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BGH · IX ZR 79/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 79/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 26. Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwaltes für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main -14. Vorliegend besteht, anders als in der angeführten Entscheidung, zwischen den Parteien ein wirksamer Anwaltsdienstvertrag, weil die Betreuerin des Klägers den Beklagten zu 1 beauftragt hatte, für diesen tätig zu werden (§ 1902 BGB).

Zitierte Normen: § 78b ZPO § 1902 BGB
FrankfurtFischerBeschwerdeverfahrensZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 79/06
vom 26. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 26. Oktober 2006 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwaltes für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main -14. Zivilsenat in Kassel - vom 7. März 2006 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 46.016,27 € festgesetzt.
Gründe:
1	Dem Kläger ist kein Notanwalt zu bestellen. Die von ihm beabsichtigte
 Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist aussichtslos im Sinne des § 78b Abs. 1 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
 
2	Der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Vorschusses ist, was das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, verjährt.
3	Das Berufungsurteil weicht nicht von der Senatsentscheidung BGHZ 144, 343, 346 f ab. Vorliegend besteht, anders als in der angeführten Entscheidung, zwischen den Parteien ein wirksamer Anwaltsdienstvertrag, weil die Betreuerin des Klägers den Beklagten zu 1 beauftragt hatte, für diesen tätig zu werden (§ 1902 BGB).
4	Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde nicht innerhalb der bis zu dem 20. Juli 2006 verlängerten Frist begründet, so dass sie als unzulässig zu verwerfen ist.
Dr. Gero Fischer	Raebel	Vill
 Lohmann	Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
LG Fulda, Entscheidung vom 25.11.2004 -20 343/04 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 07.03.2006 - 14 U 14/05 -