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BGH · IX ZR 78/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 78/80

November I960 hat die Entschädigungsbehörde ihre Ansicht festgehalten, der Antragsteller sei in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes einzureihen und könne die Rente wählen; der Entschädigungszeitraum habe mit dem 31. Im September 1966 bat der Antragsteller um Neuberechnung der Kapitalentschädigung wegen neuer Umrechnungskurse und wählte unter Hinweis auf Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG die Rente. Im Mai 1970 wiederholte der Antragsteller unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1970, 232 den Antrag auf Zahlung der Rente und bat 1972 um Abhilfe. Dezember I960 der Abhilfe nicht zugänglich und für den in den gehobenen Dienst eingereihten Antragsteller durch das BEG-Schlußgesetz ein neues Rentenwahlrecht nicht gegeben gewesen sei. Das Oberlandesgericht wies den Beklagten darauf hin, daß dem Antragsteller nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG ein Rentenwahlrecht zugestanden haben, der Bescheid vom 9. Wenn der Antragsteller in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes einzureihen gewesen wäre, würde ihm zwar nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG ein neues Rentenwahlrecht zugestanden haben, das er im September 1966 wirksam ausgeübt hätte, so daß der das Rentenwahlrecht verneinende Bescheid vom 9. Dezember I960 den Höchstbetrag der Kapitalentschädigung erhalten, ein Verlangen nach Rente damals nicht geäußert und später den die Rente ablehnenden Bescheid vom 9. Schließ lieh habe die Rente wegen Schadens im beruflichen Fortkommen Versorgungscharakter, der im Verhältnis zu den Klägern als Erben nicht mehr zu dem Tragen komme. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß dem Antragsteller, wäre er in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes einzureihen gewesen, nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG ein Rentenwahlrecht eröffnet worden sein kann (BGH RzW 1970, 232; 1974, 159 Nr. 32 1976, 68 Nr. 29), das er im September 1966 wirksam ausgeübt hätte* Für die Revisionsinstanz ist zu unterstellen, daß er die erforderlichen Voraussetzungen dafür erfüllte. Von der Ermächtigung, nach pflichtgemäßem Ermessen dem den Anspruch des Antragstellers auf Rente zu Unrecht ablehnenden Bescheid vom 9. 1. Der Beklagte kann sich gegenüber dem Anspruch auf Abhilfe gegen den Bescheid vom 9. Hätte dem Antragsteller ein Anfechtungsrecht nach Art, III Nr, 3 in Verbindung mit Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG zugestanden, hätte er im September 1966, ohne daß es auf die ihm früher gewährte Kapitalentschädigung angekommen wäre, die Rente wirksam gewählt. Eine solche Nachlässigkeit hat der Beklagte mit dem Hinweis darauf, daß der Antragsteller den Bescheid vom 9. 3. Schließlich ist auch der Umstand, daß der Antragsteller während des gerichtlichen Verfahrens verstorben ist und der Anspruch auf die bis zu seinem Tode aufgelaufenen Rentenrückstände nunmehr von seinen Söhnen als Erben geltend gemacht wird, nicht geeignet, die Abhilfe mit der Begründung zu verweigern, daß die Rente wegen Schadens im beruflichen Fortkommen Versorgungscharakter habe. Im Gegensatz zu dem vom Bundesgerichtshof durch das Urteil RzW 1981, 78 Nr. 11 entschiedenen Fall sehen hier noch nicht einmal die Zweitverfahrensrichtlinien der Länder (RzW 1973, 50) vor, daß entgegen der gesetzlichen Erbregelung eine neue Entscheidung nicht ergehen könne.

Zitierte Normen: § 140 BEG § 1924 BGB
AbhilfeAnspruchRzWRenteKlägerErbe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 78/80	URTEIL	Verkündet	am
26, November 1981
Thiesies,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
1« Hernan (Herman) Sch Manuel B.
