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BGH · IX ZR 78/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 78/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill am 29. Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht begründet. Kreft Fischer Ganter Kayser Vill

Zitierte Normen: § 544 ZPO
Kreft29ZPOBeschwerdeGanter

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 78/03
BESCHLUSS
vom 29. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
 am 29. Juni 2004 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 455.547,43 €
Gründe:
Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).
Kreft	Fischer	Ganter
 Kayser
Vill