Der IX» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1926 geborene Kläger meldete im Dezember 1957 Ansprüche wegen Schadens an Freiheit und Schadens an Körper oder Gesundheit an, ohne diese zu erläutern. "Zur Abgeltung sämtlicher Entschädigungsansprüche des Klägers - mögen sie Grund, Art und Namen haben, wie sie wollen - zahlt das beklagte Land an den Kläger eine einmalige Entschädigung in Höhe von 1.500,- DM (i.W.: Eintausendfünfhundert Deutsche Mark)." Im Dezember 1965 focht der Kläger diesen Vergleich "gemäß den Neubestimmungen des BEG-Schlußgesetzes" an und machte erneut Ansprüche wegen Gesundheitsschadens geltend. Juni 1973 stellte der Kläger bei der Entschädigungsbehörde Antrag auf Abhilfe im Wege eines Zweitbescheides und begründete diesen damit, die Entschädigungspraxis der Behörde wie auch des Gerichts sei derart gestaltet gewesen, daß seine Ansprüche wegen Gesundheitsschadens damals als nicht entschädigungsfähig angesehen worden seien. Die Behörde lehnte den Abhilfeantrag ab* Die Klage, mit der der Kläger wegen seines Gesundheitsschadens Heilverfahren, KapitalentSchädigung ab 1. Dieses habe zu Recht die Ansprüche des Klägers abgelehnt, weil sie nach § 190 a BEG zu dem 31. Durch die Vergleichsanfechtung "gemäß den Neube-stimmungen des BEG-Schlußgesetzes" hat der Kläger ein Wer ein Recht auf Überleitung oder Angleichung nach den Vorschriften des BEG-Schlußgesetzes geltend macht, muß auch die formellen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, an die die Geltendmachung dieses Rechts geknüpft ist. Der Anspruch des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ist daher am 31.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 78/81 URTEIL Verkündet am 21. Oktober 1982 Thiesies Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftastelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Dawid G UM 9, Israel, - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte MH und Dr. gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Df^H^IHUstraße 4, WHHB» - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. 2 - Der IX» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1982 durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 1981 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1926 geborene Kläger meldete im Dezember 1957 Ansprüche wegen Schadens an Freiheit und Schadens an Körper oder Gesundheit an, ohne diese zu erläutern. Durch Bescheid vom 31. Juli 1959 lehnte die Behörde die Ansprüche wegen Schadens an Freiheit ab. Mit der Klage verlangte der Kläger auch Entschädigung für den an der "Gesundheit erlittenen Schaden während der Verfolgung und infolge der in Rußland ausgestandenen Strapazen und Entbehrungen". Einzelne Krankheiten oder GesundheitsSchäden bezeichnete er nicht. Auf Vorschlag des Gerichts schlossen die Parteien am 1. Dezember I960 einen Vergleich, dessen Ziffer 1 lautet "Zur Abgeltung sämtlicher Entschädigungsansprüche des Klägers - mögen sie Grund, Art und Namen haben, wie sie wollen - zahlt das beklagte Land an den Kläger eine einmalige Entschädigung in Höhe von 1.500,- DM (i.W.: Eintausendfünfhundert Deutsche Mark)." Im Dezember 1965 focht der Kläger diesen Vergleich "gemäß den Neubestimmungen des BEG-Schlußgesetzes" an und machte erneut Ansprüche wegen Gesundheitsschadens geltend. Mit einem formularmäßigen Schreiben vom 3«/l7. März 1967 gab er - mit Schreibmaschinenschrift eingesetzt -mehrere Krankheiten an, an denen er leide. Das Formblatt enthält den Hinweis, daß Atteste und Krankenunterlagen über die ärztliche Behandlung im Amtswege beim Government Medical Board in Tel-Aviv zu erlangen seien. Weitere Unterlagen zu dem Gesundheitsschaden legte der Kläger erst im Oktober 1968 vor. Durch Bescheid vom 30. September 1969 lehnte die Behörde den Antrag wegen Gesundheitsschadens ab, weil kein Anfechtungsgrund für den Abgeltungsvergleich vom 1. Dezember I960 gegeben sei. Die auch auf Anpassung des Vergleichs nach § 242 BGB gestützte Klage und die Berufung blieben erfolglos. Am 22. Juni 1973 stellte der Kläger bei der Entschädigungsbehörde Antrag auf Abhilfe im Wege eines Zweitbescheides und begründete diesen damit, die Entschädigungspraxis der Behörde wie auch des Gerichts sei derart gestaltet gewesen, daß seine Ansprüche wegen Gesundheitsschadens damals als nicht entschädigungsfähig angesehen worden seien. Der Bundesgerichtshof habe dagegen in seinen neuesten Entscheidungen auch eine Entschädigung in den Rußlandfällen zugelassen. Die Behörde lehnte den Abhilfeantrag ab* Die Klage, mit der der Kläger wegen seines Gesundheitsschadens Heilverfahren, KapitalentSchädigung ab 1. Januar 1943 sowie Rente nebst Zinsen begehrte, blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg* Mit der Revision verfolgt er seinen Klageantrag weiter und bittet um Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen* Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheitert das Abhilfebegehren des Klägers daran, daß es an einer im Ergebnis fehlerhaften Erstentscheidung fehle. Zutreffend geht es dabei davon aus, daß als Erstentscheidung hier das Urteil des Oberlandesgerichts vom 9. Juli 1971 anzusehen ist. Dieses habe zu Recht die Ansprüche des Klägers abgelehnt, weil sie nach § 190 a BEG zu dem 31. März 1967 erloschen seien. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. Der Kläger hat seinen Gesundheitsschadensanspruch bis zu dem 31. März 1967 nicht ausreichend substantiiert. Sein Vortrag im Schreiben vom 3./17. März 1967 läßt keine ausreichenden Beweismittel erkennen (BGH RzW 1978, 20). Durch die Vergleichsanfechtung "gemäß den Neube-stimmungen des BEG-Schlußgesetzes" hat der Kläger ein neues Verfahren nach dem BEG-Schlußgesetz in Gang gesetzt, Unabhängig davon, welchen Ausgang dieses Verfahren nehmen würde, war er deshalb nach Art, III Nr, 3 Satz 2 mit Nr. 1 Abs. 2, Art0 IV Nr. 2 mit Nr, 1 Abs. 4 Satz 2 und Art. Ill Nr. 1 Abs, 2 BEG-SchlußG verpflichtet, in entsprechender Anwendung von § 190 a Abs. 1 BEG nunmehr seinen Gesundheitsschadensanspruch und den Uberleitungsgrund bis zu dem 31» März 1967 zu erläutern (vgl. BGH RzW 1978, 75). Beides hat er nicht getan. Wer ein Recht auf Überleitung oder Angleichung nach den Vorschriften des BEG-Schlußgesetzes geltend macht, muß auch die formellen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, an die die Geltendmachung dieses Rechts geknüpft ist. Der Anspruch des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ist daher am 31. März 1967 erloschen. Schon aus diesem Grunde scheidet Abhilfe gegen das Urteil des Oberlandesgerichts vom 9. Juli 1971 aus, ohne daß es noch auf eine Prüfung der Voraussetzungen des § 242 BGB ankommt. Fuchs Zorn Henkel Dr. Lang Gärtner