* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 78/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 78/68

a) Ein neuer Antrag nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG ist zulässig, wenn sich aus den Vergleich der Rechtslage unmittelbar vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes alt der Rechtslage aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG eine Verbesserung des Anspruchs ergibt. b) Beo in § 92 Abs. 2 BEG n.F. vorgesehenen Zuschlag von 20 i» ist die Kapitalentschädigung zugrundezulegen, wie sie nach heutiger rechtlicher Beurteilung aufgrund der damaligen Feststellungen hätte berechnet werden oüssen. Die Zubilligung eines Zuschlags kommt nicht in Betracht, soweit dem Berechtigten bereits nach früherem Recht der Höchstbetrag der Kapitalentschädigung von 40.000,- Dezember 1965 hat der Erblasser eine erneute Entscheidung über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen aufgrund des BEG-Schlußgesetzes beantragt. Er hat vorgetragen, bei der Feststellung seiner ausländischen Einkünfte sei die Kaufkraft des US-Dollars nach Grundsätzen bewertet worden, die nicht mit der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung übereinstimmten. Der Erblasser hat Klage erhoben und geltend gemacht, er habe eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des § 75 BEG n.F. bis heute nicht erreicht. Im Berufungsrechtszug hat der Erblasser noch vorgetragen, er habe sich nach früherem Recht die Eingliederung in das Berufsleben in den USA entgegenhalten lassen müssen; nach der Neuregelung könne er Entschädigung bis zu dem Zeitpunkt verlangen, in dem er mit seinen im Verhältnis 1. Das Berufungsgericht hat ein neues Antragsrecht gemäß Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG aus folgenden Erwägungen verneint: Der Bescheid vom 24. Ein neues Antragsrecht nach Art. III BEG-SchlußG bestehe weder dann, wenn die Entschädigungsbehörde den Schadenszeitraum aufgrund der Begrenzung des Antrags habe enden lassen, noch dann, wenn sie aufgrund der Einkommensangaben des Klägers die ausreichende Lebensgrundlage - irrigerweise - als erreicht angesehen habe. Ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG stehe dem Kläger nicht zur Seite, weil die Entschädigung nicht durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung geregelt worden sei. Eine Beendigung des Schadenszeitraums vor Erreichen der Vergleichssätze aus dem Gesichtspunkt der Eingliederung würde ebenfalls nicht der Rechtslage nach § 75 BEG a.F. entsprochen haben. Der Anspruch ist nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG zu beurteilen, weil diese Entschädigung früher durch zuerkennenden Be scheid geregelt worden ist. Auch die Anfechtung eines Vergleichs ist nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG nur zulässig, wenn sich aus einer Gegen- In gleicher Weise ist die Präge zu beurteilen, ob einem Berechtigten aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG ein weitergehender Anspruch im Sinne des Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG zusteht. Auch hier ist ein neuer Antrag nur zulässig, soweit sich aus dem Rechtslagenvergleich eine Verbesserung des Anspruchs ergibt. Der Berechtigte kann also die Entschädigung in der Höhe, auf die er bereits nach der früheren Rechtslage Anspruch hatte, die ihm aber im Erstverfahren nicht zugebilligt worden ist, nicht aufgrund des Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG verlangen. Diese Vorschrift gibt nämlich ein Recht auf erneute Entscheidung nur für den nach Art. I BEG-SchlußG weitergehenden Anspruch. Nach ihm ist eine Neuanmeldung nur insoweit zulässig, als sich ein weitergehender Anspruch ergibt, und die Anmeldung kann nur diesen weitergehenden Anspruch zu dem Gegenstand haben. ÄndG ergangenem Urteil RzW 1963, 89 Nr. 41 ausgesprochen, daß eine Entschädigung im Sinne dieser Vorschrift durch Verzicht geregelt worden ist, wenn der Antragsteller auf einen Teil seines Anspruchs verzichtet hat und anschließend über den restlichen Anspruch ein formeller Bescheid ergangen ist. Denn hier hat der Erblasser von vornherein nur eine Entschädigung begehrt, wie sie sich bei Zugrundelegung eines Entschädigungszeitraums bis zu dem 31. 