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BGH

Gericht: BGH

Juli 1964 einen Vergleich über ein weiteres Heilverfahren, Hausgeld, Kapitalentschädigung und die betragsmäßig ausgewiesene Mindestrente des § 32 Abs. 1 BEG. Im Rubrum des Vergleichs ist der Kläger mit Namen, Anschrift und dem Geburtsdatum "5.4.1906” aufgeführt. Schon zuvor hatte der Kläger auf einen Hinweis der Behörde hin, daß das Geburtsdatum in einer von ihm vorgelegten Lebensbescheinigung nicht stimme, mit Schreiben vom 24. Es ist aber der Auffassung, der Anspruch auf die Altersmindestrente sei durch den Rechtsbestand des Änderungsbescheides vom 16. Die Voraussetzungen der Altersmindestrente hätten schon zur Zeit des Erlasses des Bescheides Vorgelegen, sie seien der Behörde vom Kläger mit seinem Schreiben vom 24. Nachträglich hätten sich die Verhältnisse, die der Bemessung der Rente zugrunde gelegen hätten, nicht mehr geändert, so daß der Kläger kein Recht mehr auf Neufestsetzung der Rente nach den §§ 35» 206 BEG gehabt habe. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den sogenannten "Mindestrentenvergleichen*5 könne der Kläger nichts für sich herleiten, weil zur Zeit des Vergleichsabscniusses die Rente nach dem mittleren Hundertsatz höher gewesen sei als die Mindostrente. Das ergibt sich schon daraus, daß im Eingang des Änderungsbescheides der Kläger nach wie vor mit dem Geburtsdatum "5*4.1906” Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren der Behörde die tatsächlichen Voraussetzungen der Altersmindestrente bis zu dem Erlaß des Bescheides vom 16. Die Gewährung der Altersmindestrente des § 32 Abs. 2 BEG setzt dreierlei vorausi die Vollendung deo 65* Lebensjahres, Geburt vor dem 1. Januer 1905 und eine Minderung der Erwerbsf&higkeit um mindestens 50 v.H, Der Behörde war vor Erlaß des Änderungsbescheides aber nur das berichtigte Geburtsdatum mitgeteilt worden, woraus sich auch das wahre Lebensalter des Klägers ergab. Daß er auch um mindestens 50 v.H. erwerbsgemindert war, erfuhr die Behörde erst aus dem Antrag des Klägers vom Oktober 1970, Nach dem Vergleich bestand eine nur 25 %ige Minderung der Erwerbsfähigkeit, Eine Nachuntersuchung hatte seit dem Vergleichsschluß nicht mehr stattgefunden. Die Umstände, die zur Zuerkennung der Altersmindestrente an Stelle der Mindestrente des § 32 Abs, 2 BEG führen können, waren also nicht Gegenstand des Änderungsbescheides, Der Kläger war danach nicht gehindert, nachträglich die Altersmindestrente unter Berufung auf seine mindestens 50 %ige Minderung der Erwerbsfähigkeit geltend zu machen. Dort hat der Senat ausgesprochen, daß die Behörde bei Erlaß eines Änderungsbescheides nach der 7* ÄndVO zur 2. DV-BEG ihr bekannte Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen muß und daß sie in einem späteren Änderungsverfahren nach § 206 BEG damit ausgeschlossen ist und diese Umstände nicht mehr zu einer nachträglichen Herabsetzung der zunächst linear erhöhten Rente heranziehen kann. Hier geht es um tatsächliche Umstände, die noch nicht Gegenstand einer behördlichen Entscheidung waren und vom Kläger zur Begründung eines Anspruchs auf höhere Daß dem Kläger diese Umstande bei Erlaß des Bescheides nach der 7*. Im Beschluß vom 27• November 1979 (IX ZB 68/78) hat der Senat zwar angenommen, daß die Angabe des Alters des Antragstellers in einem mit der Behörde abgeschlossenen Vergleich Vertragsinhalt sein kann. Unter diesen Umständen war das von den Parteien rechtswirksam Vereinbarte bindend, so lange sich nicht eine Partei nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts (§§ 119, 242, 779 BGB) davon lösen konnte. Hätten die Parteien hier die Zahlung der Mindestrente für einen 1906 Geborenen vereinbart, für den die Altersmindestrente des § 32 Abs. 2 BEG nicht in Betracht kam, so wäre dies für die Parteien bindend. In dem Vergleich ist das Gebiirtsdatum des Klägers nur im Eingang bei der Bezeichnung der vertragschließenden Parteien aufgeführt . Der Angabe des Alters bedurfte es auch nicht; nach dem bei Abschluß des Vergleichs bestehen- Für den Kläger kam die Altersmindestrente also bei Abschluß des Vergleichs weder nach dem damals angegebenen noch nach seinem richtigen Lebensalter in Betracht. Zu dieser Auslegung des Vergleichs ist der Senat berechtigt, weil das Berufungsgericht eine Auslegung - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - unterlassen hat, andererseits aber eine weitere tatsächliche Aufklärung nicht erwartet werden kann. Das Klagebegehren scheitert auch nicht daran, daß der Kläger keinen rechtzeitigen Antrag auf Überleitung nach dem BEG-Schlußgesetz gestellt hat.

