schossen und an der Hand verletzt wo: bruar 19^6 wurden dem zuständigen Sachbearbeiter beim Kläger Xrenkonunterlagen des DP-Lagers Föhrenweid aus Die Klage konnte zunächst nicht zugestellt werden, weil sie keine Anschrift des Beklagten angab. Nachdem am 29* März 1966 ein Schriftsatz mit der Anschrift des Beklagten bei Gericht eingegangen war, wurden die Klageschrift und der nachgereichte Schriftsatz am Ji. Marz 1965 vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle durch Aufgabe zur Post zugestellt. Für diesen trat in der mündlichen Verhandlung Recht5-nnvalt Ku^^ auf und erklärte, er habe weder die Schri salze des Klägers noch Informationen des Beklagten er" halten, Sodann verhandelten die Parteien streitig zur Sache. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, hilfsweise /ufhebung und Zurückverweisung, der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten. Ents ch e idüng s gründe Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Zustellung der Klage an den im Ausland lebenden Beklag- Pie vereinfachte Zustellung nach den §§ 1?4 Abs.?, 175 Abs.ZPO setze voraus, daß ein Verfahren durch wirksame Klageerhebung in Gang gekommen sei. Deshalb hätte die Aufhebungsklage nach den §§ 199 ff ZPO zugestellt werden müssen. Der Berufungsrichter hält dennoch die sechsmonatige Klagefrist des § 213 Abs.3 Satz 1 BEG für gewahrt. Fr meint, der Zustellungsmangel sei nach § 295 Abs. 1 ZPO geheilt, weil der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten den Mangel in der mündlichen Verhandlung vom 13, Oktober 1966 ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht gerügt habe. Einem Protokollberichtigungsantrag habe das Landgericht nicht stattgegrben, so daß der Beweis für die Erhebung der Rüge nicht erbracht sei. Die Frist des § 213 /bs. 3 BEG sei keine Notfrist und könne auch einer Notfrist nicht gleichgeachtet werden. Die mangelhafte Zustellung der Aufhebungsklage sei deshalb heilbar. Ob man aus dem Umstand, daß die Postsendung nicht zurückgekommen sei, schließen könne, daß die Klageschrift dem Beklagten tatsächlich zugegangen und damit eine Heilung auch nach § 187 ZPO eingetreten sei, bedürfe keiner Entscheidung. Die Heilung des Zustellungsmangels habe zur Folge, daß der Rechtsstreit von dem Zeitpunkt an, in dem die Rüge nicht mehr habe erhoben werden können, rechtshängig geworden sei, wie renn die Klage zu diesem Zeit- Zustellung sei also noch ,fdemnächst” im Sinne des 5 261 b Abs. 1 ZPO erfolgt. Daß die Zustellung sich auch aus Verschulden des Klägers wegen der fehlenden Anschrift in der Klageschrift um 19 Tage verzögert habe, bleibe ohne Bedeutung, weil diese Verzögerung nicht nennenswert sei. Nach Behebung des Mangels seien bis zu dem Ablauf der Klagefrist immer noch vier Monate und elf Tage verblieben, innerhalb deren eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Zustellung hätte bewirkt werden können. das n w nach dem cht oder dort "net kann. dor Peru-fur gs rich ter zu Rocht auf.der Behauptung des Prozeß-ooved Irnäch tigten des Beklagten, er habe in der mündlichen "Verhandlung die mangelhafte Zustellung ausdrücklich gerügt. handlung festgestellt hat, die Klageschrift sei zu dem Zwecke der Zustellung dem Postamt München 12 übex*-goben worden. Das konnte nicht die hier gebotene Zu-a Fällung nach den jj 199 ff ZPO sein. Damit steht fest, der Beklagte in Kenntnis des Mangels rügelos verhandelt hat., Der Senat hat diese Feststellung aufgrund eigener Würdigung zu treffen, weil es sich darum handelt, ob die Klage ordnungsgemäß erhoben ist. 5 195 Abs. 1 ZPO erklärt die Partei des Rügerechts für verlustig, die einen ihr bekannten oder -us Verschulden unbekannt gebliebenen Dorfrhrensfehler in der nächsten mündlichen Verhandlung nicht rügt, oder gar auf die Rüge verzichtet. ^1o Ballung eines Mangels nach dieser Vorschrift setzt ''Iso voraus, daß die betroffene Partei entweder einer aasdrück!lohen Verzicht erklärt oder mündlich verhandelt, sich also auf den Rechtsstreit eingelassen hat. Diese Frist ist zwar eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlußfrist, die nicht verlängert werden, gegen deren Versäumung keine Nachsicht ge-wihrt werden kann und. die nicht der Parteidisposition unterliegt. Eine Heilung durch Rügeverzicht vermag die mangelnde oder mangelhafte Klagezustellung jedoch auch -n den Fällen zu ersetzen, in denen durch die Zustel-lung eine