4. Dem Erblasser kann jedoch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt ein höherer Anspruch erwachsen sein, als ihm durch die beiden Bescheide zugebilligt worden ist. zugehen, daß sich für den Erblasser die Rechtslage aufgrund des § 92 Abs. 2 BEG n.P. verbessert hat. So können die Entschädigungsorgane erneut und unabhängig von der früher ergangenen Entscheidung prüfen, ob aufgrund der tatsächlichen Feststellungen überhaupt ein Anspruch auf Entschädigung besteht (BGH RzW 1967, 336 Nr. 51). Hieraus folgt, daß bei der Geltendmachung des in § 92 Abs. 2 BEG n.F. vorgesehenen Zuschlags die Dauer des Entschädigungszeitraums erneut geprüft und der Zuschlag aus der auf diese Weise neu ermittelten Höhe der Kapitalentschädigung errechnet werden muß (Blessin/Gießler, BEG-SchlußG, Nachtrag Art. III Nr. 2 An. 6). Selbst wenn die Entschädigungsorgane dabei von den eigenen Angaben des Erblassers ausgegangen sein sollten, so hätte die geringe Höhe dieses Einkommens nicht zu einer Begrenzung des Entschädigungszeitraums bis zu dem 31. Die Zubilligung eines Zuschlags kommt aber nicht in Betracht, soweit dem Erblasser bereits nach früherem Recht der Höchstbetrag der KapitalentSchädigung von 40.000 IW (§ 123 Abs. 1 BEG) zugestanden hätte. Es ist nicht auszuschließen, daß die zur Prüfung der Höhe des Zuschlags vorzunehmende Neuberechnung der in Wahrheit geschuldeten Kapitalentschädigung einen höheren Anspruch ergibt, als dem Erblasser im angefochtenen Bescheid zugebilligt worden ist. 5. Das Berufungsgericht hat ferner ein Angleichungsrecht des Erblassers gemäß Art. IV Nr. 1 Abs.lb BEG-SchlußG verneint. Diese Entscheidung wird durch die Feststellung getragen, daß eine Bewertung der Einkünfte des Erblassers in den USA nicht erfolgt ist. Hierfür bietet der Sachverhalt schon deshalb keine Grundlage, weil auch bei einer nach den maßgeblichen Grundsätzen vorgenommenen höheren Bewertung der Kaufkraft der Erblasser die für ihn in Betracht kommenden Tabellensätze des gehobenen Dienstes (Anlage 1 zu § 12 der 3. 6. Bas angefochtene Urteil wird somit nur aus dem unter 4) dargelegten rechtlichen Gesichtspunkt aufgehoben, und zwar in vollen Umfang, weil sich die Höhe des möglicherweise bestehenden Mehranspruchs nicht mit Sicherheit abgreneen läßt.

Zitierte Normen: § 92 BEG
FeststellungZuschlagAnspruchBEGEntschädigungErblasserKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG-SchlußG Art. III Nr. 2; BEG §§ 92 Abs. 2, 123 Abs. 1
a)	Ein neuer Antrag nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG ist zulässig, wenn sich aus den Vergleich der Rechtslage unmittelbar vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes alt der Rechtslage aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG eine Verbesserung des Anspruchs ergibt. Fehler der früheren Entscheidung dürfen nicht berichtigt werden.
b)	Beo in § 92 Abs. 2 BEG n.F. vorgesehenen Zuschlag von 20 i» ist die Kapitalentschädigung zugrundezulegen, wie sie nach heutiger rechtlicher Beurteilung aufgrund der damaligen Feststellungen hätte berechnet werden oüssen. Die Zubilligung eines Zuschlags kommt nicht in Betracht, soweit dem Berechtigten bereits nach früherem Recht der Höchstbetrag der Kapitalentschädigung von 40.000,- Mt (§ 123 BEG) zugestanden hätte.
BGH, Urt. v. 28. Januar 1971 - IX ZR 78/68 - OLG Köln
LG Aachen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
28. Januar 1971 Pohl,
 Jus 11zhauptsekretär
 als Urkundabeamter der GeachifUatelle
II ZR 78/68	URTEIL
in den Sntschädigungsrechtsstreit
1. Herta
___ Apt. mm	-	USA,
2.	John Norman	^
gesetzlich vertreten durch seine Mutter, die Klägerin zu 1 als Erben des an 21. Dezember 1968 verstorbenen Arthur
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr»
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regdezrungspräsidenten in Köln,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Br. Graf, Zorn, Henkel und Puchs
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. November 1967 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerin zu 1) ist die Vitwe, der Kläger zu 2) ist der Sohn des 1901 geborenen und am 21. Dezember 1968 verstorbenen Arthur	Die	Klägerin	zu 1) ist Alleinerbin
 des Nachlasses bis zu 2.000 US-Dollar und, zusammen mit dem Kläger zu 2), Erbin je zur Hälfte des 2.000 US-Dollar übersteigenden Betrages. Der jüdische Erblasser wanderte im Jahre 1939 aus Deutschland aus, begab sich zunächst nach Shanghai und von dort im Jahre 1947 in die USA. Er hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen angemeldet und hierzu auch Angaben über seine neue Tätigkeit als Anstreicher in den USA gemacht. Das hierdurch erzielte Einkommen bezifferte er auf 106 US-Dollar im Jahre 1947 und auf 843 US-Dollar im Jahre 1948. Sodann erklärte er wörtlich: "Schadensantrag im beruflichen Fortkommen wird für die Zeit vom März 1933 bis zu dem 31. Mai 1948 gestellt."
