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BGH · IX ZR 78/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 78/76

Die Behörde begründet die Abhilfeverweigerung mit dem Hinweis auf die Versäumung der Frist in Abschnitt III Nr. 2 Satz 2 und 3 ZVR jedenfalls dann ermessensfehlerfrei, wenn der Antragsteller in einer vor Ende Januar 1972 entschiedenen Sache ohne Angabe eines triftigen Grundes dafür, daß er den Abhilfeantrag so spät stellt, nur geltend macht, es sei falsch entschieden worden. Dafür macht er drei Gründe geltend, von denen er jeden einzelnen für durchgreifend hält: (1) Der Antrag sei ohne Erklärung der Säumnis erst nach Ablauf der in Abschnitt III Nr. 2 der Zweitverfahrensrichtlinien der Länder (ZVR, RzW 1972, 1; 1973, 30) eingeräumten, angemessenen Frist von einem Jahr eingegangen. (3) Schließlich bestehe kein Anhaltspunkt dafür, daß die frühere Entscheidung bei heutiger rechtlicher oder tatsächlicher Betrachtung im Ergebnis offensichtlich fehlerhaft sei und ein Festhalten an ihr dem Kläger nicht zugemutet werden könne. Es ist der Auffassung, mit den beiden ersten Gründen gegen ein Wiederaufgreifen der Sache habe der Beklagte jeweils weder die Grenzen des ihm im Abhilfeverfahren zustehenden Ermessens überschritten noch von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 211 Abs. 1 Satz 1 BEG). Hinsichtlich der Frist für den Abhilfeantrag habe die Behörde ihre Selbstbindung nach Abschnitt III Nr. 2 ZVR beachtet. Auch die weitere, selbständige Begründung, daß der Kläger den im Angleichungsverfahren ergangenen Bescheid ohne plausiblen Grund nicht angefochten habe, trage die Verweigerung nach pflichtgemäßem Ermessen. Ob der Beklagte Abhilfe schon deshalb ermessensfehlerfrei verweigert, weil der Kläger den ablehnenden Bescheid im Angleichungsverfahren nicht angefochten hat, kann offenbleiben. wägung, der Abhilfeantrag sei ohne Erklärung der Säumnis erst nach dem Ablauf der in Abschnitt III Nr. 2 ZVR eingeräumten Frist von einem Jahr seit der Veröffentlichung der Erstfassung der Zweitverfahrensrichtlinien (RzW 1972, 1) eingegangen, hat er die Abhilfeverweigerung jedenfalls rechtlich unangreifbar begründet. Er hat damit,.wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, weder die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten noch seine Ermächtigung zur Abhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen zweckwidrig ausgeübt (§ 211 Abs. 1 Satz 1 BEG). Dieser Zweck der Rechtsvergewisserung wäre mit einem Verfahren, das ohne zeitliche Beschränkung beliebig wiederholt werden könnte, nicht zu erreichen; ein solches Verfahren wäre für seinen Zweck untauglich. Anders als über eine Abhilfeverweigerung nach pflichtgemäßem Ermessen läßt sich der verfahrenszweckwidrigen Möglichkeit nicht begegnen, rechtsbeständige und rechtskräftige Entscheidungen der Entschädigungsorgane im Wege der Abhilfe ohne zeitliche Grenze in Frage zu stellen und ihnen so auf Dauer ihre Rechtsfriedensfunktion zu nehmen. III Nr. 2 ZVR und darauf beruhender Verwaltungsübung ihr Ermessen dahin gebunden, daß sie für das Überprüfungsbegehren und seine Erläuterung eine Frist von einem Jahr und bei Wohnsitz außerhalb Europas eine solche von 18 Monaten als angemessen ansehen. Dabei ist zu beachten, daß die Entschädigungspflichtigen von jeher das Recht in Anspruch genommen haben, über Entschädigungsansprüche neu zu entscheiden, wenn ihnen eine unanfechtbar gewordene frühere Regelung zu dem Nachteil des Antragstellers in sich fehlerhaft oder auf Grund neuer Erkenntnisse im Ergebnis unrichtig erschien. Dieses Recht war auf dem Gebiet der Entschädigung stets unbestritten und entsprach einer Notwendigkeit des Wiedergutmachungsauftrags (BVerfG RzW 1970, 160; 1971, Al6; Jedenfalls für die Gruppe von Fällen, in denen der Antragsteller ohne einen besonderen Grund für das Wiederaufgreifen der Sache nur geltend macht, sein Anspruch sei vor der Veröffentlichung der Richtlinien zu Unrecht abgelehnt oder verkürzt worden, bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß die Behörde mit dieser Abhilfeverweigerung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe, wenn der Antragsteller keinen triftigen Grund dafür angibt, daß er mit dem Abhilfeverlangen so spät hervorgetreten ist. Schon in dem Bescheid, mit dem Abhilfe verweigert wurde, ist der Kläger darauf hingewiesen worden, daß er nichts dazu ausführe, weshalb er den Zweitverfahrensantrag erst so spät, nach dem Ablauf der Einjahresfrist gemäß Abschn. Bei dieser Sachlage läßt die Abhilfeverweigerung wegen verspäteter Antragstellung keinen Ermessensfehler im Sinne des § 211 Abs. 1 Satz 1 BEG erkennen.

