Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 7. Der Antrag der Klägerinnen, ihre Beschwer durch das Urteil des 13. G r ü n de Die Klägerinnen haben erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 59.628,19 DM nebst 8 % Zinsen seit Klagezustellung (3. In der Verhandlung haben sie sodann beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 64.444,19 DM nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 25. Durch das angefochtene Urteil hat das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen und den Wert der Beschwer auf 59.628,19 DM festgesetzt. Sie beantragen, den Wert ihrer Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer zutreffend auf 59.628,19 DM festgesetzt. Gemäß § 4 Abs.1, letzter Halbsatz ZPO bleiben bei der Wertberechnung u.a. Zinsen unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Endlich ist es für den Wert der Beschwer unerheblich, daß die Kläger auf den kapitalisierten Zinsan-
BUNDESGERICHTSHOF % IX ZR 78/96 BESCHLUSS vom 7. November 1996 in dem Rechtsstreit 1. H. KflBM oHG Industrievertretung i.L., vertreten durch die Liquidatorin Helma K| E—-Kl—-Straße fl, Dl 2. Helma KflflM» Eflfl|-KlflMIM-Straße fl, DI Klägerinnen und Revisionsklägerinnen, ~flB und - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. Dr. - gegen Margareta G GrflflflflB Weg Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. II. Instanz: Dr. flflfl, i^flfl |, Dr. und Straße Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 7. November 1996 beschlossen: Der Antrag der Klägerinnen, ihre Beschwer durch das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. März 1996 auf über 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen . G r ü n de Die Klägerinnen haben erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 59.628,19 DM nebst 8 % Zinsen seit Klagezustellung (3. Juli 1990) als Schadensersatz wegen Verletzung eines Steuerberatervertrages zu zahlen. Diesen Antrag haben sie auch für die Berufungsinstanz angekündigt. In der Verhandlung haben sie sodann beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 64.444,19 DM nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 25. Januar 1994 bis 31. Januar 1996 sowie 8 % Zinsen seither zu zahlen. Zur Begründung haben sie ausgeführt, die Klage werde erhöht, weil zwischenzeitlich Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 4 % wenigstens für die Zeit vom 25. Januar 1994 bis 31. Januar 1996 - also zusammen 4.816 DM - fällig geworden seien; ferner sei beabsichtigt, 3 die Revisionsbeschwer zu erreichen. Durch das angefochtene Urteil hat das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen und den Wert der Beschwer auf 59.628,19 DM festgesetzt. Die Klägerinnen haben Revision eingelegt. Sie beantragen, den Wert ihrer Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen. Der Antrag ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer zutreffend auf 59.628,19 DM festgesetzt. Gemäß § 4 Abs. 1, letzter Halbsatz ZPO bleiben bei der Wertberechnung u.a. Zinsen unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Nebenforderung ist ein Zinsanspruch stets dann, wenn er im Prozeß neben dem Hauptanspruch geltend gemacht wird, aus dem die Zinsen abgeleitet werden. Das trifft hier zu. Daß die Klägerinnen die Zinsen beziffert und dem Klageantrag hinzugerechnet haben, ändert daran nichts: Zinsen werden nicht dadurch zur Hauptsache, daß sie im Klageantrag ausgerechnet sind und mit der Hauptforderung zu einem einheitlichen Forderungsbetrag zusammengefaßt werden (BGH, Beschl. v. 19. März 1956 - II ZR 63/56, LM § 4 ZPO Nr. 5; v. 14. Juli 1958 - VII ZR 188/57, MdR 1958, S. 765; v. 10. Mai 1962 - VII ZR 104/61, KostRsp. ZPO § 4 Nr. 2; Schneider MdR 1984, 265). Endlich ist es für den Wert der Beschwer unerheblich, daß die Kläger auf den kapitalisierten Zinsan- Spruch selbst wieder - möglicherweise zu Unrecht berechnen. Zinsen Brandes Zugehör Kirchhof Ganter Fischer