Die Entschädigungsbehörde hat mit Bescheid vom 24. September 1959 dem Erblasser für Schaden im beruflichen Fortkommen - Schädigung in unselbständiger Erwerbstätigkeit -
10.275	DM Kapitalentschädigung gewährt. Sie hat diese Entschädigung unter Einreihung des Erblassers in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes und unter Zugrundelegung eines Entschädigungszeitraums vom 1. Januar 1937 bis zu dem 31. Mai 1948 errechnet.
Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 1965 hat der Erblasser eine erneute Entscheidung über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen aufgrund des BEG-Schlußgesetzes beantragt. Er hat vorgetragen, bei der Feststellung seiner ausländischen Einkünfte sei die Kaufkraft des US-Dollars nach Grundsätzen bewertet worden, die nicht mit der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung übereinstimmten. Auch stehe ihm nunmehr mangels einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen der Zuschlag von 20 i» zur Kapital ent Schädigung gemäß § 92 Aba. 2 BEG zu. Die Entschädigungsbehörde hat dem Erblasser den Zuschlag von 20 # zur Kapitalentschädigung von
10.275	DM = 2.055 IM zugebilligt, den Antrag aber abgelehnt, den Entschädigungszeitraum zu verlängern und weitere Kapitalentschädigung zu gewähren. Der Erblasser hat Klage erhoben und geltend gemacht, er habe eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des § 75 BEG n.F. bis heute nicht erreicht. Folglich habe er Anspruch auf den Restbetrag der Kqpitalentschädigung und könne daher noch 27.670 DM verlangen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Erblasser noch vorgetragen, er habe sich nach früherem Recht die Eingliederung in das Berufsleben in den USA entgegenhalten lassen müssen; nach der Neuregelung könne er Entschädigung bis zu dem Zeitpunkt verlangen, in dem er mit seinen im Verhältnis
 
1 US-Dollar = 2.50 IM umgerechneten Einkünften die maßgeblichen Tabellensätze einschließlich des Zuschlags von 20 % erreicht habe. Dies sei bis heute nicht der Pall. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Erblassers zurückgewiesen* Der Erblasser hat mit der Revision seinen Anspruch weiterverfolgt. Nach seinem Tode sind seine Erben in den Rechtsstreit eingetreten. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
1. Das Berufungsgericht hat ein neues Antragsrecht gemäß Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG aus folgenden Erwägungen verneint: Der Bescheid vom 24. September 1959 gebe ebensowenig wie der Inhalt der Verwaltungsakten darüber Aufschluß, weshalb der Endzeitpunkt des EntschädigungsZeitraums auf den 31. Mai 1948 festgesetzt worden sei. Ein neues Antragsrecht nach Art. III BEG-SchlußG bestehe weder dann, wenn die Entschädigungsbehörde den Schadenszeitraum aufgrund der Begrenzung des Antrags habe enden lassen, noch dann, wenn sie aufgrund der Einkommensangaben des Klägers die ausreichende Lebensgrundlage - irrigerweise - als erreicht angesehen habe. Ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG stehe dem Kläger nicht zur Seite, weil die Entschädigung nicht durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung geregelt worden sei. Palls die Entschädigungsbehörde aufgrund der vom Kläger angegebenen Höhe seines in den USA erzielten Einkommens die ausreichende Lebensgrundlage als am 31. Mai 1948 erreicht angesehen und demgemäß das Ende des Schadenszeitraums auf diesen Zeitpunkt festgesetzt habe, biete hierfür § 75 BEG a.P. keine Rechtsgrundlage.
