Die Klägerin bezieht auf Grund der Bescheide vom 9* Juli 1958 und 4. Der Berufungsrichter ist der Auffassung, daß § 233a BEG die Klägerin nicht von den linearen Erhöhungen ihrer nach bisherigem Recht festgesetzten Rente ausschließe« Diese Rentenerhöhungen ergäben sich allein aus den geänderten Tabellensätzen« Sie seien deshalb als durch den Bescheid vom 4* Oktober 1961 mit festgesetzt anzusehen* Einer Neufestsetzung bedürfe es nicht; der Anspruch auf die Steigerungsbeträge folge daraus» daß eine laufende Rente nach bestimmten Berechnungsmerkmalen durch Bescheid zuerkannt sei* Die Bundesregierung hat auch nicht nach § 238a Abs.3 BEG bestimmt» daß Ungarn so zu behandeln sei» als ob mit ihm diplomatische Beziehungen unterhalten worden wären* Nach der vom Gesetzgeber rückwirkend geschaffenen Rechtslage - ihre Verfassungsmäßigkeit unterstellt (vgl* BVerfG Beschlüsse vom 31* Oktober 1973 - 1 BvR 320/66 und 735/66) - war somit die Klägerin zur Zeit der Entscheidung, die ihr eine Witwenrente zuerkannt hat» nach § 238a BEG nicht anspruchsberechtigt* Aus der Rückwirkung des § 238a BEG folgt aber noch nicht» daß die vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes zuerkannte Witwenrente an den linearen Erhöhungen durch die 6* und die folgenden Änderungsverordnungen zur 1* DV-BEG nicht mehr teilnehme und der Klägerin nur der Bestandsschutz des Art* III Nr* 8 Abs* 1 BEG-SchlußG oder des Art* II Abs* 5 der 6* ÄndVO zur 1* DV-BEG zugute komme* Der Bundesgerichtshof hat entschieden (RzW 1970, 263 Nr* 14), auch die Erhöhung einer Rente nach Maßgabe linearer Rentenverbesserungen bedürfe der Festsetzung durch behördliche oder gerichtliche Entscheidung* Darauf weist die Revision zutreffend hin* Sie übersieht aber, daß bei Festsetzung lediglich linearer Rentenerhöhungen nach den Änderungsverordnungen die Nachprüfung beschränkt ist* Die Entschädigungsorgane sind nicht berechtigt, die sonstigen Voraussetzungen des Anspruchs erneut zu prüfen* Das ist die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1962, 141 Nr. 36; 1962, 358 Nr. 16; 1963, 129 Nr. 30; 130 Nr. 31; Juni 1963 - IV ZR 180/63 - nicht veröffentlicht), an der er auch nach Verkündung des BEG-Schlußge-setzes festgehalten hat. ÄndVO zur 2* DV-BEG) steht die Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft einer vor Verkündung der Änderungsverordnungen ergangenen Entscheidung nur einer erneuten Entscheidung auf Grund dieser Verordnung nicht entgegen. Eine erneute Prüfung des Anspruchs insoweit, als er von der jeweiligen Änderungsverordnung nicht betroffen ist, findet nur in den Fällen statt, in denen das Gesetz sie zuläßt* Zuge- lassen ist sie durch Art. Ill Nr. 1 Abs.3» Nr. 2 Abs.3 und IV Nr. 1 Abs.4 BEG-SchluBG in den Fällen, in denen der Verfolgte Leistungsverbesserungen durch Art. I BEG-SchlußG oder die erneute Entscheidung über den Anspruch aus den Angleichungsgründen erstrebt. Bei Verschlechterung der Rechtsstellung eines Verfolgten durch die §§ 141 d - k und § 125a BEG nF ermächtigt Art. III Nr. 8 Abs. 2 BEG-SchluBG die Entschädigungs« behörde, nach diesen Bestimmungen über die davon betroffenen Ansprüche erneut zu entscheiden» dies sogar ohne Bestandsschutz für den Betroffenen (Art. III Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 BEG-SchluBG). Die Festsetzung der Rente im Urteil des Landgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
