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BGH · IX ZR 78/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 78/78

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Aus demselben Grund wies das Landgericht die Klage ab und das Oberlandesgericht durch Urteil vom 30. Das beklagte Land, das sich nun gegenüber dem Entschädigungsantrag des Klägers nicht mehr auf Art. VIII BEG-SchlußG beruft, hebt hiermit den angefochtenen Bescheid vom 22. November 1974 auf und verpflichtet sich über den Entschädigungsantrag des Klägers nach sachlicher Prüfung durch einen Bescheid zu entscheiden, gegen den gegebenenfalls die Klage zulässig ist. Juni 1975» der nur die Anwendung des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG ausschließen und im übrigen den Weg für eine Sachentscheidung der Behörde freimachen sollte, ist wegen dieser Beschränkung unwirksam. Die Ablehnung der Ansprüche des Klägers durch das rechtskräftige Berufungsurteil vom 30. § 238 a BEG schließe nicht generell von der Entschädigung aus, sondern mache sie nur davon abhängig, daß der Berechtigte im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Gelttangsbereich Ein späterer Wohnsitzwechsel in ein Gebiet, bei dem die Voraussetzungen des § 238 a BEG vorliegen, führe deshalb dazu, daß der Berechtigte auf seine frühere Anmeldung zurückgreifen und nunmehr eine sachliche Prüfung der früher abgelehnten Ansprüche verlangen könne. Weil Art. VIII BEG»SchlußG nur für die Anmeldung von Entschädigungsansprüchen eine Ausschlußfrist setze, sei es für einen nach § 189 BEG wirksam angemeldeten Anspruch unerheblich, ob das zeitweilige Befriedigungshindernis vor oder nach dem 31. Auf den alsbald nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland wiederholten Antrag von Anfang November 1974 hätten die sachlichen Anspruchsvoraussetzungen geprüft werden müssen. Die Revision wendet sich zu Recht nicht nur gegen die ungerechtfertigte Zurückverweisung der Sache an das Landgericht (vgl. BGH RzW 1978, 174 Nr. 8 aE), sondern vor allem auch gegen die Auslegung des § 238 a BEG durch das Berufungsgericht: Zugunsten des Klägers kann davon ausgegangen werden, daß für seinen nach § 189 Abs. 1 BEG verspäteten Antrag von 1961 Wiedereinsetzung gemäß Abs.3 aaO erteilt worden ist, die Ansprüche auf Entschädigung für Schäden des Vaters an Eigentum, Vermögen, im beruflichen Fortkommen und im wirtschaftlichen Fortkommen also wirksam angemeldet waren. Diese Vorschrift stellt vielmehr klar, daß die zu Recht auf sie gegründete nicht mehr anfechtbare Ablehnung von Entschädigungsansprüchen endgültig ist: Gemäß § 238 a BEG besteht Anspruch auf Entschädigung nur, wenn der Berechtigte im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Staaten hat, mit denen die Bundesrepublik Deutschland bei Inkrafttreten dieses Gesetzes oder am 1. Dementsprechend bleibt eine bestandskräftige Ablehnung, die auf das Fehlen einer für den Zeitpunkt der Entscheidung geforderten Anspruchsvoraussetzung gestützt ist, unberührt, auch wenn diese nachträglich doch noch erfüllt wird (vgl. März 1952 (BGBl I, 137; künftig BWGöD Ausland) und § 2 Nr. 2 des Bundesgesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland vom 25. Setzungen ein neues Verfahren nach bestandskräftiger auf § 238 a BEG gestützter Ablehnung von Ansprüchen wieder in Gang gesetzt werden darf.