Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Oktober 1964 machte der Kläger erneut Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen geltend mit der Behauptung, er gehöre dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an. März 1970 lehnte die Behörde eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen ab, weil der Anspruch nicht gemäß § 189 a Abs. 1 BEG habe nachgemeldet werden können. Entscheidungs gründe Der Kläger hat am 10« März 1958 auch den Berufsschadensan-spruch angemeldet« Mit dem ungenutzten Ablauf der im Anmeldungsschreiben bestimmten Spezifizierungsfrist am 1« April I960 war der Anspruch zurückgenommen« Er konnte seit dem 18« September 1965 selbst dann nicht mehr gemäß § 189 a Abs« 1 BEG nachgemeldet werden, wenn bis dahin das durch den allgemeinen Entschädigungsantrag eingeleitete Verfahren noch nicht abgeschlossen war (BGH RzW 1969, 275; 1971, 559; 1973, 391; 1974, 213; 1976, 190)« Die Revision bekämpft diese dem Berufungsurteil zugrundeliegende Rechtsauffassung nicht mehr« Sie weist aber zu Recht darauf hin, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob der Kläger den Berufsschadensanspruch bis zu dem 17« September 1965 wieder wirksam angemeldet hat« Diese Prüfung ergibt: Nach dem vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes geltenden Recht konnten Ansprüche nachgemeldet werden, wenn das Verfahren über einen wirksam angemeldeten Entschädigungsanspruch weder bei der Entschädigungsbehörde noch bei den Entschädigungsgerichten endgültig abgeschlossen war« Solange ein Bescheid der Behörde noch angefochten werden konnte, war das Verfahren noch nicht abgeschlossen (BGH RzW 1964, 272 Nr« 34; 327; 1965, 277). Die nach § 189 Abs. 1 BEG wirksame Anmeldung des Anspruchs wegen Freiheitsschadens, mit der auch der Vergleich vom 8. Mit der Anfechtung des Vergleichs war auf den ihm zugrundeliegenden Sachverhalt, die Haft des Klägers in Mauthausen und Gunskirchen, verwiesen und diese damit zu dem Gegenstand des Verfahrens nach dem BEG gemacht worden. Der Bescheid ist zwar gemäß § 197 Abs. 1 BEG, § 3 VwZG durch die Post mit Zustellungsurkunde am 24. Fehlt sie bei der Zustellung des Bescheids, so ist dieser wirksam geworden, die Anfechtungsfrist hat aber nicht begonnen (§ 197 Abs. 1 BEG, § 9 VwZG; BGH RzW 1973t 275). Der nach § 195 Abs. 2 Nr. 3 BEG notwendige Hinweis braucht zwar nicht unterzeichnet und mithin nicht in die Urschrift auf genommen zu werden (BGH RzW 1961, 416). Der Nachweis, daß die zugestellte Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Bescheids die Belehrung enthielt, wird durch die Unterlagen erbracht, die darüber im Zusammenhang mit der Zustellung zu den Akten der Behörde genommen und dort verblieben sind. Solange er nicht in der den Zustellungsvorschriften entsprechenden Form geführt ist, muß das Gericht von einem nach § 197 Abs. 1 BEG, § 9 Abs. 2 VwZG unheilbaren Zustellungsmangel aus gehen. April 1962 eine Belehrung zugestellt wurde, ist der Bescheid nicht mit Ablauf des 24.