Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Das gerichtliche Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei; von den außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs - mit Ausnahme der durch die Teilvergleiche vom 7. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1906 in Sarajevo geborene Klägerin, die 1948 nach Israel auswanderte, beantragte Entschädigung für Schaden an Freiheit für folgende Verfolgungsmaßnahmen: Tragen des Judensterns in Sarajevo von April 1941 bis Ende Februar 1942, Tragen des Judensternsin dem von Italienern besetzten Mostar bis November 1942, Festnahme durch italienisches Militär und anschließende Haft im Lager Lopud bis Mai 1943 und auf der Insel Rab bis Anfang September 1943 und schließlich illegales Leben unter menschenunwürdigen Bedingungen in unwegsamen Gebirgsgegenden Kroatiens bis zur Befreiung. In zwei Teilvergleichen einigten sich die Parteien über eine Entschädigung für Sterntragen in Mostar und den Aufenthalt im Lager Rab. Die Entschädigungspflicht für sechs Monate Aufenthalt im Lager Lopud hielt der Beklagte an sich für gegeben, verrechnete den Betrag aber mit der nach seiner Auffassung zu Unrecht gezahlten Entschädigung für illegales Leben. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin wegen ihrer Haft im Lager Lopud einen nach § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG entschädigungspflichtigen Freiheitsschaden erlitten hat. Voraussetzung für diesen Ausgleich innerhalb eines Anspruchs ist jedoch stets, daß es sich um einen einheitlichen Schaden und eine einheitliche Entschädigung handelt. Das ist - wie der Senat in dem gleichzeitig verkündeten und zur Veröffentlichung bestimmten Urteil IX ZR 82/74 im einzelnen dargelegt hat - bei der für verschiedene Zeiträume für Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung zu gewährenden Entschädigung nicht der Fall, Das Berufungsurteil wird deshalb insoweit aufgehoben. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ersatz des Freiheitsschadens wegen der von der Klägerin von Ende November 1942 bis Ende Mai 1943 auf deutsche Veranlassung erlittenen Haft gegeben sind. Dagegen ist die Vereinbarung über die übrigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits prozessual nicht wirksam, weil bei Abschluß des Vergleichs der Ausgang des Rechtsstreits und die insgesamt anfallenden Kosten noch nicht übersehen werden konnten.
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Das gerichtliche Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei; von den außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs - mit Ausnahme der durch die Teilvergleiche vom 7. Januar 1966 und 12. Juli 1968 verursachten, die anderweit geregelt sind - tragen die Klägerin 9/20 und der Beklagte 11/20; von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsrechtszugs tragen die Klägerin 1/3) der Beklagte 2/3; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszugs trägt der Beklagte ganz. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1906 in Sarajevo geborene Klägerin, die 1948 nach Israel auswanderte, beantragte Entschädigung für Schaden an Freiheit für folgende Verfolgungsmaßnahmen: Tragen des Judensterns in Sarajevo von April 1941 bis Ende Februar 1942, Tragen des Judensternsin dem von Italienern besetzten Mostar bis November 1942, Festnahme durch italienisches Militär und anschließende Haft im Lager Lopud bis Mai 1943 und auf der Insel Rab bis Anfang September 1943 und schließlich illegales Leben unter menschenunwürdigen Bedingungen in unwegsamen Gebirgsgegenden Kroatiens bis zur Befreiung. Mit Bescheid vom 28. Februar 1963 gewährte die Behörde der Klägerin 3.900 DM Kapitalentschädigung für Sterntragen in Sarajevo und illegales Leben und lehnte weitere Ansprüche ab. Hiergegen erhob die Klägerin Klage. In zwei Teilvergleichen einigten sich die Parteien über eine Entschädigung für Sterntragen in Mostar und den Aufenthalt im Lager Rab. Die Entschädigungspflicht für sechs Monate Aufenthalt im Lager Lopud hielt der Beklagte an sich für gegeben, verrechnete den Betrag aber mit der nach seiner Auffassung zu Unrecht gezahlten Entschädigung für illegales Leben. Die Klage auf restliche 1.500 DM Entschädigung wies das Landgericht ab. Die auf 1.350 DM ermäßigte Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der Revision beansprucht die Klägerin 900 DM Entschädigung nebst Zinsen. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist unzulässig, soweit mit ihr erst mals Zinsen verlangt werden. Im Revisionsverfahren können Ansprüche, die im bisherigen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, grundsätzlich nicht erhoben werden (§§ 209 Abs. 1 BEG, 561 Abs. 1 ZPO). Im übrigen ist die Revision begründet. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin wegen ihrer Haft im Lager Lopud einen nach § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG entschädigungspflichtigen Freiheitsschaden erlitten hat. Diese Haft sei von dem Bestreben der italienischen Behörden bestimmt oder mitbestimmt worden, dem Drängen der deutschen Regierung nachzukommen, auch wenn dabei die Überlegung eine Rolle gespielt haben möge, noch schlimmeren Verfolgungsmaßnahmen deutscher Seite vorzubeugen. Die Klägerin habe aber zu Unrecht Entschädigung für Leben in der Illegalität empfangen. Das Gebiet in den kroatischen Bergen, in dem sie sich ab September 1943 aufgehalten habe, sei damals nicht von deutschen oder kroatischen Truppen besetzt, vielmehr von Partisanen beherrscht gewesen und kommunistisch verwaltet worden. Die für diesen Zeitraum gewährte Entschädigung sei mit der für den Aufenthalt im Lager Lopud geschuldeten zu verrechnen. Die einzelnen entschädigungspflichtigen Zeiträume, für die eine Entschädigung wegen Freiheitsschadens gewährt werde, seien unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs. Als unselbständige Rechnungsposten seien sie untereinander auszugleichen, wenn sich herausstelle, daß der Verfolgte für einen Zeitraum eine Entschädigung verlangen könne, für einen anderen Zeit raum jedoch bereits zu Unrecht eine Entschädigung erhalten habe. Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, Nach der Rechtsprechung des Senats hat allerdings auch ohne Widerrufsbescheid ein Ausgleich zu erfolgen, wenn der Verfolgte innerhalb eines einheitlichen, auf der gleichen Schadensart beruhenden Anspruchs bei der Bestimmung eines Anspruchselements zu Unrecht benachteiligt worden ist. Voraussetzung für diesen Ausgleich innerhalb eines Anspruchs ist jedoch stets, daß es sich um einen einheitlichen Schaden und eine einheitliche Entschädigung handelt. Das ist - wie der Senat in dem gleichzeitig verkündeten und zur Veröffentlichung bestimmten Urteil IX ZR 82/74 im einzelnen dargelegt hat - bei der für verschiedene Zeiträume für Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung zu gewährenden Entschädigung nicht der Fall, Das Berufungsurteil wird deshalb insoweit aufgehoben. Der Senat entscheidet nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ersatz des Freiheitsschadens wegen der von der Klägerin von Ende November 1942 bis Ende Mai 1943 auf deutsche Veranlassung erlittenen Haft gegeben sind. Der Beklagte schuldet danach weitere 900 DM Kapitalentschädigung. Über die Kosten der beiden Teilvergleiche haben sich die Parteien prozessual wirksam verglichen. Dagegen ist die Vereinbarung über die übrigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits prozessual nicht wirksam, weil bei Abschluß des Vergleichs der Ausgang des Rechtsstreits und die insgesamt anfallenden Kosten noch nicht übersehen werden konnten. Uber die Kosten des ersten Rechtszugs entscheidet der Senat nach §§ 92 Abs. 1, 98 Satz 2 ZPO, über die des zweiten Rechtszugs nach § 92 Abs. 1 ZPO und über die des Revisionsverfahrens nach § 92 Abs. 2 ZPO. Mai Zorn Portmann Dr. Lang Gärtner