§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD Ausland weicht von § 238 a BEG im entscheidenden Punkt ab: anders als § 2 Nr. 2 BWK Ausland stellt er nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung ab. Deshalb kann auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts RzW 1970, 40 Nr. 33 nichts für die Auslegung des § 238 a BEG entnommen werden. § 9 BWGöD Ausland und § 3 Abs.3 des Bundesgesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung vom 25. Dieser recht unbestimmte Hinweis auf die von § 238 a BEG in der Tat abweichende Regelung des § 45 BRUG gibt für die Auslegung der BEG-Vorschrift nichts her, weil das Entschädigungsrecht anders als das Rückerstattungsverfahren kein besonderes Befriedigungsverfahren kennt. Der Antrag des Klägers auf Abhilfe gegenüber dem rechtskräftigen Urteil vom 30. Abhilfe setzt voraus, daß in der rechtsbeständigen Entscheidung ein Anspruch des Antragstellers ganz oder zu dem Teil zu Unrecht abgelehnt worden, die Entscheidung also im Ergebnis unrichtig ist (BGH RzW 1972, 344). Wenn im Abhilfeverfahren aus heutiger tatsächlicher Sicht zu prüfen ist, ob die Erstentscheidung im Ergebnis richtig oder falsch ist (BGH RzW 1978, 111), so wird damit gefordert, den zur Zeit der Erstentscheidung verwirklichten Sachverhalt mit den heute zur Verfügung stehenden Beweismitteln und Erkenntnismöglichkeiten festzustellen. Nach alledem hat der Kläger durch seine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland keine Ansprüche nach dem BEG erlangt.

Zitierte Normen: § 238a BEG § 538 ZPO § 189 BEG § 3 BWGöD § 238a BEG § 9 BWGöD § 238a BEG
GesetzBEGRzWAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG § 238 a
Die auf diese Vorschrift zu Recht gestutzte bestandskräftige Ablehnung von Ansprüchen ist endgültig.
BGH, Urt. v. 26. Februar 1981 - IX ZR 78/78 - OLG Köln
LG Köln

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 78/78	URTEIL	Verkfindet am 26. Februar 1981 Pohl, Justizamtsinspektor
		als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in den Entschädigungsrechtsstreit
 Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
- Prozeßbevollmächtigter
 Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Erhard Theodor T^straße 40,
»
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte Dr und G.	S
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Juni 1978 aufgehoben»
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Entschädigungskammer des Landgerichts Köln vom 1. Juni 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger, der bis 1974 seinen Wohnsitz in Polen hatte, meldete 1961 Entschädigungsansprüche nach seinem von ihm allein beerbten Vater an. Im Bescheid vom 23. September 1963 teilte die Behörde mit, daß laut einem im September 1964 erstellten Vermerk Wiedereinsetzung gewährt wurde, lehnte aber die ererbten Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Eigentum, Vermögen, im beruflichen
 
Fortkommen sowie im wirtschaftlichen Fortkommen (Versicherungsschaden außerhalb der Sozialversicherung) ab, weil der Kläger nach wie vor seinen Wohnsitz in Polen habe (§ 238 a BEG). Aus demselben Grund wies das Landgericht die Klage ab und das Oberlandesgericht durch Urteil vom 30. November 1966 die Berufung zurück. Oie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde am 20. September 1967 zurückgewiesen.
Anfang November 1974 beantragte der Kläger Wiederaufnahme des Verfahrens, weil er jetzt als Rentner seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland habe. Die Behörde lehnte am 22. November 1974 ab. Nach Erhebung der Klage schlossen die Parteien am 9. Juni 1973 vor dem Landgericht folgenden Vergleich:
"1. Das beklagte Land, das sich nun gegenüber dem Entschädigungsantrag des Klägers nicht mehr auf Art. VIII BEG-SchlußG beruft, hebt hiermit den angefochtenen Bescheid vom 22. November 1974 auf und verpflichtet sich über den Entschädigungsantrag des Klägers nach sachlicher Prüfung durch einen Bescheid zu entscheiden, gegen den gegebenenfalls die Klage zulässig ist.
