkunde gestützt wird, die erst nach rechtskräftiger Beendigung des Vorprozesses errichtet worden ist. Daß dabei der mögliche Beweiswert der Urkunde in Betracht gezogen wird, widerspricht der späteren, in NJW 1970, 1320 Nr. 13 veröffentlichten Entscheidung desselben Senats. Die Frist des § 386 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist gewahrt. Die Klage ist erhoben worden, bevor fünf Jahre seit Eintritt der Rechtskraft des angegriffenen Urteils verstrichen waren. Die mit dem Auffinden der Urkunde beginnende (§ 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO) Klagefrist, die im allgemeinen Zivilprozeß einen Monat beträgt (§ 586 Abs. 1 ZPO), beträgt im Entschädigungsrechtsstreit für das entschädigungspflichtige Land drei Monate (BGH RzW 1963, 83). Auch sie ist gewahrt. ^ei t dem Auffinden der? politischen Fragebogens dor Be Iclag-ten vom 17* April 194b waren bis zur Klageerhebung allerdings mehr ale drei Monate verstrichen. Diese Urkunde kann der Kläger infolgedessen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht mehr als Restitutionsgrund geltend machen. Zulässig ist die Klage jedoch mit der eidesstattlichen Versicherung der Beklagten vom 15» September 19-16 als Restitutionsgrund. Diese Urkunde konnte der Kläger frühestens seit 24- November I960 benutzen. Die Klage ist danach im Februar 1961 fristgerecht erhoben worden. Ihrer Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, daß der Kläger nach Auffinden des Fragebogens vom 17. April 1946 die Klagefrist ungenutzt verstreichen ließ und die später aufgefundene eidesstattliche Versicherung dieselbe Tatsache beweisen soll wie der Fragebogen. Das Berufungsgericht kommt zu diesem Ergebnis mit der Erwägung, die eidesstattliche Versicherung habe einen größeren Beweiswert als der Fragebogen. Darauf kommt es jedoch nicht an. Wenn nacheinander mehrere Urkunden im ginne des § 580 Nr. 7 b ZPO aufgefunden oder benutzbar werden, beginnt jedesmal eine neue Klagefrist, solange eine zulässige Restitutionsklage noch nicht erhoben ist. Daß ein Restitutionskläger nach Auffinden der ersten Urkunde die Klagefrist ungenutzt hat verstreichen lassen, hindert ihn selbst dann nicht daran, die Restitutionnklage äuf eine später aufgefundene Urkunde zu stützen, wenn mit jeder der beiden Urkunden dieselbe Tatsache bewiesen werden soll (ebenso anschei.nend Stein/Jenas/Grunsky, ZPO 19* Aufl. § Anm. I 2; a. A. Wleezorek ZPO § 586 Anm. A III b 2). Einen Verbrauch des Klarerechts dadurch, daß ein Restitutions-grund nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist, kennt 8 das Gesetz nicht. Er wäre auch mit dem Zweck der Vorschriften über die Restitutionsklage nicht zu vereinbaren. Die entgegengesetzte Auffassung haben das Kammergericht (JW 1937» 2788) mit dem Zweck der Fristbcstimmung und das Schleswi g-ilolsteinischc Oberlandesgericht (SchlHAnz 1952, 189) mit dem Grundgedanken des § 382 ZPO begründet. § 582 ZPO schließt die Restituteonsklage aus, wenn der Restitutionskläger bei sorgfältiger Prozeßführung den Restitutionsgrund schon in d^m rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hätte geltend machen können. Daraus folgt jedoch noch nicht, daß eine Partei, die - gleichgültig warum - nach Auffinden einer Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO die Prist für die Restitutionsklage hat verstreichen lassen, die Klage auch nicht auf eine später aufgefundene Urkunde gleichen Inhalts stützen könne. Dies ergibt sich ferner nicht aus dem Zweck der Fristbestimmung, die mit dem Vorlicgen eines Iiestitutionsgrundes verbundene Ungewißheit über die Endgültigkeit eines rechtskräftigen Urteils alsbald zu beenden. Neben dem Bestreben, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu wahren, das allen Beschränkungen der Wiederaufnahme zugrunde liegt, sind jedoch auch die Gründe zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bewogen haben, überhaupt die Möglichkeit von Wiederaufnahmeklagen, insbesondere Restitutionsklagen, zu schaffen. Das Institut der Restitutionsklage dient letzten Endes öffentlichen Interessen. Es soll verhindern, daß die Autorität der Gerichte und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung dadurch beeinträchtigt werden, daß rechts- kräftige Urteile nicht überprüft werden können, obwohl ihre Grundlagen für jedermann erkennbar in einer für das allgemeine Rechtsgefühl unerträglichen Weise erschüttert sind (vgl. BGHZ 46, 300, 302/303; 38, 333, 336/337; Gaul, Die Grundlagen des Wiederaufnahmereohts und die Ausdehnung der Wiederaufnahmegründe 1956 S. 66 