Zitierte Normen: § 32 BEG § 119 BGB § 32 BEG
BehördeBEGParteiVergleichRenteKlägervergleichenAltersmindestrenteBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
ZR 77/78
URTEIL
Verkündet am
26. Februar 1981 Thiesies
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Jakob
372	Road,	N.Y.	11218,	USA,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, O^Hfcplatz München 22,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, uchs, Dr. Lang und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juni 1977 wird verworfen, soweit der Kläger Zinsen verlangt.
Auf die Revision im übrigen wird das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Mit Bescheid vom 18. März 1958 wurden dem Kläger ein zeitlich beschränktes Heilverfahren und eine Kapitalentschädigung zuerkannt. Der Bescheid wurde nicht angefochten. 1964 bat der Kläger unter Vorlage eines ärztlichen Attestes, das Verfahren erneut aufzugreifen. Darauf schlossen die Parteien am 2»/8. Juli 1964 einen Vergleich über ein weiteres Heilverfahren, Hausgeld, Kapitalentschädigung und die betragsmäßig ausgewiesene Mindestrente des § 32 Abs. 1 BEG. Unter VI. des Vergleiches heißt es:
K
 
’’Beide Parteien gingen bei Abschluß des Vergleichs von folgendem aus:
1.	Eintritt der Schädigung: 1.1.1951
2.	Verfolgungsbedingter Grad der Erwerbsminderung
 am 1.11.1953:	25 v.H.,
ab 1. 1.1951:	25 v.H.
3.	Bemessungsgrundlage: jeweilige Mindestrente gern. § 32 BEG."
Weitere vorgedruckte Spalten des Vergleichsformulars unter VI., in denen unter anderem nach dem Lebensalter des Antragstellers am 1.5.1949 gefragt wird, sind mit Tinte durchstrichen. Ziffer X. des Vergleichs regelt, daß die Rente an etwaigen allgemeinen gesetzlichen Änderungen der Renten teilnimmt. Ziffer XI. bestimmt, daß durch den Vergleich alle Ansprüche nach dem BEG auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit abgegolten sind. Im Rubrum des Vergleichs ist der Kläger mit Namen, Anschrift und dem Geburtsdatum "5.4.1906” aufgeführt.
In der folgenden Zeit erhöhte der Beklagte nach Erlaß der jeweiligen Änderungsverordnungen die Rente auf die in § 21 a der 2. DV-BEG bestimmten jeweiligen Mindestsätze. Der Änderungsbescheid vom 16. Januar 1968 auf Grund der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG wurde dem Bevollmächtigten des Klägers förmlich zugestellt. Er blieb unangefochten.
Schon zuvor hatte der Kläger auf einen Hinweis der Behörde hin, daß das Geburtsdatum in einer von ihm vorgelegten Lebensbescheinigung nicht stimme, mit Schreiben vom 24. August 1967 mitgeteilt, sein wahres Geburtsdatum sei der 27. Dezember 1901. Dem Schreiben hatte er die Ablichtung einer polnischen Geburtsurkunde beigefügt. Am 6. Oktober 1970 legte der Kläger ein
 ärztliches Zeugnis vor, das ihm völlige Arbeitsunfähigkeit seit dem 15. Juli 1967 bestätigte, und beantragte, ihm ab Vollendung des 65. Lebensjahres die Altersrente zu gewähren. Die Behörde lehnte den Antrag ab. Der Klage auf Gewährung der Altersmindestrente an Stelle der Mindestrente des § 32 Abs. 1 BEG gab das Landgericht statt. Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage ab. Mit der Revision verfolgt der Kläger das Klagebegehren nebst Zinsen weiter.
Ent sehe i dung sgründe
 Soweit der Kläger mit der Revision erstmals Zinsen verlangt ist das Rechtsmittel unzulässig.
In der Revisionsinstanz kann die Klage nicht erweitert werden (§ 209 Abs. 1 BEG, 561 ZPO).
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger tatsächlich am 27. Dezember 1901 geboren ist und daß das Landgericht somit "zu Recht das Vorliegen der Alters-, Gesundheits- und Jahrgangsvoraussetzungen festgestellt" habe. Es ist aber der Auffassung, der Anspruch auf die Altersmindestrente sei durch den Rechtsbestand des Änderungsbescheides vom 16. Januar 1968 ausgeschlossen. Die Voraussetzungen der Altersmindestrente hätten schon zur Zeit des Erlasses des Bescheides Vorgelegen, sie seien der Behörde vom Kläger mit seinem Schreiben vom 24. August 1967 mitgeteilt worden. Damit hätte sich die Behörde auseinandersetzen müssen. Sie habe aber ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der
 
