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BGH · IX ZR 77/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 77/81

Der IX» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7» Oktober 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Winter für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. April 1972 bis 31* März 1976 130 DM Beihilfe und für die zurückliegende Zeit 2 850 DM. Im März 1978 beantragte der Kläger, die "nach § 165 BEG im Härtewege gewährte Mindestrente■ auf monatlich 400 DM zu erhöhen, dies unter Hinweis auf das nicht ausreichend gewürdigte Verfolgungsschicksal und seine notwendigsten Lebensbedürfnisse, für deren Befriedigung die gewährte Beihilfe nicht ausreiche. März 1979 lehnte die Behörde eine weitere Erhöhung des monatlichen Härteausgleichs ab, weil der Kläger bereits den für Alleinstehende geltenden Höchstsatz erhalte. Mit der Berufung beantragte der Kläger Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Härteausgleich von 400 DM monatlich für die Zeit vom 1. Mit der Revision verfolgt der Kläger, gestützt auf § 206 BEG, den Berufungsantrag weiter. Dem Kläger steht, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht ausführt, ein Anspruch auf weitere Anhebung der ihm gewährten monatlichen Härteausgleichsleistung

Zitierte Normen: § 165 BEG
monatlichRechtBEGMärzKlägergewährt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 77/81	URTEIL	Verkündet	am
7. Oktober 1982 Thiesies
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 David Salomon C
AflBB 2490/1, Ml
/Uruguay,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt
gegen
 Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
•Straße 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
^4
Der IX» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7» Oktober 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Winter
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31• März 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1923 in Polen geborene Kläger wurde als Jude verfolgt. Seit 1947 lebt er in Uruguay. Nach Regelung des Frei-heits- und des GesundheitsSchadens schloß er 1972 mit der Entschädigungsbehörde einen Vergleich über Härteausgleich nach § 165 BEG. Danach erhielt er vom 1. April 1972 bis 31* März 1976 130 DM Beihilfe und für die zurückliegende Zeit 2 850 DM. Durch Bescheid vom 21. Mai 1976 gewährte die Behörde die aufgrund von Verwaltungsanordnungen erhöhte Beihilfe weiter bis 30. Juni 1980; seit 1. Januar 1980 betrug sie 220 DM. Der Bescheid blieb unangefochten.
Im März 1978 beantragte der Kläger, die "nach § 165 BEG im Härtewege gewährte Mindestrente■ auf monatlich 400 DM
 
zu erhöhen, dies unter Hinweis auf das nicht ausreichend gewürdigte Verfolgungsschicksal und seine notwendigsten Lebensbedürfnisse, für deren Befriedigung die gewährte Beihilfe nicht ausreiche.
Mit formlosen, nicht zugestellten Schreiben vom 12. Juni, 5. Oktober, 3. November 1978 und 5. März 1979 lehnte die Behörde eine weitere Erhöhung des monatlichen Härteausgleichs ab, weil der Kläger bereits den für Alleinstehende geltenden Höchstsatz erhalte.
Mit der Klage verlangte der Kläger, ihm Härteleistungen von monatlich 730 DM zu zahlen. Dem trat der Beklagte mit dem Abweisungsantrag entgegen. Das Landgericht wies die Klage ab. Mit der Berufung beantragte der Kläger Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Härteausgleich von 400 DM monatlich für die Zeit vom 1. April 1978 bis 30. Juni 1980. Der Rechtsmittel blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger, gestützt auf § 206 BEG, den Berufungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet.
Die Klage ist zulässig. Der Antrag des Beklagten auf ihre Abweisung ersetzt den ablehnenden Bescheid.
Dem Kläger steht, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht ausführt, ein Anspruch auf weitere Anhebung der ihm gewährten monatlichen Härteausgleichsleistung
 
wegen einer Verschlechterung der Verhältnisse nicht zu.
Das Gesetz sieht eine Abänderung der Entscheidung oder Vereinbarung über Härteausgleich nach § 165 BEG wegen gestiegener Bedürftigkeit nicht vor; § 206 BEG ist nicht anzuwenden. Das hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden und in RzW 1981, 125 näher dargelegt. Darauf wird verwiesen. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Hai
 Zorn
Henkel
 Gärtner
Vinter