 
Schon nach der bisherigen Rechtslage seien beim Kläger die Tabellensätze der Anlage 1 mit dem Zuschlag von 20 % maßgebend gewesen. Aus dem Vortrag des Klägers ergebe sich, daß er keine angemessene Altersversorgung gehabt habe. Folglich seien die Verbesserungen des § 75 BEG n.F. für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs ohne Bedeutung. Eine Beendigung des Schadenszeitraums vor Erreichen der Vergleichssätze aus dem Gesichtspunkt der Eingliederung würde ebenfalls nicht der Rechtslage nach § 75 BEG a.F. entsprochen haben. Die Rechtsprechung Uber die Beendigung des Schadenszeitraums aufgrund der Eingliederung habe sich lediglich auf Länder mit vergleichsweise niedrigerem Lebensstandard bezogen. Die Änderung des § 75 BEG habe somit für den Kläger keine Besserstellung gebracht. Die Festsetzung des Entschädigungszeitraume auf den 31. Mai 1948 habe schon der damaligen Rechtslage nicht entsprochen, sei aber vom Kläger hingenommen worden.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in allem stand.
Der Anspruch ist nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG zu beurteilen, weil diese Entschädigung früher durch zuerkennenden Be
 scheid geregelt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1970, 562 Nr. 28) ist ein neuer Antrag nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 und 3 BEG-Schlußgesetz zulässig, wenn der Vergleich der Rechtslage unmittelbar vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes mit der Rechtslage aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG im konkreten Fall ergibt, daß ein Anspruch erstmals entstanden ist. Es kommt somit nicht auf eine abstrakte Beurteilung, sondern auf eine konkrete Betrachtung des Einzelfalles an (BGH RzW 1968, 331 Nr. 28). Auch die Anfechtung eines Vergleichs ist nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG nur zulässig, wenn sich aus einer Gegen-
Überstellung der Rechtslage ergibt, daß dem Anfechtenden ein weitergehender Anspruch als bisher zusteht (BGH RzW 1970, 139 Nr. 30). In gleicher Weise ist die Präge zu beurteilen, ob einem Berechtigten aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG ein weitergehender Anspruch im Sinne des Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG zusteht. Auch hier ist ein neuer Antrag nur zulässig, soweit sich aus dem Rechtslagenvergleich eine Verbesserung des Anspruchs ergibt. Dies bedeutet, daß etwaige Fehler der früheren Entscheidung nicht berichtigt werden dürfen. Der Berechtigte kann also die Entschädigung in der Höhe, auf die er bereits nach der früheren Rechtslage Anspruch hatte, die ihm aber im Erstverfahren nicht zugebilligt worden ist, nicht aufgrund des Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG verlangen. Diese Vorschrift gibt nämlich ein Recht auf erneute Entscheidung nur für den nach Art. I BEG-SchlußG weitergehenden Anspruch. Dies läßt der Wortlaut der Vorschrift erkennen. Nach ihm ist eine Neuanmeldung nur insoweit zulässig, als sich ein weitergehender Anspruch ergibt, und die Anmeldung kann nur diesen weitergehenden Anspruch zu dem Gegenstand haben. Die Anmeldung ist somit auf den sich aus dem Rechtslagenvergleich ergebenden Unterschiedsbetrag zwischen dem alten und dem neuen Anspruchsumfang beschränkt.
Von dieser Rechtsauffassung ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat ein Recht des Erblassers, eine höhere Entschädigung wegen Ausdehnung des Entschädigungszeitraums aufgrund der Neufassung des § 75 BEG zu verlangen, rechtlich zutreffend verneint. Nach seinen von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen hatte der Erblasser keine angemessene Altersversorgung. Folglich waren für die Beendigung des Entschädigungszeitraums nach § 75 Abs. 2 BEG a.F. i.Verb.m. § 12 Abs. 2 der 3. DV-BEG in der Fassung
 vom 20. März 1957 (BGBl I 270) die Tabellensätze der dieser Vorschrift als Anlage 1 beigefügten Einkommensübersicht samt dem Zuschlag von 20 ^ maßgebend. § 75 Abs. 3 BEG in der Fassung von Art. I Nr. 44 c BEG-SchlußG brachte für den Erblasser keine Anspruchsverbesserung. Dasselbe gilt von der Änderung des § 75 Abs. 1 BEG durch Art. I Nr. 44 a BEG-SchlußG. Nach der Neufassung kommt zwar die Eingliederung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes als ein selbständiger Grund, der den Entschädigungszeitraum selbst dann beendet, wenn das Einkommen des Verfolgten unter den Tabellensätzen geblieben ist, nicht mehr in Betracht (BGH RzW 1966, 135 Nr. 33). Hier bietet jedoch, entgegen der Meinung der Revision, der Sachverhalt keinen Anhalt dafür, daß eine Beendigung des Entschädigungszeitraums infolge der Eingliederung des Erblassers in das Erwerbsund Wirtschaftsleben der USA im früheren Verfahren auch nur erwogen werden konnte. Auch insoweit scheidet daher eine Verbesserung der Rechtslage aus.
