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BGH · IX ZR 77/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 77/89

Januar 1989 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines Betrages von 2.341,03 DM abgewiesen worden ist. Mit notarieller Urkunde übertrug die Bank alle Rechte aus Vollstreckungstiteln, die sie gegen zwei andere Bürgen der GmbH über einen Hauptsachebetrag von 312.820,89 DM nebst Zinsen und Kosten erwirkt hatte, sowie zwei Grundschulden an den Kläger, der die Schulden der GmbH abgelöst hatte. Der Kläger machte daraufhin einen Betrag von 50.000 DM nebst, Zinsen gegen den Beklagten aus dessen Bürgschaft für die GmbH geltend. Im zweiten Rechtszug ist erstmals streitig geworden, ob die Bank auch ihre Ansprüche gegen die GmbH an den Kläger abgetreten habe. Der Senat hat die Revision nur insoweit zur Entscheidung angenommen, als ein Betrag von 2.341,03 DM aus der Klagesumme abgewiesen worden war. 1. Das Berufungsgericht hat in Würdigung der erhobenen Beweise als Tatrichter festgestellt, daß der Beklagte sich nur für die Forderungen der Bank aus dem Avalkredit verbürgt habe. Insoweit ist die Revision des Klägers nicht angenommen worden. Der Kläger hat vorgetragen, er habe auch eine aus dem Avalkreditverhältnis herrührende Forderung der Bank gegen die GmbH in Höhe von 2.341,03 DM abgelöst, die ihm daraufhin von der Bank abgetreten worden sei. In erster Instanz hatte der Beklagte selbst vorgetragen, daß die Bank ihre Forderungen gegen die GmbH an den Kläger abgetreten habe.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 77/89
URTEIL
Verkündet am:
18. Januar 1990 Thiesies
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Artur Kl
I-Straße
r
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres.
gegen
 Karl Rl
 Istraße
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und von
WII
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1990 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Gärtner, Prof. Dr. Walchshöfer, Dr. Schmitz und Kirchhof
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Januar 1989 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines Betrages von 2.341,03 DM abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die RflHHMBbank PüHMHB-EfpHm hatte der Firma Peter RM Sfl^- und MflHHH^GmbH (künftig: GmbH) einen Kontokorrentkredit über 300.000 DM und einen Avalkredit über 50.000 DM gewährt. Der Beklagte hatte eine
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Bürgschaft für Ansprüche der Bank gegen die GmbH übernommen. Mit notarieller Urkunde übertrug die Bank alle Rechte aus Vollstreckungstiteln, die sie gegen zwei andere Bürgen der GmbH über einen Hauptsachebetrag von 312.820,89 DM nebst Zinsen und Kosten erwirkt hatte, sowie zwei Grundschulden an den Kläger, der die Schulden der GmbH abgelöst hatte. Der Kläger machte daraufhin einen Betrag von 50.000 DM nebst, Zinsen gegen den Beklagten aus dessen Bürgschaft für die GmbH geltend.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Im zweiten Rechtszug ist erstmals streitig geworden, ob die Bank auch ihre Ansprüche gegen die GmbH an den Kläger abgetreten habe.
Der Senat hat die Revision nur insoweit zur Entscheidung angenommen, als ein Betrag von 2.341,03 DM aus der Klagesumme abgewiesen worden war.
Entscheidunqsqründe
1.	Das Berufungsgericht hat in Würdigung der erhobenen Beweise als Tatrichter festgestellt, daß der Beklagte sich nur für die Forderungen der Bank aus dem Avalkredit verbürgt habe. Insoweit ist die Revision des Klägers nicht angenommen worden.
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2.	Der Kläger hat vorgetragen, er habe auch eine aus dem Avalkreditverhältnis herrührende Forderung der Bank gegen die GmbH in Höhe von 2.341,03 DM abgelöst, die ihm daraufhin von der Bank abgetreten worden sei.
Dazu führt das Berufungsgericht aus, insoweit fehle ein schlüssiger, nachvollziehbarer Vortrag. Eine Abtretung der Forderung der Bank gegen die GmbH ergebe sich nicht aus deren Schreiben vom 21. April 1986, in dem lediglich der Ausgleich der Avalkreditforderungen der Bank gegenüber der GmbH durch den Kläger bestätigt worden sei.
3.	Diese Begründung hält dem Revisionsangriff nicht
 stand. In erster Instanz hatte der Beklagte selbst vorgetragen, daß die Bank ihre Forderungen gegen die GmbH an den Kläger abgetreten habe. Als der Beklagte im zweiten Rechtszug diese Tatsache bestritten hatte, hat der Kläger sie erneut bekräftigt und im Schriftsatz vom 21. September 1988 durch die Benennung von zwei Zeugen unter Beweis gestellt. Dieses Beweisangebot hat das Berufungsgericht unzulässig übergangen. Im übrigen hatte der Zeuge	bei sei-
ner Vernehmung im ersten Rechtszug bereits ausgesagt, daß der Kläger sämtliche Forderungen gegen die GmbH bei der Bank abgelöst habe.
Der Tatrichter wird die Frage der Übertragung sämtlicher Forderungen gegen die GmbH seitens der Bank auf den Kläger nunmehr aufklären müssen. Die Entscheidung über die
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Kosten des Revisionsverfahrens war ihm zu übertragen auch hinsichtlich des Teils der Revision, der nicht angenommen worden ist.
Merz
 Gärtner
Walchshöfer
 Schmitz
Kirchhof