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BGH · IX ZR 77/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 77/82

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Fuchs, Henkel, Dr. Lang, Gärtner und V/inter am 17. Der Antragsteller wird, nachdem er die Revision gegen das am 29. Im übrigen wird ihr das Arraenrecht für die Revisionsinstanz verweigert, weil vor Einreichung der Revisions begründung die Vertretung durch einen Revisionsanwalt zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht geboten war (BGH NJW 1982, 446).

Zitierte Normen: § 566 ZPO
RechtsanwaltKostenProzeßbevollmächtigterFuchsVertretungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 77/82
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Paul Karl
 traße 57 d,
i
Antragsteller und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Margarethe Ruth GJBlstraße 57 d,

Antragsgegnerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr.
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Fuchs, Henkel, Dr. Lang, Gärtner und V/inter
 am 17. Mai 1983 beschlossen:
Der Antragsteller wird, nachdem er die Revision gegen das am 29. Juli 1982 verkündete Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Revision werden ihm auferlegt (§§ 566, 515 Abs. 3 ZPO).
Der Antragsgegnerin wird als Revisionsbeklagter das Armenrecht für das Verfahren über die Verlustigerklärung und die Kosten der Revision bewilligt. Insoweit wird ihr Rechtsanwalt Prof. Dr. NflB beigeordnet.
Im übrigen wird ihr das Arraenrecht für die Revisionsinstanz verweigert, weil vor Einreichung der Revisions begründung die Vertretung durch einen Revisionsanwalt zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht geboten war (BGH NJW 1982, 446).
Fuchs
 Dr. Lang