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• • •
Durch Bescheid vom 10. Juli 1973 lehnte die Behörde erneut ab, weil der Wohnsitzwechsel nach rechtskräftiger Entscheidung Uber die Ansprüche unerheblich sei. Die Klage blieb erfolglos. Auf die Berufung mit dem Antrag, für Schäden des Vaters an Eigentum 73.000 IM, an Vermögen 34.034,60 DM, im berufliehen Fortkommen 23.818,80 IM und im wirtschaftlichen
- k -

Fortkommen 6.000 DM zuzuerkennen, hob das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils* Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.	Der gerichtliche Vergleich vom 9. Juni 1975» der nur die Anwendung des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG ausschließen und im übrigen den Weg für eine Sachentscheidung der Behörde freimachen sollte, ist wegen dieser Beschränkung unwirksam.
Er bindet die Parteien und die Entschädigungsorgane nicht (BGH RzW 1970, 75 und ständig, zuletzt Beschluß vom 23. Oktober 1980 - IX ZR 68/79 und IX ZB 360/79). Durch den Abschluß des unwirksamen Vergleichs wurde gleichwohl die Rechtshängigkeit der Streitsache beendet (BGH RzW 1978, 221). Sie stand mithin der Klage gegen den ablehnenden Bescheid vom 10. Juli 1975 nicht entgegen.
2.	In der Sache ist das Berufungsgericht der Auffasung, daß der Bescheid vom 10. Juli 1975 nicht im Zweitverfahren ergangen sei. Die Ablehnung der Ansprüche des Klägers durch das rechtskräftige Berufungsurteil vom 30. November 1966 bedeute keinen endgültigen Ausschluß des Klägers von jeglicher Entschädigung. § 238 a BEG schließe nicht generell von der Entschädigung aus, sondern mache sie nur davon abhängig, daß der Berechtigte im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Gelttangsbereich
 
des BEG oder in Staaten habe, mit denen die Bundesrepublik Deutschland bei Inkrafttreten des BEG oder am 1, Januar 1963 diplomatische Beziehungen unterhalten hatte. Das Fehlen der besonderen Voraussetzungen des § 238 a BEG stelle nur ein zeitweiliges Befriedigungshindernis dar. Ein späterer Wohnsitzwechsel in ein Gebiet, bei dem die Voraussetzungen des § 238 a BEG vorliegen, führe deshalb dazu, daß der Berechtigte auf seine frühere Anmeldung zurückgreifen und nunmehr eine sachliche Prüfung der früher abgelehnten Ansprüche verlangen könne. Auch wenn dies in § 238 a BEG nicht deutlich ausgesprochen sei, so ergebe sich aus der amtlichen Begründung zu dieser Vorschrift (BT-Drueks. XV/ 1550 S. 40, 41) und aus dem Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung (BT-Drucks. IV/3423 S. 19) doch die Absicht des Gesetzgebers, mit § 238 a BEG nur ein zeitweiliges Befriedigungshindernis zu normieren. Weil Art. VIII BEG»SchlußG nur für die Anmeldung von Entschädigungsansprüchen eine Ausschlußfrist setze, sei es für einen nach § 189 BEG wirksam angemeldeten Anspruch unerheblich, ob das zeitweilige Befriedigungshindernis vor oder nach dem 31. Dezember 1969 weggefallen sei. Auf den alsbald nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland wiederholten Antrag von Anfang November 1974 hätten die sachlichen Anspruchsvoraussetzungen geprüft werden müssen. Da dies unterblieben sei, werde das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 538 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision wendet sich zu Recht nicht nur gegen die ungerechtfertigte Zurückverweisung der Sache an das Landgericht (vgl. BGH RzW 1978, 174 Nr. 8 aE), sondern vor allem auch gegen die Auslegung des § 238 a BEG durch das Berufungsgericht:
Zugunsten des Klägers kann davon ausgegangen werden, daß für seinen nach § 189 Abs. 1 BEG verspäteten Antrag von 1961 Wiedereinsetzung gemäß Abs. 3 aaO erteilt worden ist, die Ansprüche auf Entschädigung für Schäden des Vaters an Eigentum, Vermögen, im beruflichen Fortkommen und im wirtschaftlichen Fortkommen also wirksam angemeldet waren. Das dadurch eingeleitete Entschädigungsverfahren war mit dem Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils vom 30. November 1966 abgeschlossen.
