Ihrem Inhalt nach zur Substantiierung eines Gesundheitsschadensanspruchs geeignete Angaben, die der Antragsteller im Verfahren nach Art. V BEG-SchlußG gemacht hat, gelten als in Bezug genommen, wenn er später bei derselben Behörde auf seinen Entschädigungsantrag nach §§ 150 BEG aF, 151, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3» Juli 1980 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Im März 1958 und erneut im September 1964 sowie im Dezember 1965 machte sie auch einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit geltend. Der Regierungspräsident in Köln lehnte den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und für Freiheitsschaden ab. Er entnahm früheren Angaben der Klägerin, daß sie Polen nicht in einem NötigungsZusammenhang mit ihrer deutschen Volkszugehörigkeit verlassen habe, sondern aus politischen und religiösen Gründen. Das Berufungsgericht verurteilte den Beklagten, an die Klägerin für Schaden an Freiheit 9.750 DM zu zahlen, und sprach aus, hierauf und in dieser Höhe werde die der Klägerin zuerkannte Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG angerechnet. Weil auch eine Anspruchsberechtigung nach § 4 oder § 160 BEG nicht in Betracht kommt, geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, daß der Klägerin nur dann eine Entschädigung zusteht, wenn sie vor dem Erlaß des BEG-Schlußgesetzes nach § 150 BEG aF entschädigungsberechtigt war (vgl. Dazu vertritt es den Standpunkt, für die Annahme der Vertriebeneneigenschaft nach § 150 Abs. 1 BEG aF in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genüge, daß die Verfolgte deutsche Volkszugehörige sei und das Vertreibungsgebiet nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen habe. Daß sie sich den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes mehr angeglichen gehabt habe als denen einer anderen Volksgruppe in ihrer Heimat, werde nicht verlangt. Diese Beurteilung entspricht, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht der Rechtslage, Das hat der Senat in der Entscheidung RzW 1978, 174 Nr., 8 ausgeführt. Auf das Urteil, in der er seine ständige Rechtsprechung zur Anwendung des § 150 Abs. 1 BEG aF aufrechterhalten hat, wird verwiesen. Offen bleiben kann, ob an dem Urteil des Senats vom 15- November 1979 - IX ZR 88/78 - festgehalten werden kann, soweit darin ausgeführt ist, Erläuterungen im Verfahren nach Art. V BEG-SchlußG hätten den Entschädigungsanspruch nach §§ 150 ff BEG nicht substantiiert, weil sie zu einem anderen Anspruch eigener Art abgegeben worden seien. Jene Entscheidung ist unter der Annahme ergangen, daß auch die Entschädigungsansprüche nach § 150 BEG aF bis zu dem 51. Januar 1980 - 1 BvR 127/78 und 1 BvR 679/78 - diese Rechtsauffassung mißbilligt und dahin erkannt, daß in ihrem Vertrauen auf den Fortbestand des alten Rechts geschützte ‘’Altberechtigte" zur Substantiierung ihrer Ansprüche noch binnen angemessener Frist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Die Substantiierung durch Bezugnahme auf der Entschädigungs-behörde bereits vorliegende Angaben erfolgte auch binnen angemessener Frist im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Danach hätte das Berufungsgericht, um die Entschädigungs-berechtigung nach § 150 Abs. 1 BEG aF festzustellen, prüfen müssen, ob die Klägerin die Anforderungen an die Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur alten Fassung des § 150 Abs. 1 BEG erfüllte (BGH RzW I960, 83; 218 Nr. 30) und ob beim verlassen Polens ein Nötigungszusammenhang im Sinne von BGH RzW 1962, 416; 1971, 456; 1972, 101; 1974, 39 bestand. Hinsichtlich des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Freiheit hat das Berufungsgericht die Klage wegen der Verrechnung mit der Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG nicht abgewiesen, sondern den Beklagten zur Zahlung verurteilt und gleichzeitig die Anrechnung ausgesprochen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein BEG §§ 150 aF, 190a; BEG-SchlußG Art. V Ihrem Inhalt nach zur Substantiierung eines Gesundheitsschadensanspruchs geeignete Angaben, die der Antragsteller im Verfahren nach Art. V BEG-SchlußG gemacht hat, gelten als in Bezug genommen, wenn er später bei