2. Juan Mauricio Sch vm dm P
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, K|HH-Ffl|HM~Straße MaflB,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31. Oktober 1978 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der am 18. August 1905 geborene, in StfliB aus selbständiger Erwerbstätigkeit verdrängte und 1936 nach A0HBHB ausgewanderte Verfolgte erläuterte den rechtzeitig angemeldeten Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen und bat, ihm einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. In einem Aktenvermerk vom 4. November I960 hat die Entschädigungsbehörde ihre Ansicht festgehalten, der Antragsteller sei in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes einzureihen und könne die Rente wählen; der Entschädigungszeitraum habe mit dem 31. März 1956 geendet, weil in diesem Zeitpunkt der
 
Höchstbetrag der Kapitalentschädigung erreicht gewesen sei. Sie bot ihm zur Regelung des Anspruchs vergleichsweise 40.000 DM Kapitalentschädigung an, mit der er einverstanden war. Der Vergleich vom 12. Dezember I960 enthält den Zusatz: "Anspruch auf Rente besteht nicht". Im September 1966 bat der Antragsteller um Neuberechnung der Kapitalentschädigung wegen neuer Umrechnungskurse und wählte unter Hinweis auf Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG die Rente. Die Entschädigungsbehörde lehnte mit Bescheid vom 9. Dezember 1966 ab. Die Berechnungsgrundlage für die ausreichende Lebensgrundlage habe sich nicht geändert; das Rentenwahlrecht sei früher nicht ausgeübt, ein neues nicht begründet worden. Der Bescheid blieb unangefochten. Im Mai 1970 wiederholte der Antragsteller unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1970, 232 den Antrag auf Zahlung der Rente und bat 1972 um Abhilfe. Der Beklagte verweigerte sie, weil der Vergleich vom 12. Dezember I960 der Abhilfe nicht zugänglich und für den in den gehobenen Dienst eingereihten Antragsteller durch das BEG-Schlußgesetz ein neues Rentenwahlrecht nicht gegeben gewesen sei. Nach Verkündung des die Klage auf Zahlung der Höchstrente abweisenden Urteils des Landgerichts starb der Antragsteller und wurde von seinen beiden Söhnen beerbt. Sie machten den ererbten Anspruch auf die bis zu dem Tode rückständigen Rentenbeträge mit der Berufung geltend. Das Oberlandesgericht wies den Beklagten darauf hin, daß dem Antragsteller nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG ein Rentenwahlrecht zugestanden haben, der Bescheid vom 9. Dezember 1966 deshalb unrichtig sein könne, und gab ihm Gelegenheit, sein Ermessen zu dem Abhilfebegehren unter diesem Gesichtspunkt auszuüben. Der Beklagte verweigerte die Abhilfe weiter, und das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Mit der
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Revision verfolgen die Kläger den Anspruch weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Der Berufungsrichter, dessen Urteil in RzW 1981, 55 von Brunn besprochen worden ist, billigt die Verweigerung der Abhilfe. Wenn der Antragsteller in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes einzureihen gewesen wäre, würde ihm zwar nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG ein neues Rentenwahlrecht zugestanden haben, das er im September 1966 wirksam ausgeübt hätte, so daß der das Rentenwahlrecht verneinende Bescheid vom 9. Dezember 1966 dann unrichtig wäre. Der Beklagte weigere sich jedoch für diesen Fall ermessensfehlerfrei, Abhilfe zu gewähren. Er begründe seine Weigerung damit, daß der Antragsteller durch den Vergleich vom 12. Dezember I960 den Höchstbetrag der Kapitalentschädigung erhalten, ein Verlangen nach Rente damals nicht geäußert und später den die Rente ablehnenden Bescheid vom 9. Dezember 1966 nicht angefochten habe. Schließ lieh habe die Rente wegen Schadens im beruflichen Fortkommen Versorgungscharakter, der im Verhältnis zu den Klägern als Erben nicht mehr zu dem Tragen komme. Diese Gesamtwürdigung trage die Verweigerung der Abhilfe jedenfalls gegenüber den Klägern, die nur Erben ihres im beruflichen Fortkommen geschädigten Vaters seien.