Ein abgeschlossenes Entschädigungsverfahren kann grundsätzlich nicht noch einmal in Gang gebracht werden. Das Gesetz enthält keine Vorschrift, die es allgemein zuläßt, unanfechtbare Entscheidungen zugunsten des Betroffenen abzuändern. Die gesetzlichen Ausnahmen von dieser Regel (vgl.
 BGH RzW 1975, 174 Nr. 6) kommen hier nicht in Betracht.
§ 238 a BEG verlangt keine weitere Ausnahme. Diese Vorschrift stellt vielmehr klar, daß die zu Recht auf sie gegründete nicht mehr anfechtbare Ablehnung von Entschädigungsansprüchen endgültig ist:
Gemäß § 238 a BEG besteht Anspruch auf Entschädigung nur, wenn der Berechtigte im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Staaten hat, mit denen die Bundesrepublik Deutschland bei Inkrafttreten dieses Gesetzes oder am 1. Januar 1963 diplomatische Beziehungen unterhalten hat. Der eindeutige Wortlaut ergibt, daß es sich nicht um ein zeitweiliges Befriedigungshindernis, sondern um die Grundvoraussetzung eines jeden Entschädigungsanspruchs handelt. Sie muß im Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sein. Daß ein bestimmtes Merkmal gerade im
 
Zeitpunkt der Entscheidung vorhanden ist, setzen auch § 31 Abs. 2 BEG (vgl. hierzu BGH RzW 1970, 69), die §§ 82,
94 BEG, § 141 Abs. 4 BEG, Art. V Nr. 1 Abs. 1 Satz 1
2.	Alternative, Abs. 10 a 2. Alternativei Art. VI Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG voraus. In allen diesen Fällen fixiert das Gesetz den entscheidungserheblichen Sachverhalt durch den Zeitpunkt der Entscheidung (BGH RzW 1979, 61). Dementsprechend bleibt eine bestandskräftige Ablehnung, die auf das Fehlen einer für den Zeitpunkt der Entscheidung geforderten Anspruchsvoraussetzung gestützt ist, unberührt, auch wenn diese nachträglich doch noch erfüllt wird (vgl. hierzu die auf diesen Grundsätzen beruhenden Entscheidungen des Senats RzV aaO; 1980, 140 Nr. 8).
Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichts kann gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes nicht aus den Begründungen zu § 238 a BEG im Regierungsentwurf des 2. Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BT-Drucks. IV/1550 S. 40, 41) und im Schriftlichen Bericht des Wiedergutmachungsausschusses (BT-Drucks. IV/3423 S. 19) hergeleitet werden. Nach ihnen sieht § 238 a BEG in Anlehnung an die entsprechende Regelung nach § 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 16. März 1952 (BGBl I, 137; künftig BWGöD Ausland) und § 2 Nr. 2 des Bundesgesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland vom 25. Juni 1958 (BGBl I, 414; künftig BWK Ausland) einen Ausschluß aller Ansprüche vor, solange der Verfolgte seinen Wohnsitz in den genannten Gebieten hat. Diese Erwägungen besagen nicht, daß überhaupt oder unter welchen Voraus-
Setzungen ein neues Verfahren nach bestandskräftiger auf § 238 a BEG gestützter Ablehnung von Ansprüchen wieder in Gang gesetzt werden darf. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD Ausland weicht von § 238 a BEG im entscheidenden Punkt ab: anders als § 2 Nr. 2 BWK Ausland stellt er nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung ab. Deshalb kann auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts RzW 1970, 40 Nr. 33 nichts für die Auslegung des § 238 a BEG entnommen werden. § 9 BWGöD Ausland und § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung vom 25. Juni 1958 (BGBl I, 412), auf die die Revisionserwiderung die These von dem zeitweiligen Befriedigungshindernis stützen will, führt die Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. IV/1550 S. 41) gerade nicht an. Sie fährt allerdings fort: "Die Nichtbefriedigung der Ansprüche dieses (in § 238 a BEG ausgeschlossenen) Per-sonenkreises entspricht einem allgemeinen Gedanken des Wiedergutmachungsrechts (vgl. auch § 45 BRUG)". Dieser recht unbestimmte Hinweis auf die von § 238 a BEG in der Tat abweichende Regelung des § 45 BRUG gibt für die Auslegung der BEG-Vorschrift nichts her, weil das Entschädigungsrecht anders als das Rückerstattungsverfahren kein besonderes Befriedigungsverfahren kennt. Letztlich können Erwägungen in der Begründung des Regierungsentwurfs, die keinen Niederschlag im Gesetz gefunden haben, nicht die Einführung eines besonderen, im BEG nicht geregelten Änderungsverfahrens rechtfertigen (ähnlich Blessin-Giessler, Bundesentschädigungsschlußgesetz BEG § 238a Anm. II 2 und Brunn-Heben-streit, Bundesentschädigungsgesetz § 238 a Anm. 3; abweichend Fiegel RzW 1967, 433).
 
3.	Der Antrag des Klägers auf Abhilfe gegenüber dem rechtskräftigen Urteil vom 30. November 1966 ist unbegründet. Abhilfe setzt voraus, daß in der rechtsbeständigen Entscheidung ein Anspruch des Antragstellers ganz oder zu dem Teil zu Unrecht abgelehnt worden, die Entscheidung also im Ergebnis unrichtig ist (BGH RzW 1972, 344). Daran fehlt es hier. Der Kläger hatte seinen Wohnsitz bis 1974 in Polen» mithin auch noch im Zeitpunkt der Verkündung des rechtskräftig gewordenen Berufungsurteils vom 30. November 1966. Dieses Urteil hat deshalb zu Recht die auch im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche aberkannt. Später eintretende Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse können jene Entscheidung nicht unrichtig machen. Wenn im Abhilfeverfahren aus heutiger tatsächlicher Sicht zu prüfen ist, ob die Erstentscheidung im Ergebnis richtig oder falsch ist (BGH RzW 1978, 111), so wird damit gefordert, den zur Zeit der Erstentscheidung verwirklichten Sachverhalt mit den heute zur Verfügung stehenden Beweismitteln und Erkenntnismöglichkeiten festzustellen. Beurteilung der Erstentscheidung aus heutiger tatsächlicher Sicht bedeutet nicht, daß über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Erstentscheidung auf der Grundlage des heute gegebenen Sachverhalts, der durch nachträgliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, Verschlechterung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes usw.) gekennzeichnet sein kann» entschieden werden darf.
Schon die Grundentscheidung des Senats zur Abhilfe RzW 1972, 346 hat zwischen dieser und der Neufestsetzung auf Grund nachträglicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (§ 206 Abs. 1 BEG) genau unterschieden. Daran hält der Senat fest (vgl. BGH RzW 1979, 61; 1980, 140 Nr. 8; 145; Urteil vom 6. November 1980 - IX ZR 30/78, zur Veröffentlichung bestimmt).
Nach alledem hat der Kläger durch seine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland keine Ansprüche nach dem BEG erlangt. Es verbleibt bei der bestandskräftigen Aberkennung im Urteil vom 30. November 1966. Die ange-fochtene Entscheidung wird deshalb aufgehoben» das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt.
Mai
 Henkel	Fuchs
 Dr. Lang
 Dr. Jähnke