Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin beansprucht Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung. Ihre Eltern wanderten 1933 wegen der Judenverfolgungen von Hamburg nach Paris aus. Nach bestandener Abschlußprüfung arbeitet sie jetzt in diesem Beruf, Als Hinterbliebene ihrer Mutter hat die Klägerin Kapitalentschädigung und Rente wegen Schadens an Leben, als Erbin ihrer Mutter Entschädigung für deren Freiheitssohaden und als Erbin und Erbeserbin ihres Vaters Entschädigung für dessen Schaden im beruflichen Fortkommen erhalten. Die Klägerin beansprucht weiterhin Entschädigung für Schaden in der Ausbildung, Sie verweist insbesondere auf § 119 BEG* Aus § 1 Abs, 3 Nr, 4 BEO folgert sie, daß ihr Anspruch auch auf §§ 115, 116 BEG gestützt werden könne. Mit der Revision verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht verneint eine Anspruchsberechtigung der Klägerin nach §§ 115, 116 BEG, weil Kinder, die vor dem Erreichen des schulpflichtigen Alters aus dem Reichsgebiet auegewandert seien, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Ansprüche nach diesen Vorschriften hätten. Es ist im Ergebnis richtig» daß die Klägerin keinen Anspruch aus §§ 115» 116 BEG herleiten kann* Sie gehört nicht zu dem Kreise der nach § 4 BEO Anspruchsberechtigten* Ihrer auch ln der Revision aufrecht erhaltenen Ansicht, die durch den Verfolgungsdruck erzwungene Auswanderung ihrer Eltern von Hamburg nach Paris im Jahre 1933 habe den Wohnsitz in Hamburg nicht beseitigt» so daß sie trotz ihres Aufenthalts in Paris Wohnsitz in Hamburg gehabt habe» steht die gegenteilige Feststellung des Berufungsgerichts» die nicht mit einer durchgreifenden Verfahrensrüge angegriffen wird, entgegen. Ein Anspruch nach § 119 BEG besteht nur, wenn in der Person der aus Deutschland ausgewanderten Eltern oder eines Elternteils die Voraussetzungen des § 64 Abs* 1 BEG erfüllt sind* Davon geht das Berufungsgericht zutreffend aus* Die nach der Besetzung Frankreichs gegen die Mutter gerichteten Verfolgungsmaßnahmen erfüllten die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 BEG dann, wenn diese sie als Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG im Vertreibungsgebiet erfaßt hätten (§64 Abs. 1 Satz 2 BEG).
2446 031 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 17. Oktober 1974 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle TY ZR 78/71 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Cecile Ruth M ^ T^HHfe^Israel, R< fstraße^ - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. 'Israel - gegen Freie und Hansestadt Hamburg , vertreten durch das Amt für Wiedergutmachung, Hamburg 22, Adolph-Schönfelder-Str. 5, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br. - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Puchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 16. Oktober 1968 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin beansprucht Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung. Ihre Eltern wanderten 1933 wegen der Judenverfolgungen von Hamburg nach Paris aus. Dort wurde die Klägerin 1936 geboren. Ihr Vater starb 1938. Die Mutter wurde im Herbst 1942 über das Lager Drancy nach Auschwitz deportiert. Sie ist nicht zurückgekehrt. Die Klägerin konnte in Frankreich nur kurze Zeit zur Schule gehen. Im April 1946 holte ihr Onkel sie nach Palästina. Dort besuchte sie bis 1952 die Volksschule und bis 1955 eine höhere Schule. Es gelang ihr aber nicht, die Reifeprüfung zu bestehen. Von November 1955 bis Oktober 1957 erfüllte sie die Militärdienstpflicht, seit Februar 1956 durch Arbeit in einem Kib- buzf ln dem eie auch n&oh dem Ende ihrer Dienstzeit blieb und landwirtschaftlich ausgebildet wurde. Eine im Oktober 1958 geschlossene Ehe wurde im Januar 1962 geschieden. Von November 1962 bis