Altersmindestrente die neue Rente festgesetzt und weitergehende Ansprüche abgelehnt. Dieser Bescheid sei unanfechtbar geworden. Nachträglich hätten sich die Verhältnisse, die der Bemessung der Rente zugrunde gelegen hätten, nicht mehr geändert, so daß der Kläger kein Recht mehr auf Neufestsetzung der Rente nach den §§ 35» 206 BEG gehabt habe.
Abhilfe habe der Kläger nicht beantragt. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den sogenannten "Mindestrentenvergleichen*5 könne der Kläger nichts für sich herleiten, weil zur Zeit des Vergleichsabscniusses die Rente nach dem mittleren Hundertsatz höher gewesen sei als die Mindostrente.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Im Bescheid vom 16. Januar 1968 hat die Behörde nicht über die Altersmindestrente entschieden. Der Bescheid paßte die dem Kläger gezahlte Mindestrente an die lineare Erhöhung der Rente durch die 7. AndVO zur 2. DV-BEG an. Daß er nach seiner vorgedruckten Entscheidungsformel weitere Ansprüche ablehnte, betraf nicht die Altersmindestrente. Das ergibt sich schon daraus, daß im Eingang des Änderungsbescheides der Kläger nach wie vor mit dem Geburtsdatum "5*4.1906” aufgeführt ist. Die Altersmindestrente, die nach § 32 Abs. 2 Satz 2 BEG n.F. Geburt vor dem 1. Januar 1903 voraussetzt, kam danach gar nicht in Betracht. Beantragt hatte sie der Kläger bis dahin nicht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren der Behörde die tatsächlichen Voraussetzungen der Altersmindestrente bis zu dem Erlaß des Bescheides vom 16. Januar 1968 auch nicht mitgeteilt. Die Gewährung der Altersmindestrente des § 32 Abs. 2 BEG setzt
 dreierlei vorausi die Vollendung deo 65* Lebensjahres, Geburt vor dem 1. Januer 1905 und eine Minderung der Erwerbsf&higkeit um mindestens 50 v.H, Der Behörde war vor Erlaß des Änderungsbescheides aber nur das berichtigte Geburtsdatum mitgeteilt worden, woraus sich auch das wahre Lebensalter des Klägers ergab. Daß er auch um mindestens 50 v.H. erwerbsgemindert war, erfuhr die Behörde erst aus dem Antrag des Klägers vom Oktober 1970, Nach dem Vergleich bestand eine nur 25 %ige Minderung der Erwerbsfähigkeit, Eine Nachuntersuchung hatte seit dem Vergleichsschluß nicht mehr stattgefunden. Die Umstände, die zur Zuerkennung der Altersmindestrente an Stelle der Mindestrente des § 32 Abs, 2 BEG führen können, waren also nicht Gegenstand des Änderungsbescheides, Der Kläger war danach nicht gehindert, nachträglich die Altersmindestrente unter Berufung auf seine mindestens 50 %ige Minderung der Erwerbsfähigkeit geltend zu machen. Darauf, daß ihre tatsächlichen Voraussetzungen schon bei Erlaß des Bescheides vom 16. Januar 1968 objektiv gegeben waren, kommt es nicht an (BGH RzW 1965, 356). Die Grundsätze des Senatsurteils RzW 1973» 173 stehen dem nicht entgegen. Dort hat der Senat ausgesprochen, daß die Behörde bei Erlaß eines Änderungsbescheides nach der 7* ÄndVO zur 2. DV-BEG ihr bekannte Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen muß und daß sie in einem späteren Änderungsverfahren nach § 206 BEG damit ausgeschlossen ist und diese Umstände nicht mehr zu einer nachträglichen Herabsetzung der zunächst linear erhöhten Rente heranziehen kann. Darum handelt es sich hier nicht. Hier geht es um tatsächliche Umstände, die noch nicht Gegenstand einer behördlichen Entscheidung waren und vom Kläger zur Begründung eines Anspruchs auf höhere
 
