Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Sie trug vor, daß sie durch die Verfolgungszeit erhebliche Schäden an Körper und Gesundheit erlitten habe und heute noch an Psychasthenie, Angstzuständen, Depressionen schweren Beschwerden des Magen- und Darmtraktes leide und auf Grund dieser verfolgungsbedingten Krankheiten in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 30 v.H. gemindert sei. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin mit dem Anspruch nach § 190 a Abs. 1 BEG ausgeschlossen sei, weil sie die Frist zu dessen Erläuterung versäumt habe. November 1968 entstanden sei, habe die Frist spätestens mit Ablauf der Anmeldefrist (§ 189 a Abs. 2 Satz 2 BEG), also am 11. Für eine Anwendung des § 189 a BEG, insbesondere dessen Absatz 2, ist kein Raum; die Klägerin hat den Gesundheitsschadensanspruch nicht als später entstandenen Anspruch bei wirksamer Antragstellung nachgemeldet. Dezember 1969 eingereichten Schriftsatz und die beigefügten Urkunden genügen den Anforderungen, die § 190 a Abs. 1 mit § 190 Nr. 2 bis 4 BEG nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1977, 73; 1980, 152) an die Sub-stantiierung des Anspruchs auf Entschädigung für Gesundheitsschaden stellt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 77/79 URTEIL Verkündet am 19. März 1981 Thiesies, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Josefa S f Straße 8, 9 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, T^H®straße 26, Düsseldorf 30, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 1976 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die jüdische Klägerin stammt aus Polen und wurde dort verfolgt. Im September 1968 verließ sie ihr Heimatland und wohnt seit November 1968 in Köln. Im Februar 1969 beantragte sie Entschädigung, unter anderem für Gesundheitsschaden, gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dabei gab sie an, daß infolge der dauernden Belastungen und Furcht vor Verfolgungsmaßnahmen sie sich schwere körperliche und seelische Schäden zugezogen habe und heute noch daran erkrankt sei. Im Dezember 1969 reichte sie Unterlagen ein, unter anderem den Vertriebenenausweis vom 17. Dezember 1969, ein ärztliches Attest über die Behandlung von 19^6 bis 1966 und eine eidesstattliche Versicherung über ihr Verfolgungsschicksal. Sie trug vor, daß sie durch die Verfolgungszeit erhebliche Schäden an Körper und Gesundheit erlitten habe und heute noch an Psychasthenie, Angstzuständen, Depressionen schweren Beschwerden des Magen- und Darmtraktes leide und auf Grund dieser verfolgungsbedingten Krankheiten in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 30 v.H. gemindert sei. Die Landesrentenbehörde lehnte den Antrag durch Bescheid vom 8. Dezember 1972 aus medizinischen Gründen ab. Die Klage auf Heilverfahren, KapitalentSchädigung und Rente ab 1. Januar 19^5 nebst Zinsen war in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin mit dem Anspruch nach § 190 a Abs. 1 BEG ausgeschlossen sei, weil sie die Frist zu dessen Erläuterung versäumt habe. Da der nachgemeldete Anspruch am 11. November 1968 entstanden sei, habe die Frist spätestens mit Ablauf der Anmeldefrist (§ 189 a Abs. 2 Satz 2 BEG), also am 11. November 1969 geendet. Die Angaben vom Januar/ Februar 1969 seien zur Substantiierung ungeeignet gewesen, die im Dezember 1969 zu spät gekommen. - k - Dem kann nicht gefolgt werden. Die Ansprüche scheitern nicht an § 190 a Abs. 1 BEG. Es handelt sich um einen fristversäumten, mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbundenen Antrag nach § 189 BEG. Für eine Anwendung des § 189 a BEG, insbesondere dessen Absatz 2, ist kein Raum; die Klägerin hat den Gesundheitsschadensanspruch nicht als später entstandenen Anspruch bei wirksamer Antragstellung nachgemeldet. Nach Verkündung des Berufungsurteils hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß nach dem 31. März 1967 gestellte Entschädigungsanträge, die mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbunden waren, bis 31. Dezember 1969 erläutert werden mußten. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf RzW 1979, 228 verwiesen. Die Frist zu dem 31. Dezember 1969 ist hier gewahrt. Der Vortrag der Klägerin in dem am 29. Dezember 1969 eingereichten Schriftsatz und die beigefügten Urkunden genügen den Anforderungen, die § 190 a Abs. 1 mit § 190 Nr. 2 bis 4 BEG nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1977, 73; 1980, 152) an die Sub-stantiierung des Anspruchs auf Entschädigung für Gesundheitsschaden stellt. Die Beschwerden und Beeinträchti- gungen, an denen die Klägerin auf Grund der Verfolgung leidet und die ihre Erwerbsfähigkeit herabsetzen, sowie Beweismittel sind angegeben. Mai Dr. Lang Zorn Dr. Jähnke Henkel