Juli 1965 unterzog sie sich einer Ausbildung als Physiotherapeutin. Nach bestandener Abschlußprüfung arbeitet sie jetzt in diesem Beruf, Als Hinterbliebene ihrer Mutter hat die Klägerin Kapitalentschädigung und Rente wegen Schadens an Leben, als Erbin ihrer Mutter Entschädigung für deren Freiheitssohaden und als Erbin und Erbeserbin ihres Vaters Entschädigung für dessen Schaden im beruflichen Fortkommen erhalten. Die Klägerin beansprucht weiterhin Entschädigung für Schaden in der Ausbildung, Sie verweist insbesondere auf § 119 BEG* Aus § 1 Abs, 3 Nr, 4 BEO folgert sie, daß ihr Anspruch auch auf §§ 115, 116 BEG gestützt werden könne. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht verneint eine Anspruchsberechtigung der Klägerin nach §§ 115, 116 BEG, weil Kinder, die vor dem Erreichen des schulpflichtigen Alters aus dem Reichsgebiet auegewandert seien, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Ansprüche nach diesen Vorschriften hätten. Was für Kinder gelte, die vor dem schulpflichtigen Alter ausgewandert seien, müsse auch für die Klägerin gelten, die im Auswanderungsland geboren sei. Es ist im Ergebnis richtig» daß die Klägerin keinen Anspruch aus §§ 115» 116 BEG herleiten kann* Sie gehört nicht zu dem Kreise der nach § 4 BEO Anspruchsberechtigten* Ihrer auch ln der Revision aufrecht erhaltenen Ansicht, die durch den Verfolgungsdruck erzwungene Auswanderung ihrer Eltern von Hamburg nach Paris im Jahre 1933 habe den Wohnsitz in Hamburg nicht beseitigt» so daß sie trotz ihres Aufenthalts in Paris Wohnsitz in Hamburg gehabt habe» steht die gegenteilige Feststellung des Berufungsgerichts» die nicht mit einer durchgreifenden Verfahrensrüge angegriffen wird, entgegen. Ben neben § 4 BEO im Gesetz vorgesehenen weiteren allgemeinen Anspruchsberechtigungen (§§ 150 ff» 160 ff BEG) braucht hier nicht weiter nachgegangen zu werden; sie gewähren den Anspruch aus §§ 115» 116 BEG nicht* Ein Anspruch nach § 119 BEG besteht nur, wenn in der Person der aus Deutschland ausgewanderten Eltern oder eines Elternteils die Voraussetzungen des § 64 Abs* 1 BEG erfüllt sind* Davon geht das Berufungsgericht zutreffend aus* Als Verfolgung, die der Klägerin die erstrebte Ausbildung unmöglich gemacht hat, kommen nur die Verfolgungsmaßnahmen in Betracht, die ihre Eltern getroffen haben, als sie bereits erzeugt war (BGH RzW 1961, 462)* Die Verfolgungsmaßnahmen, denen die Eltern 1933 wegen ihrer jüdischen Abstammung im Altreichsgebiet ausgesetzt waren, scheiden daher aus* Nach § 119 in Verbindung mit § 64 Abs. 1 BEG kommt es auch nicht auf etwaige Auswirkungen dieser Verfolgung an, zu denen nach dem Vorbringen der Klägerin möglicherweise der Tod ihres Vaters im Jahre 1938 gerechnet werden kann. Das Bundesentschädigungsgesetz unterscheidet zwischen der Verfolgung und ihren Auswirkungen (BGH RzW 1968, 399; 1973, 263). Das Verlassen des nationalsozialistischen Machtbereichs im Jahre 1933 beendete entgegen der Auffassung der Revision die Verfolgung, die in diesem Bereich stattgefunden hatte (vgl. BGH RzW 1958, 228 Nr. 22; I960, 389; 1973, 263; LM BEG 1956 § 119 Nr. 5 -insoweit in RzV 1961, 462 Nr. 31 nicht ahgedruclct). Die Verhaftung und Deportation der Mutter der Klägerin in Frankreich war daher keine Fortsetzung der früheren, ihren Ehemann beruflich schädigenden Verfolgung im Altreich, sondern eine neue Verfolgung. Die nach der Besetzung Frankreichs gegen die Mutter gerichteten Verfolgungsmaßnahmen erfüllten die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 BEG dann, wenn diese sie als Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG im Vertreibungsgebiet erfaßt hätten (§64 Abs. 1 Satz 2 BEG). Das wird im Berufungsurteil rechtsirrtums-frei verneint# Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen. Mai Dr. Thumm Zorn Portmann Fuchs