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 77/76 URTEIL Verkündet am 21* Februar 1980 Adomeit, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Hugo N /Israel, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, >latzÄ Mf Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18, Mai 1972 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Durch gerichtlichen Vergleich vom 8. Juli 1953 erhielt der Kläger 1,800 1X1 Haftentschädigung, Diesen Vergleich focht er am 8, Januar 1958 an, meldete Ansprüche wegen Freiheitsbeschränkung ab 1, April 1944 nach und ersuchte um Neufestsetzung der Haft entschädiglang • Am 19* Februar 1958 beantragte er Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, Am 10, März 1958 meldeten die Bevollmächtigten des Klägers neben den vorgenannten und anderen Ansprüchen auch den Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen an und nahmen auf das bisherige Vorbringen Bezug. Das Schreiben schließt mit folgendem Absatz: "Soweit im Laufe von zwei Jahren nach endgültigem Alllauf der BEG-Anmeldefristen einzelne der oben angeführten Ansprüche nicht näher spezifiziert worden sind, gelten die nicht spezifizierten Ansprüche als zurückgenommen«" Durch Bescheid vom 18. April 1962 erkannte die Behörde für Freiheitsschaden 1.800 DM zu, zog die Vorleistung in gleicher Höhe ab und lehnte die weitergehenden Ansprüche für die Zeit vom 1. April 1944 bis Anfang Mai 1944 ab. Dieser Bescheid, dessen Urschrift keine Rechtsmittelbelehrung enthält und dem auch keine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift nachgeheftet ist, wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 24. April 1962 zugestellt. Dieser Hegte am 25. Oktober 1962 den B-Bogen und ärztliche Atteste vor. Das Verfahren wegen Schadens an Körper oder Gesundheit endete durch einen vor dem Oberlandesgericht am 5« April 1968 geschlossenen Vergleich. Am 26. Oktober 1964 machte der Kläger erneut Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen geltend mit der Behauptung, er gehöre dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an. Dazu trug er am 29* September 1965 unter Vorlage des E-Bogens in einer eidesstattlichen Versicherung vor: Er sei in seinem Heimatort MunkaszAngestellter einer großen näher bezeichneten Pelzfirma gewesen. Schon 1939 habe er flüchten müssen. In Budapest habe er in einem Krankenhaus Hilfsarbeiten verrichtet. Aus dem Arbeitsdienst sei er 1942 nach kurzer Zeit geflohen und in das Krankenhaus in Budapest zurückgekehrt. Dort habe er illegal gelebt, bis er 1944 verhaftet worden sei. Durch Bescheid vom 5. März 1970 lehnte die Behörde eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen ab, weil der Anspruch nicht gemäß § 189 a Abs. 1 BEG habe nachgemeldet werden können. Das Landgericht wies die Klage auf Kapitalentschädigung ab, das Oberlandesgericht die Berufung zurück« Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter« Entscheidungs gründe Der Kläger hat am 10« März 1958 auch den Berufsschadensan-spruch angemeldet« Mit dem ungenutzten Ablauf der im Anmeldungsschreiben bestimmten Spezifizierungsfrist am 1« April I960 war der Anspruch zurückgenommen« Er konnte seit dem 18« September 1965 selbst dann nicht mehr gemäß § 189 a Abs« 1 BEG nachgemeldet werden, wenn bis dahin das durch den allgemeinen Entschädigungsantrag eingeleitete Verfahren noch nicht abgeschlossen war (BGH RzW 1969, 275; 1971, 559; 1973, 391; 1974, 213; 1976, 190)« Die Revision bekämpft diese dem Berufungsurteil zugrundeliegende Rechtsauffassung nicht mehr« Sie weist aber zu Recht darauf hin, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob der Kläger den Berufsschadensanspruch bis zu dem 17« September 1965 wieder wirksam angemeldet hat« Diese Prüfung ergibt: Nach dem vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes geltenden Recht konnten Ansprüche nachgemeldet werden, wenn das Verfahren über einen wirksam angemeldeten Entschädigungsanspruch weder bei der Entschädigungsbehörde noch bei den Entschädigungsgerichten endgültig