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BGH · IX ZR 78/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 78/69

Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Graf, von der Mühlen, Zorn, Br. Woesner und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten Landes wird das Urteil des 16. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 22. Das Landgericht hat die gegen den Ablehnungsbescheid gerichtete Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht auf die Berufung der Klägerin hin das Urteil des Landgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Ein zu entschädigender Ausbildungsschaden im Sinne der §§ 115, 116 BEG ist aus den Gründen, die der Bundesgerichtshof im einzelnen in RzW 1969, 266 Nr. 19 ausgeführt hat, nicht gegeben. Es genügt aber nicht, daß die Schulausbildusg einem Verfolgten, der im Kindesalter verstorben ist und deshalb niemals die Möglichkeit hatte, seine Ausbildung im Erwerbsleben zu verwerten, vorenthalten wurde. Das folgt insbesondere aus der Zuordnung des Ausbildungsschadens zu den materiellen Erwerbsschäden. Eine Entschädigung nach § 116 BEG ist ausgeschlossen, wo die gesetzgeberische Unterstellung, die Ausbildungsstörung habe einen Erwerbs schaden nach sich gezogen, im tatsächlichen Geschehensablauf keine Stütze findet, weil jede erwerbswirtschaftliche Nutzung der Ausbildung und damit auch der Arbeitskraft von vornherein entfällt. Die Sache ist danach zur Endentscheidung reif.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts, das die Klage abgewiesen hat, ist zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 115 BBG § 116 BEG
22AusbildungBEGMünchenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2473 058	V/
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 78/69	URTEIL	Verkündet	am
22. Januar 1970 Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urknndabeamter der Geschiftaatelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München 22, Odeonsplatz 4>
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
9
- Prozeßbevollmächtigter
 Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt flp -
2
v/
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Graf, von der Mühlen, Zorn, Br. Woesner und Henkel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten Landes wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Oktober 1968 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 22. Zivilkammer - Entschädigungskammer - des Landgerichts München I vom 30. Januar 1968 wird zurückgewiesen.
Bas Berufungs- und Revisionsverfahren sind gebühren-und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten beider Rechtsmittel trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die jetzt 38 Jahre alte Klägerin ist Zigeunerin. Sie verlangt Entschädigung für Ausbildungsschaden, den ihr am 0.	1933	geborener	Bruder	Alexander	Friedrich	erlitten
 hat. Zusammen mit ihren Eltern und ihrem Bruder lebte sie bis April 1944 in M^mi^/Ob er franken. Alexander besuchte dort vom 28. Juli 1942 bis 13. April 1944 die Volksschule. Danach verbrachten die nationalsozialistischen Machthaber ihn in das Konzentrationslager Auschwitz. Dort ist er verschollen. Es ist wahrscheinlich, daß er am 31. August 1944 verstorben ist (BU S. 13). Die Klägerin ist seine Alleinerbin.
Die Ent Schädigungsbehörde lehnte den Anspruch ab. Das Landgericht hat die gegen den Ablehnungsbescheid gerichtete Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht auf die Berufung der Klägerin hin das Urteil des Landgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Es hat die Revision zugelassen. Mit dieser wendet sich das beklagte Land gegen die Zuerkennung des Anspruchs. Es beantragt, unter Aufhebung des Beruf ungsurteils nach den Schlußanträgen des Beklagten im Berufungsrechtszuge zu erkennen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist sachlich gerechtfertigt.
Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil das Oberlandesgericht die Voraussetzungen der §§ 115, 116 BBG infolge Rechtsirrtums als erfüllt ansieht.
Der Erblasser war im Todes Zeitpunkt neun Jahre alt.
Ein zu entschädigender Ausbildungsschaden im Sinne der §§ 115, 116 BEG ist aus den Gründen, die der Bundesgerichtshof im einzelnen in RzW 1969, 266 Nr. 19 ausgeführt hat, nicht gegeben. Der Mangel in der Ausbildung als solcher, herbeigeführt durch Ausschluß oder Unterbrechung, erfüllt zwar den Entschädigungstatbestand. Es genügt aber nicht, daß die Schulausbildusg einem Verfolgten, der im Kindesalter verstorben ist und deshalb niemals die Möglichkeit hatte, seine Ausbildung im Erwerbsleben zu verwerten, vorenthalten wurde. Das folgt insbesondere aus der Zuordnung des Ausbildungsschadens zu den materiellen Erwerbsschäden. Eine Entschädigung nach § 116 BEG ist ausgeschlossen, wo die gesetzgeberische Unterstellung, die Ausbildungsstörung habe einen Erwerbs schaden nach sich gezogen, im tatsächlichen Geschehensablauf keine Stütze findet, weil jede erwerbswirtschaftliche Nutzung der Ausbildung und damit auch der Arbeitskraft von vornherein entfällt. Das ist in aller
 Regel der Pall, wenn ein Kind bereits vor der Beendigung der gesetzlichen Schulpflicht verstorben ist, Anhaltspunkte dafür, daß hier Abweichendes zu gelten hat, sind nicht vorhanden.
Die Sache ist danach zur Endentscheidung reif. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts, das die Klage abgewiesen hat, ist zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidung folgt aus § 225 Abs, 1 BEG,
§ 97 ZPO,
Graf	von	der	Mühlen	Zorn
 Dr. Woesner
 Henkel