3.	Entgegen der Meinung der Revision stand dem Erblasser auch kein Anfechtungsrecht gemäß Art. III Nr. 3 BEO-SchlußG
aus dem Gesichtspunkt des Verzichts zur Seite. Der Bundesgerichtshof hat zwar in dem zu Art. III Nr. 11 3. ÄndG ergangenem Urteil RzW 1963, 89 Nr. 41 ausgesprochen, daß eine Entschädigung im Sinne dieser Vorschrift durch Verzicht geregelt worden ist, wenn der Antragsteller auf einen Teil seines Anspruchs verzichtet hat und anschließend über den restlichen Anspruch ein formeller Bescheid ergangen ist.
Nach dem jenarEntscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte die Klägerin für den Verlust ihres Hausrats 100.000 IW Entschädigung verlangt, anläßlich einer Besprechung aber diesen Anspruch auf 35.000 IM ermäßigt und sodann eine Entschädigung in dieser Höhe zugebilligt erhalten. In der Er-
8
mäßigung hat der Bundesgerichtshof einen teilweisen Verzicht erblickt. Ob bei einem solchen Sachverhalt auch gemäß Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG ein Anfechtungsrecht bejaht werden könnte, mag offenbleiben. Denn hier hat der Erblasser von vornherein nur eine Entschädigung begehrt, wie sie sich bei Zugrundelegung eines Entschädigungszeitraums bis zu dem 31. Mai 1948 errechnet. Eine solche Begrenzung des Anspruchs kann rechtlich nicht als Verzicht gewertet werden, es sei denn, daß besondere Anhaltspunkte für einen Verzichtswillen vorgetragen oder sonstwie ersichtlich sind. Hieran fehlt es.
4.	Dem Erblasser kann jedoch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt ein höherer Anspruch erwachsen sein, als ihm durch die beiden Bescheide zugebilligt worden ist. Im Erstbescheid ist die Kapitalentschädigung ohne den Zuschlag von 20 i» berechnet worden. Nach dem früheren Rechtszustand (§92 Abs. 2 BEG a.F. ) kam ein solcher Zuschlag nur in Betracht, wenn der Verfolgte weder Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Vollendung des 65. Lebensjahres noch Anspruch auf Entschädigung nach §§ 134 bis 137 BEG hatte. Die Vorschrift ist durch Art. I Nr. 56 BEG-SchlußG mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 an (Art.
 XII Nr. 1) geändert worden. Nach § 92 Abs. 2 BEG n.F. besteht nunmehr ein Anspruch auf einen Zuschlag von 20 #, wenn der Verfolgte keinen Anspruch oder keine Anwartschaft auf eine lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder auf Ruhelohn sowie auf Hinterbliebenenversorgung und auch keinen Anspruch auf Entschädigung nach §§ 134 bis 137 BEG hat. Die Entschädigungsbehörde hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Erblasser 20 % Zuschlag zu der im Erstbescheid berechneten Kapitalentschädigung zugebilligt. Feststellungen darüber, ob der Erblasser schon nach früherem Recht den Zuschlag hätte verlangen können, fehlen. Daher ist für den Revisionsrechtszug davon aus-
 
zugehen, daß sich für den Erblasser die Rechtslage aufgrund des § 92 Abs. 2 BEG n.P. verbessert hat. Dem Erblasser kann möglicherweise eine um den Zuschlag von 20 % erhöhte Kapitalentschädigung zustehen. Die Bemessung dieses Zuschlags in dem angefochtenen Bescheid begegnet aber Bedenken. Die Anmeldung und die Entscheidung hierüber beschränkt sich auf die durch das BEG-Schlußgesetz eingetretene Verbesserung des Anspruchs, also auf den Unterschied zwischen altem und neuem Anspruchsumfang (Brunn/Hebenstreit, BEG-SchlußG Art. Ill Nr. 1 Awn 1; Hop. pens in RzW 1970, 97, 100). Bei der Entscheidung hierüber sind die Entschädigungsorgane gemäß Art. III Nr. 2 Abs. 3 BEG-SchlußG an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen die frühere Entscheidung beruht. Eine weitere Bindung besteht jedoch nicht. So können die Entschädigungsorgane erneut und unabhängig von der früher ergangenen Entscheidung prüfen, ob aufgrund der