Dagegen wendet sich die Revision mit Recht
 
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß dem Antragsteller, wäre er in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes einzureihen gewesen, nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG ein Rentenwahlrecht eröffnet worden sein kann (BGH RzW 1970, 232; 1974, 159 Nr. 32 1976, 68 Nr. 29), das er im September 1966 wirksam ausgeübt hätte* Für die Revisionsinstanz ist zu unterstellen, daß er die erforderlichen Voraussetzungen dafür erfüllte.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe seine Weigerung, den Klägern die begehrte Abhilfe zu gewähren, ermessensfehlerfrei begründet, begegnet dagegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zweck der Ermächtigung zur Abhilfe ist es, der materiellen Gerechtigkeit im Sinne der Erfüllung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs gegen eine unrichtige, aber bestandskräftige Entscheidung Genüge zu tun, soweit nicht eine Abwägung von Umständen im Einzelfall gute Gründe für das Festhalten an der Erstentscheidung ergibt (BGH RzW 1981, 78 Nr. 11 m. w. Nachw.).
Von der Ermächtigung, nach pflichtgemäßem Ermessen dem den Anspruch des Antragstellers auf Rente zu Unrecht ablehnenden Bescheid vom 9. Dezember 1966 abzuhelfen, hat der Beklagte nicht in einer ihrem Zweck entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Die drei von ihm dafür angeführten Gründe tragen weder allein noch in ihrer Gesamtheit seine Weigerung, den Anspruch den Klägern als Erben des Antragstellers zu erfüllen.
1. Der Beklagte kann sich gegenüber dem Anspruch auf Abhilfe gegen den Bescheid vom 9. Dezember 1966 nicht darauf berufen, daß der Antragsteller durch den Vergleich vom 12. Dezember I960 den Höchstbetrag der Kapitalentschädigung
 erhalten und Rente damals nicht verlangt hat. Hätte dem Antragsteller ein Anfechtungsrecht nach Art, III Nr, 3 in Verbindung mit Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG zugestanden, hätte er im September 1966, ohne daß es auf die ihm früher gewährte Kapitalentschädigung angekommen wäre, die Rente wirksam gewählt. Im übrigen hätte er schon bei einer Einreihung nur in den gehobenen Dienst bei einer Rentenwahl im Dezember I960 bereits damals eine den Höchstbetrag der Kapitalentschädigung übersteigende Entschädigung erhalten.
2. Daß der Antragsteller den Bescheid vom 9. Dezember 1966 nicht angefochten hat, trägt die Verweigerung der Abhilfe nicht. Allerdings darf die Behörde sie mit der Begründung verweigern, das Erstverfahren sei von dem Entschädigungsberechtigten oder seinem Bevollmächtigten nachlässig betrieben worden (vgl. BGH RzW 1981, 24 m. w. Nachw.). Eine solche Nachlässigkeit hat der Beklagte mit dem Hinweis darauf, daß der Antragsteller den Bescheid vom 9. Dezember 1966 nicht angefochten habe, nicht dargelegt. Die Rechtslage ist erst durch das Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1970, 232 geklärt worden (vgl. BGH RzW 1978, 143), und der Antragsteller hat, nachdem diese Entscheidung im Mai-Heft 1970 der ’’Rechtsprechung zu dem Wiedergutmachungsrecht” veröffentlicht worden war, unverzüglich den Rentenanspruch erneut geltend gemacht.
3. Schließlich ist auch der Umstand, daß der Antragsteller während des gerichtlichen Verfahrens verstorben ist und der Anspruch auf die bis zu seinem Tode aufgelaufenen Rentenrückstände nunmehr von seinen Söhnen als Erben geltend gemacht wird, nicht geeignet, die Abhilfe mit der
 Begründung zu verweigern, daß die Rente wegen Schadens im beruflichen Fortkommen Versorgungscharakter habe. Nach §140 Abs. 3 BEG ist der Anspruch auf die Summe der rückständigen Berufsschadensrente auch vor Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung frei und ohne Einschränkung vererblich, wenn der Erbe, wie hier, im Falle der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben der ersten Ordnung (§ 1924 Abs. 1 BGB) gehören würde. Auch unter Ab-hilfegesichtspunkten ergibt sich keine Einschränkung der gesetzlichen Regelung. Im Gegensatz zu dem vom Bundesgerichtshof durch das Urteil RzW 1981, 78 Nr. 11 entschiedenen Fall sehen hier noch nicht einmal die Zweitverfahrensrichtlinien der Länder (RzW 1973, 50) vor, daß entgegen der gesetzlichen Erbregelung eine neue Entscheidung nicht ergehen könne.
Mai	Zorn	Henkel
 Gärtner	Dr.	Jähnke