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BGH · IX ZR 79/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 79/15

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill als Vorsitzenden, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 18. März 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Anwendung ausländischen Rechts wird vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht überprüft (BGH, Beschluss vom 4. Der Senat ist an die Feststellung des Berufungsgerichts gebunden, dass das Trennungsprinzip bei Anwendung liechtensteinischen Rechts hier nicht gilt (§ 560 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 103 GG § 544 ZPO
RechtMöhringDüsseldorfAnwendungZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 79/15
vom 18. Februar 2016 in dem Rechtsstreit
ECU :DE: BGH:2016:180216BIXZR79.15.0
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill als Vorsitzenden, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 18. Februar 2016 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. März 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 2.597.531,74 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die
 Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Anwendung ausländischen Rechts wird vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht überprüft (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12, BGHZ 198, 14 Rn. 13 ff, 18 ff). Der Senat ist an die Feststellung des Berufungsgerichts gebunden, dass das Trennungsprinzip bei Anwendung liechtensteinischen Rechts hier nicht gilt (§ 560 ZPO). Verfahrensgrundrechte der Klägerin wurden nicht verletzt. Das gilt insbesondere für den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Klägerin hatte ausreichend Gelegenheit, zu dem liechtensteini-
 
sehen Recht vorzutragen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Vill
 Lohmann
Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.02.2014 - 22 O 147/13 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.03.2015 -1-16 U 108/14 -