Rente geltend gemacnt werden. Daß dem Kläger diese Umstande bei Erlaß des Bescheides nach der 7*. ÄndVO bekannt waren, ist ohne rechtliche Bedeutung. Denn danach kenn sich nicht richten, welche Rechtswir-kungen der von der Behörde erlassene Bescheid entfaltet .
tfegen dieses Rechtsfehlers wird das Berufungsurteil aufgehoben. Es ist nicht aus anderem Grund im Ergebnis richtig. Im Beschluß vom 27• November 1979 (IX ZB 68/78) hat der Senat zwar angenommen, daß die Angabe des Alters des Antragstellers in einem mit der Behörde abgeschlossenen Vergleich Vertragsinhalt sein kann. Das Lebensalter am Stichtag des 1. Mai 1949 war dort für die Höhe der vereinbarten Rente maßgeblich (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit der Anlage zur 2. DV-BEG). Unter diesen Umständen war das von den Parteien rechtswirksam Vereinbarte bindend, so lange sich nicht eine Partei nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts (§§ 119, 242, 779 BGB) davon lösen konnte. Hätten die Parteien hier die Zahlung der Mindestrente für einen 1906 Geborenen vereinbart, für den die Altersmindestrente des § 32 Abs. 2 BEG nicht in Betracht kam, so wäre dies für die Parteien bindend. So liegen die Dinge hier aber nicht. In dem Vergleich ist das Gebiirtsdatum des Klägers nur im Eingang bei der Bezeichnung der vertragschließenden Parteien aufgeführt . Schon das spricht nicht dafür, daß das Alter Vertragsinhalt geworden ist. Ziffer VI. des Vergleichs enthält die Umstände, von denen die Parteien bei Vertragsschluß ausgingen. Dort ist das Alter des Klägers nicht angegeben, das in dem Vordruck für die Angabe des Alters vorgesehene Feld sogar durchge-strichen. Der Angabe des Alters bedurfte es auch nicht; nach dem bei Abschluß des Vergleichs bestehen-
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den Rechtszustand setzte die Altersmindestrente des § j2. Abs, 2 BEG voraus, daß ein männlicher Verfolgter vor dem 1. Januar 1900 geboren war. Erst durch das BEG-Sclilußgesetz wurden auch solche Verfolgte einbezogen, die vor dem 1. Januar 1905 geboren sind. Für den Kläger kam die Altersmindestrente also bei Abschluß des Vergleichs weder nach dem damals angegebenen noch nach seinem richtigen Lebensalter in Betracht. Die Angabe des Geburtsdatums war danach für die mit dem Vergleich gewährten und für später etwa zu erwartende Leistungen ohne jede Bedeutung. Sie ist deshalb weder Vertragsinhalt noch Vertragsgrundlage geworden. Zu dieser Auslegung des Vergleichs ist der Senat berechtigt, weil das Berufungsgericht eine Auslegung - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - unterlassen hat, andererseits aber eine weitere tatsächliche Aufklärung nicht erwartet werden kann.
Das Klagebegehren scheitert auch nicht daran, daß der Kläger keinen rechtzeitigen Antrag auf Überleitung nach dem BEG-Schlußgesetz gestellt hat. Zwar kam für ihn als 1901 Geborenem erst durch die Änderung des § 32 Abs. 2 BEG durch das BEG-Schlußgesetz die spätere Zuerkennung der Altersmindestrente in Betracht. Hinzukommen mußten aber das Erreichen der Altersgrenze im Dezember 1966 und der Eintritt einer mindestens 50 %igen allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit. Diese Änderung der für die Bemessung der Rente maßgeblichen Verhältnisse konnte nach § 206 BEG ohne Beachtung einer Frist geltend gemacht werden.
Der Rechtsstreit wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In der Sache selbst kann der Senat
 
schon deshalb nicht entscheiden, weil Feststellungen fehlen, in welcher Höhe der Kläger Leistungen empfangen hat.
Mai
 Dr. Lang
 Henkel
Dr. Jähnke
 Fuchs