Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Melullis am 31. Die Annahme der Revisionen der Beklagten zu 1) und 3) gegen das Urteil des 4. April 1990 und berichtigt durch Beschluß vom 20. Durch die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe seine Gebühren für die Bilanzen nach den für Wirtschaftsprüfer geltenden Grundsätzen bemessen dürfen, ist der Beklagte zu 1) nicht beschwert, weil eine Abrechnung gemäß Sie zeigt auch keine Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei der Bemessung des Honorars für die zuletzt genannte Besprechung auf.Der Beklagten zu 3) steht der aufgerechnete, vom Beklagten zu 1) abgeleitete Schadensersatzanspruch nicht zu. Dadurch, daß der Kläger den Beklagten zu 1) vertragswidrig nicht auf die anfallende Mehrwertsteuer hingewiesen hat, ist diesem letztlich kein Schaden entstanden. Oktober 1987) das Versehen des Beklagten zu 1) erkannt, also auch als sicher damit gerechnet hat, daß dieser die Mehrwertsteuer dem Käufer überbürden wollte. Davon ist auch auszugehen, wenn der Erklärungsempfänger den wirklichen Willen des Erklärenden erkannt und nicht beanstandet hat (RGZ 66, 427, 428; BGH, Urt. v.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 78/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. Werner L| f|_________ ___________ Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Firma H|i-S|i GmbH & Co. KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin Hflfl-SHflfl GmbH, diese wiederum vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Kaufmann Wilhelm Sfllfl, Weg KflHHHHM, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und F. Streithelfer des Beklagten zu 1): - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Zieren, II. Instanz: Fl^flBHIB Straße fl gegen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Hermann SchUHfl, BflHBflH Weg 9, GflBfl^Bl, Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. WH 2 <P Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Melullis am 31. Januar 1991 beschlossen: Die Annahme der Revisionen der Beklagten zu 1) und 3) gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 16. Februar 1990 - ergänzt durch Ergänzungsurteil vom 20. April 1990 und berichtigt durch Beschluß vom 20. April 1990 -wird abgelehnt. Die Beklagten zu 1) und 3) tragen die Kosten des Revisionsverfahrens. Gründe Die Rechtsmittel beider Revisionskläger versprechen im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Durch die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe seine Gebühren für die Bilanzen nach den für Wirtschaftsprüfer geltenden Grundsätzen bemessen dürfen, ist der Beklagte zu 1) nicht beschwert, weil eine Abrechnung gemäß 3 § 35 StBGebV nach den Feststellungen im Berufungsurteil (S. 27) zu keinem für den Beklagten günstigeren Ergebnis führen würde. Die weiteren Feststellungen des Tatrichters, der Kläger sei vom Beklagten zu 1) beauftragt gewesen, auch die Steuererklärungen zu fertigen sowie an der Besprechung vom 24. April 1984 bei der Vereinsund Westbank teilzunehmen, greift die Revision ohne Erfolg an. Sie zeigt auch keine Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei der Bemessung des Honorars für die zuletzt genannte Besprechung auf. Der Beklagten zu 3) steht der aufgerechnete, vom Beklagten zu 1) abgeleitete Schadensersatzanspruch nicht zu. Dadurch, daß der Kläger den Beklagten zu 1) vertragswidrig nicht auf die anfallende Mehrwertsteuer hingewiesen hat, ist diesem letztlich kein Schaden entstanden. Nach den notariellen Verträgen vom 24. und 27. März 1984 hatte der Beklagte zu 2) die Mehrwertsteuer zu tragen, weil dieser Beklagte aufgrund seiner eigenen Darstellung (S. 2-6 seines Schriftsatzes vom 16. Oktober 1987) das Versehen des Beklagten zu 1) erkannt, also auch als sicher damit gerechnet hat, daß dieser die Mehrwertsteuer dem Käufer überbürden wollte. Soweit das im notariellen Vertrage nicht zu dem Ausdruck kam, handelte es sich um eine unschädliche beiderseitige Falschbezeichnung. Davon ist auch auszugehen, wenn der Erklärungsempfänger den wirklichen Willen des Erklärenden erkannt und nicht beanstandet hat (RGZ 66, 427, 428; BGH, Urt. v. 21. Mai 1959 - II ZR 165/57, LM § 119 BGB Nr. 6 unter I 2; Urt. v. 27. Oktober 1972 - V ZR 20/71, WM 1972, 1422, 1424 unter II A 1 a; Urt. v. 26. Oktober 1983 - IVa ZR 80/82, NJW 1984, 721). Die Formbedürftigkeit der Erklärung gemäß § 313 Satz 1 BGB schließt die Berücksichtigung des beiderseits Gewollten nicht aus, wenn die Beteiligten unbewußt Unrichtiges haben beurkunden lassen (KGZ 73, 154, 157; 133, 279, 281; RG JW 1904, S. 58 Nr. 13; JR 1927 Nr. 1010; BGHZ 87, 150, 152 f; BGH, Urt. v. 23. Juni 1967 - V ZR 4/66, WM 1967, 701, 702 unter 3; Urt. v. 21. Mai 1971 - V ZR 10/69, WM 1971, 1084, 1085 unter II 2 a und b). Entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung werfen beide Revisionen nicht auf. Merz Kirchhof Schmitz Melullis Kref t