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BGH · IX ZR 78/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 78/98

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 17. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 6 Satz 1 ZPO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.

Zitierte Normen: § 6 ZPO
ZPOKlägerZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 78/98	BESCHLUSS
vom 17. Dezember 1998
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 17. Dezember 1998 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. Januar 1998 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert wird für alle Instanzen auf 71.917,26 DM festgesetzt.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die Anfechtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 GesO ist selbst dann nicht begründet, wenn im Zeitpunkt der Zweckerklärung bereits Verbindlichkeiten der I. GmbH bei der Beklagten in Höhe von 71.917,26 DM bestanden, weil der Schuldnerin die Geschäftsanteile dieser Gesellschaft gehörten und sie daher ein eigenes
 wirtschaftliches Interesse an der Kreditgewährung besaß (vgl. Senatsurt. v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97, NJW 1998, 2592, 2593, 2599).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 6 Satz 1 ZPO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.
Paulusch
 Zugehör
Kirchhof
 Ganter
Fischer