derselben Behörde auf seinen Entschädigungsantrag nach §§ 150 BEG aF, 151, 28 ff BEG zuriickkommt. BGH, Urt. v. 3. Juli 1980 - IX ZR 78/77 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 3. Juli 1980 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IX ZR 78/77 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten, ZflBIBstraße |, KflB §, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. - gegen Ester S 9 Straße 9 Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. HIB» DflH 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3» Juli 1980 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Mai 1977 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung land Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1929 in l4BB/Polen geborene Klägerin beantragte im August 1957 Entschädigung für Schaden an Freiheit. Im März 1958 und erneut im September 1964 sowie im Dezember 1965 machte sie auch einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit geltend. Sie trug vor, ihre Mutter-und Umgangssprache sei bis heute Deutsch. Sie habe ab November 1939 ln LHI den Stern getragen, vom Januar 1941 bis August 1944 im Ghetto von LflB leben müssen, sei anschließend bis zu ihrer Befreiung im April 1945 in den Konzentrationslagern Auschwitz und Stutthof inhaftiert gewesen, dann nach Schweden gekommen, 1947 nach Polen zurückgekehrt und im Mai 1957 von dort nach Israel ausgewandert. 3 1966 beantragte die Klägerin eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG. Sie reichte im Februar 1967 ein ärztliches Zeugnis ein, das neurotisch-reaktive Störungen depressiver Art als verfolgungsbedingt kennzeichnet. Die Behörde bewilligte den Beihilfegrundbetrag von 2.000 DM und den vierfachen Steigerungsbetrag. Darauf erhielt die Klägerin 18.800 DM. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 zu § 150 Abs. 2 BEG nF (RzW 1971, 309) griff die Klägerin am 24. Juni 1971 ihren Entschädigungsanspruch wieder auf und stützte ihn auf § 150 BEG aF. Sie trug vor, nach ihrer Rückkehr im Jahre 1947 habe sie in Polen fast nur Deutsch und kaum Polnisch gesprochen. Sie sei deshalb diskriminiert worden. Deshalb habe sie sich mit ihrem Ehemann, einem polnischen Volkszugehörigen, zur Auswanderung entschlossen. Der Regierungspräsident in Köln lehnte den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und für Freiheitsschaden ab. Er entnahm früheren Angaben der Klägerin, daß sie Polen nicht in einem NötigungsZusammenhang mit ihrer deutschen Volkszugehörigkeit verlassen habe, sondern aus politischen und religiösen Gründen. Die Klage auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und für Freiheitsschaden blieb im ersten Rechtszug ohne Erfolg. Das Berufungsgericht verurteilte den Beklagten, an die Klägerin für Schaden an Freiheit 9.750 DM zu zahlen, und sprach aus, hierauf und in dieser Höhe werde die der Klägerin zuerkannte Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG angerechnet. Im übrigen hob es das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 150 Abs. 2 BEG idF des Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG. Sie hatte das Vertreibungsgebiet am 1. Oktober 1953 nicht endgültig verlassen (vgl. BGH RzW 1974, 178). Weil auch eine Anspruchsberechtigung nach § 4 oder § 160 BEG nicht in Betracht kommt, geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, daß der Klägerin nur dann eine Entschädigung zusteht, wenn sie vor dem Erlaß des BEG-Schlußgesetzes nach § 150 BEG aF entschädigungsberechtigt war (vgl. BVerfG RzW 1971, 309). Dazu vertritt es den Standpunkt, für die Annahme der Vertriebeneneigenschaft nach § 150 Abs. 1 BEG aF in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genüge, daß die Verfolgte deutsche Volkszugehörige sei und das Vertreibungsgebiet nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen habe. Nach § 150 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 2 BEG aF sei ausreichend, daß sich ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk auf ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach-und Kulturkreis gründe. Sie sei zu bejahen, wenn die Verfolgte in ihrem persönlichen Lebensbereich zu demindest überwiegend Deutsch gesprochen habe. Daß sie sich