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BGH · IX ZR 79/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 79/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 20. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2 Das Berufungsurteil weicht nicht von den tragenden Gründen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 7. Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht eine objektive Benachteiligung der Gläubiger verneint.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 39 InsO § 544 ZPO
RechtNichtzulassungsbeschwerdeBundesgerichtshofsBerufungsgerichtGläubigerZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 79/03
BESCHLUSS
vom 20. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 20. Oktober 2005 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen O-berlandesgerichts vom 27. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 28.546,13 €üro.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist nach § 544 ZPO statthaft und auch
 im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Das	Berufungsurteil	weicht	nicht	von den tragenden Gründen des Urteils
 des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2002 (IX ZR 115/99, WM 2002, 562) ab. Anders als in dem Fall, der jener Entscheidung zugrunde lag, stand der Schuldnerin im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Auszahlung eines Darle-
 
hens zu, den sie durch die jetzt angefochtene Zahlung hätte verlieren können. Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss auf einen solchen Anspruch zulassen, und das Berufungsgericht hat keine entsprechenden Feststellungen getroffen. Ein Darlehensanspruch wäre davon abgesehen lediglich im Rang des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu befriedigen gewesen. Sein Verlust wäre daher nicht geeignet, die Gläubiger zu benachteiligen. Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht eine objektive Benachteiligung der Gläubiger verneint. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Fischer
 Raebel
Vill
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
LG Cottbus, Entscheidung vom 02.08.2002 - 5 O 104/02 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.02.2003 - 8 U 91/02 -