Zitierte Normen: § 211 BEG § 51 VwVfG Art. 3 GG § 211 BEG
GrundFristBehördeBEGRzWAbhilfeverweigerungZVRKläger

Volltext der Entscheidung

2403 061
Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG §§ 195, 210, 211
"Zweitverfahren"
Die Behörde begründet die Abhilfeverweigerung mit dem Hinweis auf die Versäumung der Frist in Abschnitt III Nr. 2 Satz 2 und 3 ZVR jedenfalls dann ermessensfehlerfrei, wenn der Antragsteller in einer vor Ende Januar 1972 entschiedenen Sache ohne Angabe eines triftigen Grundes dafür, daß er den Abhilfeantrag so spät stellt, nur geltend macht, es sei falsch entschieden worden.
BGH, Urt. v. 9. März 1978 - IX ZR 78/76 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 78/76	URTEIL	Verkündet	am
9. März 1978 Pohl,
 Jus-tizanrtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
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 Belgien,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen ,
vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Tannenstraße 26, Düsseldorf,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1978 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Portmann, Dr, Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des '\k. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. März 1976 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1913 in Polen geborene Kläger ist Jude. Er wurde in Belgien verfolgt. Seinen Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit lehnte die Behörde im November 1961 ab, weil verfolgungsbedingte Leiden nicht vorlägen. Die Klage wurde als verspätet abgewiesen.
Ein Angleichungsverlangen, zu dem der Kläger ein neues ärztliches Attest einreichte, hatte keinen Erfolg; die Landesrentenbehörde blieb bei ihrer medizinischen Beurteilung.
 
Den im März 1966 ergangenen Bescheid focht der Kläger nicht an.
Im Juli 1973 stellte er einen Abhilfeantrag. Er be-zeichnete die frühere medizinische Beurteilung als unrichtig und legte im Mai 197^ weitere ärztliche Atteste und Gutachten vor. Die Behörde verweigerte Abhilfe. Die Klage auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren blieb beim Landgericht und Oberlandesgericht erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision bittet der Kläger um Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits in die zweite Instanz. Der Beklagte läßt sich nicht anwaltlich vertreten.
Entscheidungsgründe
 Der Beklagte lehnt es ab, noch einmal in die sachliche Prüfung des Gesundheitsschadensanspruchs einzutreten. Dafür macht er drei Gründe geltend, von denen er jeden einzelnen für durchgreifend hält: (1) Der Antrag sei ohne Erklärung der Säumnis erst nach Ablauf der in Abschnitt III Nr. 2 der Zweitverfahrensrichtlinien der Länder (ZVR, RzW 1972, 1; 1973, 30) eingeräumten, angemessenen Frist von einem Jahr eingegangen. (2) Der Kläger habe schon das frühere Verfahren nachlässig betrieben, denn er habe gegen den Erstbescheid zwar Klage erhoben, dabei aber die Klagefrist versäumt, und gegen den ablehnenden Bescheid im Angleichungsverfahren keinerlei Einwendungen erhoben. Deshalb müsse er sich entgegenhalten lassen, daß er die ihm im gesetzlichen Verfahren gegebenen
 