tatsächlichen Feststellungen überhaupt ein Anspruch auf Entschädigung besteht (BGH RzW 1967, 336 Nr. 51). Sie können also unter Beachtung der vorgeschriebenen Bindung an tatsächliche Feststellungen den weitergehenden Anspruch, aber nur diesen, nach Grund und Höhe neu überprüfen. Hieraus folgt, daß bei der Geltendmachung des in § 92 Abs. 2 BEG n.F. vorgesehenen Zuschlags die Dauer des Entschädigungszeitraums erneut geprüft und der Zuschlag aus der auf diese Weise neu ermittelten Höhe der Kapitalentschädigung errechnet werden muß (Blessin/Gießler, BEG-SchlußG, Nachtrag Art. III Nr. 2 Anm. 6). Der Zuschlag errechnet sich somit nicht aus der früher festgesetzten, sondern aus der Kapitalentschädigung, wie sie nach heutiger rechtlicher Beurteilung auf Grund der damaligen Feststellungen hätte berechnet werden müssen (Hoppenz, aaO). Hier enthält der Erstbescheid keine Feststellungen über das Einkommen des Erblassers. Selbst wenn die Entschädigungsorgane dabei von den eigenen Angaben des Erblassers ausgegangen sein sollten, so hätte die geringe Höhe dieses Einkommens nicht zu einer Begrenzung des Entschädigungszeitraums bis zu dem 31. Mai 1948 führen dürfen und könnte auch
10 -
heute nicht dazu führen. Bei der Festsetzung des Endes des Entschädigungszeitraums aber handelt es sich nicht um eine tatsächliche Feststellung, sondern um eine rechtliche Würdigung, die der Tatsachenbindung des Art. III Nr. 2 Abs. 3 BEG-SchlußG nicht unterliegt.
Die Zubilligung eines Zuschlags kommt aber nicht in Betracht, soweit dem Erblasser bereits nach früherem Recht der Höchstbetrag der KapitalentSchädigung von 40.000 IW (§ 123 Abs. 1 BEG) zugestanden hätte. Dann kann von einem weitergehenden Anspruch nicht gesprochen werden.
Es ist nicht auszuschließen, daß die zur Prüfung der Höhe des Zuschlags vorzunehmende Neuberechnung der in Wahrheit geschuldeten Kapitalentschädigung einen höheren Anspruch ergibt, als dem Erblasser im angefochtenen Bescheid zugebilligt worden ist. Aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
5.	Das Berufungsgericht hat ferner ein Angleichungsrecht des Erblassers gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. lb BEG-SchlußG verneint. Diese Entscheidung wird durch die Feststellung getragen, daß eine Bewertung der Einkünfte des Erblassers in den USA nicht erfolgt ist. Die Revision meint zwar, die Voraussetzungen der Vorschrift seien schon dann erfüllt, wenn bei der Festlegung des Endzeitpunktes das fragliche Einkommen - 843 Dollar im Jahre 1948 - berücksichtigt worden sei. Diese Meinung findet im Gesetz keine Stütze. Nach der Vorschrift ist der Antrag auf Angleichung nur zulässig, wenn die Kaufkraft abweichend von der vom Bundesgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung bewertet worden ist, und wenn aus diesem Grunde der Anspruch in geringerer Höhe festgesetzt worden ist. Hierfür bietet der Sachverhalt schon deshalb keine Grundlage, weil auch bei einer nach den maßgeblichen Grundsätzen vorgenommenen höheren Bewertung der Kaufkraft der Erblasser die für ihn in Betracht kommenden Tabellensätze des gehobenen Dienstes (Anlage 1 zu § 12 der 3. DV-BEG) in dem streitigen Zeitpunkt nicht erreicht
 hätte, eine etwaige fehlerhafte Bewertung eich also nicht ausgewirkt haben kann. Schon aus diese« Grunde scheidet auch insoweit ein Anfechtungsrecht nach Art. IV Nr. 2 BBG-SchlußG aus.
6.	Bas angefochtene Urteil wird somit nur aus dem unter 4) dargelegten rechtlichen Gesichtspunkt aufgehoben, und zwar in vollen Umfang, weil sich die Höhe des möglicherweise bestehenden Mehranspruchs nicht mit Sicherheit abgreneen läßt. Zur weiteren tatrichterlichen Klärung unter diesem Gesichtspunkt wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai
 Graf
Zorn
 Henkel
Puchs