BUNDESGERICHTSHOF 2542 030 IM NAMEN DES VOLKES TX ZB 7B/7Q URTEIL V«fMa4et mm 20. Dezember 1973 Pohl, Amtsinspektor alt Urknndtbeamter der Getchift—teile in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31» Fehrbelliner Platz 2, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Margit T aase Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwi Dr Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15 . November 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel» Fuchs» Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. Januar 1970 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand: Die seit 1946 in Budapest wohnhafte Klägerin ist die Witwe des im November 1943 von Frankreich nach Polen verschleppten jüdischen Kaufmanns Joseph TflHP Die Eheleute hatten bis zu ihrer erzwungenen Flucht im Jahre 1938 nach Belgien in Berlin-Wilmersdorf gelebt. Die Klägerin bezieht auf Grund der Bescheide vom 9* Juli 1958 und 4. Oktober 1961 eine Lebensschadenswitwenrente im höheren Dienst. Durch die Bescheide vom 25* Januar und 8. November 1968 setzte die Entschädigungsbehörde die Rente» die bis dahin 743 DH betragen hatte, wegen anderweitiger Einkünfte (ungarische Rente, Witwenrente aus der deutschen Angestelltenversicherung) auf 693 DM seit 1. März 1968 und 680 DM seit 1. Juli 1968 herab« Die lineare Erhöhung auf Grund der durch die 6. ÄndVO zur 1. DV-BEG seit 1« September 1965 geänderten Tabellensätze verweigerte sie mit der Begründung, der Klägerin stehe nach § 238a BEG nF Entschädigung nicht zu« Die Klägerin hat sämtliche Bescheide angefochten« Sie fordert die linear erhöhte Rente, das sind 775 DM seit 1. September 1965, 806 DM seit 1« Januar 1966, 831 DM seit 1« Oktober 1966, 781 DM seit 1. März 1968 und 768 DM seit 1« Juli 1968 fortlaufend« Das Landgericht hat den Beklagten entsprechend diesem Antrag verurteilt, das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen« Mit der Revision will der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen« Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels« Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet« Der Berufungsrichter ist der Auffassung, daß § 233a BEG die Klägerin nicht von den linearen Erhöhungen ihrer nach bisherigem Recht festgesetzten Rente ausschließe« Diese Rentenerhöhungen ergäben sich allein aus den geänderten Tabellensätzen« Sie seien deshalb als durch den Bescheid vom 4* Oktober 1961 mit festgesetzt anzusehen* Einer Neufestsetzung bedürfe es nicht; der Anspruch auf die Steigerungsbeträge folge daraus» daß eine laufende Rente nach bestimmten Berechnungsmerkmalen durch Bescheid zuerkannt sei* Das Kammergericht hat im Ergebnis richtig entschieden* Die Klägerin wohnt seit 1946 in Ungarn* Nit diesem Staat hat die Bundesrepublik noch zu keiner Zeit diplomatische Beziehungen unterhalten. Die Bundesregierung hat auch nicht nach § 238a Abs. 3 BEG bestimmt» daß Ungarn so zu behandeln sei» als ob mit ihm diplomatische Beziehungen unterhalten worden wären* Nach der vom Gesetzgeber rückwirkend geschaffenen Rechtslage - ihre Verfassungsmäßigkeit unterstellt (vgl* BVerfG Beschlüsse vom 31* Oktober 1973 - 1 BvR 320/66 und 735/66) - war somit die Klägerin zur Zeit der Entscheidung, die ihr eine Witwenrente zuerkannt hat» nach § 238a BEG nicht anspruchsberechtigt* Aus der Rückwirkung des § 238a BEG folgt aber noch nicht» daß die vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes zuerkannte Witwenrente an den linearen Erhöhungen durch die 6* und die folgenden Änderungsverordnungen zur 1* DV-BEG nicht mehr teilnehme und der Klägerin nur der Bestandsschutz des Art* III Nr* 8 Abs* 1 BEG-SchlußG oder des Art* II Abs* 5 der 6* ÄndVO zur 1* DV-BEG zugute komme* Die Frage» ob § 233a BEG dem Anspruch auf die linearen Erhöhungen entgegenstehe» kann allerdings nicht mit der Erwägung verneint werden, diese Erhöhungen seien schon mit dem Grundbescheid