abgeschlossen war« Solange ein Bescheid der Behörde noch angefochten werden konnte, war das Verfahren noch nicht abgeschlossen (BGH RzW 1964, 272 Nr« 34; 327; 1965, 277). Auch die Rücknahme der Anmeldung eines Anspruchs konnten Antragsteller widerrufen, solange das Verfahren wegen eines anderen Anspruchs noch anhängig war (BGH RzW 1965, 323). Von dieser bis 17« September 1965 maßgebenden Rechtslage gehen die Entscheidungen BGH RzW 1973, 227 Nr. 22; 391; 1974, 183 Nr. 19; 1976 , 60 Nr. 18; 190; 1977, 93 aus. Die nach § 189 Abs. 1 BEG wirksame Anmeldung des Anspruchs wegen Freiheitsschadens, mit der auch der Vergleich vom 8. Juli 1953 angefochten wurde, galt nicht mangels Spezifizierung mit Ablauf des 1. April I960 als zurückgenommen. Mit der Anfechtung des Vergleichs war auf den ihm zugrundeliegenden Sachverhalt, die Haft des Klägers in Mauthausen und Gunskirchen, verwiesen und diese damit zu dem Gegenstand des Verfahrens nach dem BEG gemacht worden. Zudem hatte der Kläger bereits in der Anmeldung vom Januar 1958 Sterntragen ab 1. April 1944 geltend gemacht. Diesen Anspruch hat die Behörde durch Bescheid vom 18. April 1962 abgelehnt. Der Bescheid ist zwar gemäß § 197 Abs. 1 BEG, § 3 VwZG durch die Post mit Zustellungsurkunde am 24. April 1962 zugestellt worden. Daß dadurch die Klagfrist in Lauf gesetzt worden war, ist jedoch nicht feststellbar: Der Bescheid muß eine zutreffende Belehrung nach § 195 Abs. 2 Nr. 3 BEG enthalten. Fehlt sie bei der Zustellung des Bescheids, so ist dieser wirksam geworden, die Anfechtungsfrist hat aber nicht begonnen (§ 197 Abs. 1 BEG, § 9 VwZG; BGH RzW 1973t 275). Der nach § 195 Abs. 2 Nr. 3 BEG notwendige Hinweis braucht zwar nicht unterzeichnet und mithin nicht in die Urschrift auf genommen zu werden (BGH RzW 1961, 416). Die Bekanntmachung des Hinweises muß aber in der den Zustellungsvorschriften entsprechenden Form nachgewiesen sein (BGH RzW 1970, 559). Der Nachweis, daß die zugestellte Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Bescheids die Belehrung enthielt, wird durch die Unterlagen erbracht, die darüber im Zusammenhang mit der Zustellung zu den Akten der Behörde genommen und dort verblieben sind. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die öffentliche Zustellung nach § 197 Abs. 1 BEG, § 15 VwZG (vgl. BGH RzW 1973, 275), sondern für alle Zustellungsarten. Der Nachweis der Zustellung eines Bescheids mit zutreffender Klagebelehrung nach § 195 Abs. 2 Nr. 3 BEG obliegt der Behörde. Solange er nicht in der den Zustellungsvorschriften entsprechenden Form geführt ist, muß das Gericht von einem nach § 197 Abs. 1 BEG, § 9 Abs. 2 VwZG unheilbaren Zustellungsmangel aus gehen. Das hat zur Folge, daß ein Beginn der Klagfrist des § 210 BEG nicht festgestellt werden kann. Weil weder die Urschrift des Bescheids vom 18. April 1962 eine Belehrung nach § 195 Abs. 2 Nr. 3 BEG enthält noch sonst aus vorliegenden Urkunden ersichtlich ist, daß am 24. April 1962 eine Belehrung zugestellt wurde, ist der Bescheid nicht mit Ablauf des 24. Oktober 1962 (einem Mittwoch) unanfechtbar geworden. Deshalb konnte am 25. Oktober 1962 durch die Einreichung des B-Bogens und ärztlicher Atteste der seit 1. April I960 zurückgenommene Gesundheitsschadensanspruch wieder angemeldet werden. Mit diesem Verfahren war der Beklagte bis April 1968 befaßt. Danach ist die erneute Anmeldung des Berufsschadensanspruchs am 26. Oktober 1964 wirksam. Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dr. Thumm Henkel Fuchs Portmann Gärtner