den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes mehr angeglichen gehabt habe als denen einer anderen Volksgruppe in ihrer Heimat, werde nicht verlangt. Es bedürfe auch keines NötigungsZusammenhangs zwischen der Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk und dem Verlassen der Heimat. Diese Beurteilung entspricht, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht der Rechtslage, Das hat der Senat in der Entscheidung RzW 1978, 174 Nr., 8 ausgeführt. Auf das Urteil, in der er seine ständige Rechtsprechung zur Anwendung des § 150 Abs. 1 BEG aF aufrechterhalten hat, wird verwiesen. Die Klage ist nicht wegen Verletzung der Substantiierungspflicht (§§ 190 Nr. 1 bis 4, 190a Abs. 1 BEG) abzuweisen. Offen bleiben kann, ob an dem Urteil des Senats vom 15- November 1979 - IX ZR 88/78 - festgehalten werden kann, soweit darin ausgeführt ist, Erläuterungen im Verfahren nach Art. V BEG-SchlußG hätten den Entschädigungsanspruch nach §§ 150 ff BEG nicht substantiiert, weil sie zu einem anderen Anspruch eigener Art abgegeben worden seien. Jene Entscheidung ist unter der Annahme ergangen, daß auch die Entschädigungsansprüche nach § 150 BEG aF bis zu dem 51. März 1967 hätten substantiiert werden müssen. Inzwischen hat jedoch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 16. Januar 1980 - 1 BvR 127/78 und 1 BvR 679/78 - diese Rechtsauffassung mißbilligt und dahin erkannt, daß in ihrem Vertrauen auf den Fortbestand des alten Rechts geschützte ‘’Altberechtigte" zur Substantiierung ihrer Ansprüche noch binnen angemessener Frist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 1971 zu § 150 Abs. 2 BEG nF berechtigt waren. Hier ist die Klägerin am 24. Juni 1971 auf ihren Entschädigungsanspruch nach § 150 BEG aF zurückgekommen, und zwar gegenüber derselben Entschädigungsbehörde, bei der sie im Verfahren nach Art. V BEG-SchlußG neurotisch-reaktive Störungen depressiver Art als verfolgungsbedingte Schäden genannt und belegt hatte. In dem Wiederaufgreifen des Entschädigungsantrags bei der nämlichen Behörde, der die Klägerin im Beihilfeverfahren diese Angaben gemacht hatte, sieht der Senat eine Bezugnahme auf die Schadenserläuterung, welche den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Substantiierung durch Bezugnahme auf der Entschädigungs-behörde bereits vorliegende Angaben erfolgte auch binnen angemessener Frist im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 zu § 150 Abs. 2 BEG nF (BVerfGE 30, 367 = RzW 1971, 309). Wie lang diese Frist gemäß dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 1980 - 1 BvR 127/78 und 1 BvR 679/78 - zu bemessen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Der Eingang am 24. Juni 1971, also noch in dem Monat, in dem die verfassungsgerichtliche Entscheidung vom 23. März 1971 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, wahrte sie in jedem Falle. Danach hätte das Berufungsgericht, um die Entschädigungs-berechtigung nach § 150 Abs. 1 BEG aF festzustellen, prüfen müssen, ob die Klägerin die Anforderungen an die Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur alten Fassung des § 150 Abs. 1 BEG erfüllte (BGH RzW I960, 83; 218 Nr. 30) und ob beim verlassen Polens ein Nötigungszusammenhang im Sinne von BGH RzW 1962, 416; 1971, 456; 1972, 101; 1974, 39 bestand. Das angefochtene Urteil wird antragsgemäß in vollem Umfange aufgehoben. Hinsichtlich des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Freiheit hat das Berufungsgericht die Klage wegen der Verrechnung mit der Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG nicht abgewiesen, sondern den Beklagten zur Zahlung verurteilt und gleichzeitig die Anrechnung ausgesprochen. Diese Verurteilung darf, wenn sich der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit als unbegründet erweisen sollte, keinen Bestand haben. Zur Nachholung der fehlenden Feststellungen und etwaigen weiteren Anspruchsprüfung wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Wie die Revision mit Recht beanstandet, durfte das Berufungsgericht den Rechtsstreit nicht an das Landgericht zurückverweisen. Auch insoweit wird auf die Grundsätze in dem Urteil BGH RzW 1978, 174 Nr. 8 verwiesen. Dr. Thumm Zorn Fuchs Portmann Gärtner