festgesetzt* Der Bundesgerichtshof hat entschieden (RzW 1970, 263 Nr* 14), auch die Erhöhung einer Rente nach Maßgabe linearer Rentenverbesserungen bedürfe der Festsetzung durch behördliche oder gerichtliche Entscheidung* Darauf weist die Revision zutreffend hin* Sie übersieht aber, daß bei Festsetzung lediglich linearer Rentenerhöhungen nach den Änderungsverordnungen die Nachprüfung beschränkt ist* Die Entschädigungsorgane sind nicht berechtigt, die sonstigen Voraussetzungen des Anspruchs erneut zu prüfen* Das ist die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1962, 141 Nr. 36; 1962, 358 Nr. 16; 1963, 129 Nr. 30; 130 Nr. 31; 474 Nr. 38 und Nr. 39; 477, 522 Nr* 40; 1964, 89 Nr. 32; Urteil vom 9. Juni 1963 - IV ZR 180/63 - nicht veröffentlicht), an der er auch nach Verkündung des BEG-Schlußge-setzes festgehalten hat. Im Urteil RzW 1971, 211 Nr. 10 ist ausdrücklich hervorgehoben, daß auch die 7. ÄndVO zur 2* DV-BEG trotz ihrer Sonderstellung die Entscheidung über den Grund des Anspruchs unberührt lasse. Nach den Übergangsvorschriften der Änderungsverordnungen (z.B. Art. II Nr* 1 der 6. ÄndVO zur 1. DV-BEG und der 7. ÄndVO zur 2* DV-BEG) steht die Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft einer vor Verkündung der Änderungsverordnungen ergangenen Entscheidung nur einer erneuten Entscheidung auf Grund dieser Verordnung nicht entgegen. Eine erneute Prüfung des Anspruchs insoweit, als er von der jeweiligen Änderungsverordnung nicht betroffen ist, findet nur in den Fällen statt, in denen das Gesetz sie zuläßt* Zuge- lassen ist sie durch Art. Ill Nr. 1 Abs. 3» Nr. 2 Abs. 3 und IV Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchluBG in den Fällen, in denen der Verfolgte Leistungsverbesserungen durch Art. I BEG-SchlußG oder die erneute Entscheidung über den Anspruch aus den Angleichungsgründen erstrebt. Nur in diesen Fällen kann auch der Bestandsschutz durch Art. III Nr. 8 Abs. 1, Art. IV Nr. 1 Abs. 6 BEG-SchluBG zu dem Zuge kommen. Bei Verschlechterung der Rechtsstellung eines Verfolgten durch die §§ 141 d - k und § 125a BEG nF ermächtigt Art. III Nr. 8 Abs. 2 BEG-SchluBG die Entschädigungs« behörde, nach diesen Bestimmungen über die davon betroffenen Ansprüche erneut zu entscheiden» dies sogar ohne Bestandsschutz für den Betroffenen (Art. III Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 BEG-SchluBG). Das BEG-Schlußgesetz enthält keine Übergangsbestimmung» die die Entschädigungsorgane ermächtigt» wegen der Einfügung des § 238a in das BEG über einen vorher unanfechtbar oder rechtskräftig zuerkannten Anspruch erneut zu entscheiden. Infolgedessen kann ein rechtsbeständig zuerkannter Rentenanspruch» der jetzt nach § 238a BEG zu verneinen wäre» bei Anwendung der Änderungsverordnungen nicht anders behandelt werden als festgesetzte Rentenansprüche» die von Änderungen der Rechtslage durch Art. I BEG-SchluBG nicht betroffen sind. Der Klägerin kommen somit lineare Rentenerhöhungen durch Änderung der Besoldungsübersicht Anlage 1 zu § 10 der 1• DV-BEG ebenso zugute» wie die Erhöhung der Freibeträge für andere Einkünfte durch Änderung des § 13 Abs. 5 der 1. DV-BEG. Auf das Urteil BGH RzW 1972, 35 Nr. 23 Kann sich die Revision für ihren gegenteiligen Standpunkt nicht berufen. Dort war zu entscheiden Uber die Erhöhung einer nach § 136 BEG aF festgesetzten Berufsschadensrente. Anders als im Streitfälle beruht diese Erhöhung auf Änderungen in Art. I Nr. 90 und 99 BEG-SchlußG, §§ 156 Abs. 3, 166b BEG. Die Festsetzung der Rente im Urteil des Landgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision hat sie nicht angegriffen. Mai Henkel Fuchs Dr. Thumm Portmann