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BGH · IX ZR 79/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 79/09

Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 1. Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 15. Art. 103 Abs. 1 GG gibt jedoch keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269, 286).

Zitierte Normen: Art. 103 GG
BVerfGEZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 79/09
vom 1. Juni 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 1. Juni 2010 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 15. April 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	geltend gemachten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht
 vor. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist von dem Senat berücksichtigt worden, ohne daraus die von dem Beklagten befürworteten Schlussfolgerungen herzuleiten. Art. 103 Abs. 1 GG gibt jedoch keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269, 286). Aus dem Prozessgrundrecht folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechts-
 
ansicht zu folgen (BVerfGE 87, 1, 33; BGH, Besohl, v. 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07 Rn. 5, DStRE 2009, 328).
Ganter
 Gehrlein
Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Arnsberg, Entscheidung vom 31.05.2007 - 4 O 28/07 -OLG Hamm, Entscheidung vom 27.03.2009 - 25 U 58/07 -