Möglichkeiten ohne plausiblen Grund nicht genutzt habe.
(3) Schließlich bestehe kein Anhaltspunkt dafür, daß die frühere Entscheidung bei heutiger rechtlicher oder tatsächlicher Betrachtung im Ergebnis offensichtlich fehlerhaft sei und ein Festhalten an ihr dem Kläger nicht zugemutet werden könne.
Zu der dritten Erwägung, die nach den Grundsätzen in dem zur Veröffentlichung bestimmten Senatsurteil vom 16. Februar 1978 - IX ZR 112/76 - die Abhilfeverweigerung nicht ermessensfehlerfrei begründet, äußert sich das Berufungsgericht nicht. Es ist der Auffassung, mit den beiden ersten Gründen gegen ein Wiederaufgreifen der Sache habe der Beklagte jeweils weder die Grenzen des ihm im Abhilfeverfahren zustehenden Ermessens überschritten noch von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 211 Abs. 1 Satz 1 BEG). Hinsichtlich der Frist für den Abhilfeantrag habe die Behörde ihre Selbstbindung nach Abschnitt III Nr. 2 ZVR beachtet. Die dort allgemein getroffene Ermessensregelung sei nicht zu beanstanden (OLG Düsseldorf, RzW 1975, 188). Auch die weitere, selbständige Begründung, daß der Kläger den im Angleichungsverfahren ergangenen Bescheid ohne plausiblen Grund nicht angefochten habe, trage die Verweigerung nach pflichtgemäßem Ermessen.
Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.
Ob der Beklagte Abhilfe schon deshalb ermessensfehlerfrei verweigert, weil der Kläger den ablehnenden Bescheid im Angleichungsverfahren nicht angefochten hat, kann offenbleiben. Mit der weiteren , selbständigen Er-
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wägung, der Abhilfeantrag sei ohne Erklärung der Säumnis erst nach dem Ablauf der in Abschnitt III Nr. 2 ZVR eingeräumten Frist von einem Jahr seit der Veröffentlichung der Erstfassung der Zweitverfahrensrichtlinien (RzW 1972,
 1) eingegangen, hat er die Abhilfeverweigerung jedenfalls rechtlich unangreifbar begründet. Er hat damit,.wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, weder die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten noch seine Ermächtigung zur Abhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen zweckwidrig ausgeübt (§ 211 Abs. 1 Satz 1 BEG).
Das Abhilfeverfahren des Entschädigungsrechts eröffnet die Möglichkeit, bereits abgeschlossene Verfahren wieder aufzugreifen (BVerfG RzW 1970, 160; 1971, 416; BGH RzW 1972, 341; 344). Sie zeitlich zu begrenzen, entspricht einer inneren Notwendigkeit. Jedes behördliche und gerichtliche Verfahren hat das Ziel, durch eine Entscheidung festzustellen, was im Einzelfall Rechtens ist. Dieser Zweck der Rechtsvergewisserung wäre mit einem Verfahren, das ohne zeitliche Beschränkung beliebig wiederholt werden könnte, nicht zu erreichen; ein solches Verfahren wäre für seinen Zweck untauglich. Das führt dazu, daß die Möglichkeiten, abgeschlossene Verfahren wieder aufzugreifen, zeitlich begrenzt werden (vgl. § 51 Abs. 3 VwVfG, § 586 ZPO).
Diese Notwendigkeit besteht auch für das Entschädigungsrecht. Die Wiedergutmachungsaufgabe ist auf Erledigung in angemessener Zeit angelegt (BGH RzW 1972, 344).
Die Antragsund Erläuterungsfristen des Bundesentschädi-gungsgesetzes und insbesondere die starre, keiner Nachsicht zugängliche Frist des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG dienen diesem Ziel. Deshalb kann die behördliche Abwägung zwischen dem Interesse am Fortbestand der unan-
 
