BGH · IX ZR 79/02 vom 23.06.2005
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neskovic, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 23. Die Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 72, 68 StBerG) beginnt mit dem Entstehen des Anspruchs. Das ist im allgemeinen anzunehmen, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag seine Höhe auch noch nicht beziffert werden können, ferner wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne daß feststehen muß, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird, oder wenn eine solche Verschlechte- rung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit der nicht fernliegenden Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist (BGH, Urt. v. Die Kläger werfen der Beklagten vor, nicht für eine "Sicherstellung" des Umsatzsteuer-Erstattungsguthabens der Verkäufer beim Finanzamt S.