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BGH · IX ZR 78/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 78/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 19. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Klägerin den Nachweis ihres Ausfalls oder ihres Verzichts gemäß § 153 KO ordnungsgemäß und rechtzeitig geführt hat. Unabhängig von der Frage, wie dieser Nachweis zu führen ist, unterliegt er jedenfalls dem Anerkenntnis seitens des Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte Grund und Höhe des von der Klägerin begehrten Ausfalls ihrer Konkursforderung anerkannt. Die Klägerin hat den Nachweis auch rechtzeitig innerhalb der Ausschlußfrist des § 152 KO erbracht. Bei der öffentlichen Bekanntmachung nach § 76 KO ist für den Fristbeginn nicht das aufgedruckte Erscheinungsdatum des Amtsblatts, sondern der Tag der tatsächlichen Ausgabe des Blattes maßgeblich (Jaeger/Weber, KO 8. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß der Beklagte unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles verpflichtet war, den Vertreter der Klägerin im Schlußtermin auf die vermeintliche Verspätung des Ausfallnachweises hinzuweisen. Er hätte vielmehr den überwiegenden Teil der Forderung der Klägerin von sich aus in das Schlußverzeichnis aufnehmen müssen. Den ungesicherten Teil der Forderung hätte der Beklagte ohne diesen Nachweis in das Schlußverzeichnis aufnehmen müssen (vgl.

Zitierte Normen: § 153 KO
NachweisForderungBekanntmachungKOBerufungsgerichtKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 78/92	BESCHLUSS
vom 19. November 1992
in dem Rechtsstreit
 Rechtsanwalt Dipl.-Kfm. Dr. Bernd Kl Straße 217, Kl
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und von
 gegen
Spl AG,
vertreten durch ihren Vorstand Dr. undPeterK|HB|, MMHk-LfliK-Platz 32,
Heinz J'
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 19. November 1992 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. März 1992 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 64.511 DM festgesetzt.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; das Rechtsmittel verspricht auch im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Klägerin den Nachweis ihres Ausfalls oder ihres Verzichts gemäß § 153 KO ordnungsgemäß und rechtzeitig geführt hat. Unabhängig von der Frage, wie dieser Nachweis zu führen ist, unterliegt er jedenfalls dem Anerkenntnis seitens des
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Konkursverwalters. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte Grund und Höhe des von der Klägerin begehrten Ausfalls ihrer Konkursforderung anerkannt.
Die Klägerin hat den Nachweis auch rechtzeitig innerhalb der Ausschlußfrist des § 152 KO erbracht. Bei der öffentlichen Bekanntmachung nach § 76 KO ist für den Fristbeginn nicht das aufgedruckte Erscheinungsdatum des Amtsblatts, sondern der Tag der tatsächlichen Ausgabe des Blattes maßgeblich (Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 76 Rdnr. 4; Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Aufl. § 76 Rdnr. 3; Gottwald/Eick-mann, Insolvenzrechtshandbuch 1990 § 32 Rdnr. 69; Uhlen-bruck/Delhaes, Konkurs- und Vergleichsverfahren'5. Aufl. Rdnr. 38; Senst/Eickmann/Mohn, Handbuch für das Konkursgericht 5. Aufl. Rdnr. 36). Es wäre eine unzulässige Verkürzung der Rechtsstellung der Konkursgläubiger, wenn die ohnehin kurz bemessene Ausschlußfrist bereits zu laufen beginnen könnte, wenn die Gläubiger noch gar nicht die Möglichkeit hatten, den Inhalt der Bekanntmachung zur Kenntnis zu nehmen.
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß der Beklagte unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles verpflichtet war, den Vertreter der Klägerin im Schlußtermin auf die vermeintliche Verspätung des Ausfallnachweises hinzuweisen. Der Beklagte war nicht nur zu diesem Hinweis verpflichtet. Er hätte vielmehr den überwiegenden Teil der Forderung der Klägerin von sich aus in das Schlußverzeichnis aufnehmen müssen. Die Klägerin hatte nämlich nur hinsichtlich eines geringen Teils ihrer Forderung abgesonderte Befriedigung beansprucht. Nur hinsichtlich
 
dieses Forderungsteils war ein Nachweis des Ausfalls oder des Verzichts notwendig. Den ungesicherten Teil der Forderung hätte der Beklagte ohne diesen Nachweis in das Schlußverzeichnis aufnehmen müssen (vgl. Jaeger/Weber aaO § 153 Rdnr. 1).
Brandes	Schmitz	Kreft
 Zugehör	Ganter