fechtbaren Erstentscheidung und der materiellen Gerechtigkeit im Sinne des gesetzmäßigen Ausgleichs der Schadensfolgen der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen (BGH RzW 1976, 192) trotz des besonderen Gewichtes, das dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit im Wiedergutmachungsrecht zukommt (BVerfG RzW 1970, 160), zu dem Ergebnis führen, daß auf zu spät eingehende Abhilfeanträge nicht mehr eingegangen wird. Anders als über eine Abhilfeverweigerung nach pflichtgemäßem Ermessen läßt sich der verfahrenszweckwidrigen Möglichkeit nicht begegnen, rechtsbeständige und rechtskräftige Entscheidungen der Entschädigungsorgane im Wege der Abhilfe ohne zeitliche Grenze in Frage zu stellen und ihnen so auf Dauer ihre Rechtsfriedensfunktion zu nehmen.
Im Interesse einer möglichst einheitlichen, dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG entsprechenden Handhabung ihres Ermessens haben die entschädigungspflichtigen Länder in Abschn. III Nr. 2 ZVR und darauf beruhender Verwaltungsübung ihr Ermessen dahin gebunden, daß sie für das Überprüfungsbegehren und seine Erläuterung eine Frist von einem Jahr und bei Wohnsitz außerhalb Europas eine solche von 18 Monaten als angemessen ansehen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Ablauf des Monats Januar 1972, in dem die Richtlinien erstmals (RzW 1972, 1) veröffentlicht worden sind. Treten die Gründe, auf die ein Überprüfungsbegehren gestützt wird, erst später ein, so beginnt die Frist mit deren Eintritt.
Den Entschädigungsgerichten obliegt es, die Ablehnung des Wiederaufgreifens nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berufung auf Abschn. III Nr. 2 ZVR im Einzelfall nach den Maßstäben des § 211 Abs. 1 S. 1 BEG zu überprüfen. Dabei
 ist zu beachten, daß die Entschädigungspflichtigen von jeher das Recht in Anspruch genommen haben, über Entschädigungsansprüche neu zu entscheiden, wenn ihnen eine unanfechtbar gewordene frühere Regelung zu dem Nachteil des Antragstellers in sich fehlerhaft oder auf Grund neuer Erkenntnisse im Ergebnis unrichtig erschien. Dieses Recht war auf dem Gebiet der Entschädigung stets unbestritten und entsprach einer Notwendigkeit des Wiedergutmachungsauftrags (BVerfG RzW 1970, 160; 1971, Al6;
BGH RzW 1972, 341). Seit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts RzW 1970, 160 stand zudem fest, daß die Entscheidungen über Abhilfeersuchen der gerichtlichen Prüfung unterworfen werden können. Die Fristen des Abschn. III Nr. 2 ZVR begannen wesentlich später und betragen ein Mehrfaches der Rechtsmittelfristen des BEG (§§ 218 Abs. 2, 219 Abs. 4, 223 BEG). Neuanträge bei Rechtsänderungen hat das Gesetz jeweils verhältnismäßig kurz befristet (Art. III Nr. 9 Abs. 1 des 3. ÄndG BErgG; Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 und 3, Nr. 2 Abs. 1, Nr. 4 Abs. 1 und 2, Art. IV Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG). Daraus folgt:
Jedenfalls für die Gruppe von Fällen, in denen der Antragsteller ohne einen besonderen Grund für das Wiederaufgreifen der Sache nur geltend macht, sein Anspruch sei vor der Veröffentlichung der Richtlinien zu Unrecht abgelehnt oder verkürzt worden, bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß die Behörde mit dieser Abhilfeverweigerung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe, wenn der Antragsteller keinen triftigen Grund dafür angibt, daß er mit dem Abhilfeverlangen so spät hervorgetreten ist.
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So liegt der Streitfall. Der Kläger vermag für seinen Antrag auf Neuprüfung weder eine Änderung der Rechtsprechung noch etwa eine Verbesserung seiner Beweislage anzuführen.
Er bekämpft heute wie früher die ihm ungünstige medizinische Beurteilung durch die Behörde, wobei er sich jetzt lediglich umfangreicherer Privatgutachten und ärztlicher Bescheinigungen bedient. Schon in dem Bescheid, mit dem Abhilfe verweigert wurde, ist der Kläger darauf hingewiesen worden, daß er nichts dazu ausführe, weshalb er den Zweitverfahrensantrag erst so spät, nach dem Ablauf der Einjahresfrist gemäß Abschn. III Nr. 2 ZVR, gestellt habe. Eine Erklärung dazu hat er auch im Rechtsstreit nicht gegeben, sondern sich darauf beschränkt, die unrichtige Ansicht vorzutragen, Abhilfeverlangen könnten ohne zeitliche Begrenzung gestellt werden.
Bei dieser Sachlage läßt die Abhilfeverweigerung wegen verspäteter Antragstellung keinen Ermessensfehler im Sinne des § 211 Abs. 1 Satz 1 BEG erkennen.
Dr. Thumm	Henkel	Portmann
 Dr. Lang
 Gärtner