ff, 83 ff; ders. FamRZ 1957, 240). Die augenscheinliche Erschütterung der Grundlagen eines rechtkräftigen Urteils durch eine Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO ist aber nicht deswegen erträglich, weil eine andere Urkunde schön früher die Grundlagen des Urteils in gleicher Weise erschüttert hat und von ihr nicht durch fristgemäße Erhebung einer Restitutionsklage Gebrauch gemacht werden ist. Eher verstärkt jede neue Urkunde gleichen Inhalts die Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und die Notwendigkeit, es zu überprüfen. Der Zweck der Restitutionsklage rechtfertigt es daher, jede nachträglich aufgefundene Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO als selbständigen Anfechtungsgrund im Sinne des § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu behandeln, auch wenn' sie inhaltlich mit einer früher aufgefundenen und nicht als Restitutionsgrund verwerteten Urkunde übereinstimmt. Rechtssicherheit und Rechts-frieden sind durch die Kürze der Klagefrist des § 586 Abs. 1 und durch die Fünfjahresfrist des § 58b Abs. 2 Satz 2 ZPO hinreichend gewahrt. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß § 582 ZPO der Zulässigkeit der auf die eidesstattliche Versicherung gestützten Restitutionsklage nicht entgegensteht. Es hat dazu ausgeführt, der Fragebogen vom 17. April 1946 habe zwar mit den Personalakten des verstor- -10 - benen Ehemannes der Beklagten der Entschädigungsbehörde im Entschädigungsverfahren des Ehemannes von Ende Februar bis Anfang April 1953 zur Einsicht Vorgelegen. Damals hätten der Beklagten aber, weil ihr Ehemann noch gelebt habe, keine Entschädigungsansprüche zugestanden. Ihre Zugehörigkeit zur NSDAP oder zu einer ihrer Gliederungen habe infolgedessen keine Rolle gespielt. Der Entschädigungsbehörde könne nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß sie nicht schon damals die Zugehörigkeit der Beklagten zur N3-Frauen-schaft für den Fall, daß ihr Ehemann vor .ihr sterben würde, in den Akten vermerkt habe. Außerdem sei damals noch nicht einmal die Verfolgteueigenschaft des Ehemannes geklärt gewesen. Der Entschädigungsbehörde könne auch nicht als Verschulden angerechnet werden, daß sie nach dem Tod des Ehemannes dessen Personalakten bei Prüfung der Entschädigungsberechtigung der Beklagten nicht noch einmal beigezogen, sich vielmehr auf deren Angaben verlassen habe, sie sei nicht Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen gewesen. Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang feststellt, hat die Beklagte in ihrem Entschädigungsantrag vom 13« April 1956 ausdrücklich verneint, Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen gewesen zu sein. Die Entschädigungsbehörde ist ersichtlich von der Richtigkeit dieser Behauptung ausgegangen und hat sie auch im Vorproseß ebensowenig wie das Gericht angezwe.1 feit. In den Unterlagen des Document Center ist die Mitgliedschaft der Beklagten in der NS-Frauenschaft nicht vermerkt. Unter diesen Umständen ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß das klagende Land ohne Verschulden außerstande war, den Restitutiönsgrund im Sinne des § 582 ZPO, nämlich -11- d:i e jetat aufgefundene Urkunde und die durch sie zu beweisende Tatsache, in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Die Präge, ob die demnach zulässige Klage auch noch auf den nach Klageerhebung aufgefundenen zweiten Fragebogen vom 11. November 1946 gestützt werden kann, hat das Berufungsgericht offen gelassen. Sie ist zu bejahen. Für die Geltendmachung von Restitutionsgründen, die erst nach Erhebung der Klage entstanden sind, läuft keine Notfrist (RGZ 168, 225, 230). 2. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die Begründetheit der Restitutionsklage, bejaht. Die Feststellung, daß die eidesstattliche Versicherung der Beklagten vom 15» September 1946 geeignet sei, zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung zu führen, würde dafür allerdings nicht genügen. Die Restitutionsklage ist vielmehr nur dann begründet, wenn die Urkunden, auf die der Restitutionskläger sich zulässigerweise stützt, in dem früheren Verfahren eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Für diese Feststellung dürfen nur der Prozeßstoff des früheren Verfahrens, die vom Restituticnsk'läger im Zusammenhang mit den Urkunden neu aufgestellten Behauptungen und als Beweismittel nur die im Vorprozeß erhobenen und angetretenen Beweise und die Urkunden berücksichtigt werden (BGIIZ 38, 353, 335; BGH NJV/ 1970, 1320 Nr. 13)* Die vorliegende Restitutionsklage ist infolgedessen nur begründet, wenn festgestellt ist, daß im Vorprozeß ohne weitere Beweisaufnahme ein dem Restitutionskläger günstigeres Urteil ergangen wäre, wenn er die eidesstattliche 12 Versicherung vom 1 9. September 1946 und den Fragebogen vom 11. November 1946 vorgelegt und behauptet hätte, die Beklagte habe der NS-Frauensehaft angehört. Las hat das Berufungsgericht trot?, seiner mißverständlichen Formulierung, die eidesstattliche Erklärung vom 15» September 1946 sei geeignet, zu einer für den Restitutionskläger günstigeren Entscheidung zu führen, für diese Erklärung festgestellt. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung führt das Berufungsgericht aus, der früher schriftlich niedergelegten Erklärung einer Partei zu einer für den Prozeßausgang wesentlichen Frage komme sehr wohl ein eigener Beweiswert zu. Im Gegensatz zu Angaben von Zeugen könnten die Erklärungen und das Verhalten einer Partei auch außerhalb eines förmlichen Beweisaufnähme-Verfahrens eine wesentliche Rolle für den Ausgang eines Prozesses spielen. Den gegenüber dem Fragebogen vom 17» April 1946 höheren Beweiswort der eidesstattlichen Versicherung begründet ^as Berufungsgericht außer mit ihrem Inhalt auch mit der Erwägung, es sei anzunehmen, daß die Beklagte bei Abfassung dieser Erklärung maßgebend mitgewirkt habe, daß insbesondere die Angaben über ihre Mitgliedschaft in Frauenwerk und Frauenschaft von ihr stammten, möge auch ihr Ehemann die Erklärung allein formuliert und niedergeschrieben haben. Bei der Prüfung der Begründetheit des Restitu-tionsgrundes stellt das Berufungsgericht schließlich fest, da die NS-Frauenschaft eine Gliederung der NSDAF gewesen sei, sei die Beklagte nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die e Ldesstattlichc Versicherung vom 13. September 1916 sei geeignet, zu einer für den Restitutionskläger günstigeren Entscheidung zu führen, bedeutet demnach die Feststellung, die Vorlage der Erklärung im Vorprozeß hätte zur Abweisung 13 - dor Klage geführt. Die* int aus Rechtngründen nicht zu beanstanden.’ Das Berufungsgericht stützt die Feststellung, die Beklagte sei Mitglied der NS-Frauenschaft gewesen, hier nur auf die eidesstattliche Versicherung der Beklagten vom 1?. September 1946. Dabei handelt es sich um eine PrLvaturkunde, die nach § 416 ZPO zunächst nur beweist, daß die Beklagte die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen abgegeben hat. Der Tatrichter ist jedoch auch im Restitutionsverfahren aus Rechtsgründen nicht gehindert, daraus ohne sonstige Beweisaufnahme zu diesem Punkt den weiteren Schluß zu ziehen, daß die Erklärungen wahr seien. Die Gefahr, daß unter Umgehung des § 580 ZPO versucht wird, die V/iede rauf nähme mit Aussagen von früher nicht vernommenen Zeugen oder Sachverständigen zu erreichen, besteht dabei nicht-. Die Aufhebung des im Vorprczeß ergangenen Urteils ist somit gerechtfertigt. Die Beklagte ist erst nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres in die NS-Frauenschaft eingetreten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Ausschlußtatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG auch für Hinterbliebene und deren Ansprüche gilt, ist zutreffend (BGH RzW 1964, 122). Einen Sachverhalt, der bei nur nomineller Mitgliedschaft der Beklagten in der NS-Frauenschaf t nach dem zweiten Halbsatz des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG und nach der Entscheidung BGH RzW I960, 122 dem Ausschluß von der Entschädigung entgegenstehen würde, hat das Berufungsgericht verneint. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht angegriffen. 14 - 3* Auf Grund der neuen Verhandlung ist das Berufungsgericht unter Würdigung auch des Vorbringens der Bekagten zu dertberzeugung gelangt, daß die Beklagte, wenn auch nur nominell, Mitglied der NS-Frauenschaft war. Biese Feststellung greift die Revision nicht mit Verfahrensrügen an. Da ein Pall des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BUG nicht vorliegt, ist die Beklagte somit von der Entschädigung ausgeschlossen. Mit Recht ist daher das im Vorprozeß ergangene Urteil durch die Abweisung der Klage ersetzt worden. II. Keinen Bedenken begegnet auch die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung der Beträge, die das klagende Land auf Grund des aufgehobenen Urteils an sie geleistet hat. Die Klage auf Rückzahlung konnte mit der Restitutionsklage verbunden werden (BGH RzW 1963, 83). Sie ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach Bereicherungsrecht auch begründet. Mai Maaß Zorn Puchs Dr. Thumm