materiell-rechtl iche Frist gewahrt werden Solj.t jog materielle Recht überläßt die _ntScheidung darüber, in welcher leise die Klageerhebung stattfin-det> und ob eine wirksame Zustellung erfolgt ist, dem uer Heilung des Mangels gewahrt (BGHZ Pp, * ‘‘0 '' 197Pt 1371) - Aus der Entscheidung BGH 'v"L;Uiig der Klage erst nach Ablauf der Klagefrist G Mr. IC Finanzvertrag und nicht demnächst im des Finne Die Entscheidung J-Cnt us, daß eine Heilung der Versäumung der Klage-... Eine Heilung des Zustellungs- Von einer Heilung des Zustellungsmango], s aus-Ir end, kommt das Berufungsgericht zu Recht zu dem gebnis, daß die Klagefrist nach § 261 b ibs. ip66 keine Anschrift des Beklagten ent-■C t mal deshalb zunächst nicht zugestellt werden arts kernst es nicht an; der I Tangei vasrle von Kläger Fr bat sich also auf die weitere r :äm:u‘Uiw; einer ordnungsgemäßen Zustellung nicht mehr
2399 068
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 77/73
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Entschädigungsrechtsstreit
URTEIL
Verkündet am
13. Juli 1978
Thiesies,
Justizangestellte
Street, NI
'USA,
Pro z e ß b evo11mä cht i gt er:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt
als Abwickler der Kanzlei
Dr,
gegen
Freistaat Beyern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, Odeonsplatz 4, München 22,
Kläger und Revisionsbeklagten
Dei" ID. Zivilsenat dee Bundesgerichtshof? hat ohne mündliche Verhandlung durch die Dichter Dr. Thumm, Henkel, hrtconn, Dr. Leng unü
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Deck'
Die Revision des Beklagten gegen des an Verkünclungs Stwtt cm 8. August 1969 zu-gcstellte Urteil des 15. Zivilsenats des Oberl'uidesgerichts München wird zurück-
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ID’S Du: vi s ions verfahr en ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen
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Beklagten An Verwaltungsverfahren vertreten hatte.
Für diesen trat in der mündlichen Verhandlung Recht5-nnvalt Ku^^ auf und erklärte, er habe weder die Schri salze des Klägers noch Informationen des Beklagten er" halten, Sodann verhandelten die Parteien streitig zur Sache. Das Landgericht gab der Klage statt. Die Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, hilfsweise /ufhebung und Zurückverweisung, der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Ents ch e idüng s gründe
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Zustellung der Klage an den im Ausland lebenden Beklag-
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ten durch .'umgebe zur Post fehlerhaft wer. Pie vereinfachte Zustellung nach den §§ 1?4 Abs. ?, 175 Abs. ZPO setze voraus, daß ein Verfahren durch wirksame Klageerhebung in Gang gekommen sei. Deshalb hätte die Aufhebungsklage nach den §§ 199 ff ZPO zugestellt werden müssen. Das ist richtig.
Der Berufungsrichter hält dennoch die sechsmonatige Klagefrist des § 213 Abs. 3 Satz 1 BEG für gewahrt. Fr meint, der Zustellungsmangel sei nach § 295 Abs. 1 ZPO geheilt, weil der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten den Mangel in der mündlichen Verhandlung vom 13, Oktober 1966 ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht gerügt habe. Einem Protokollberichtigungsantrag habe das Landgericht nicht stattgegrben, so daß der Beweis für die Erhebung der Rüge nicht erbracht sei.
§ 295 Abs. 2 ZPO stehe dem nicht entgegen. Die Frist des § 213 /bs. 3 BEG sei keine Notfrist und könne auch einer Notfrist nicht gleichgeachtet werden. Die mangelhafte Zustellung der Aufhebungsklage sei deshalb heilbar. Ob man aus dem Umstand, daß die Postsendung nicht zurückgekommen sei, schließen könne, daß die Klageschrift dem Beklagten tatsächlich zugegangen und damit eine Heilung auch nach § 187 ZPO eingetreten sei, bedürfe keiner Entscheidung.
Die Heilung des Zustellungsmangels habe zur Folge, daß der Rechtsstreit von dem Zeitpunkt an, in dem die Rüge nicht mehr habe erhoben werden können, rechtshängig geworden sei, wie renn die Klage zu diesem Zeit-
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„inkt zugestellt worden wäre. Daraus ergebe sich die
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handlung festgestellt hat, die Klageschrift sei zu dem Zwecke der Zustellung dem Postamt München 12 übex*-goben worden. Das konnte nicht die hier gebotene Zu-a Fällung nach den jj 199 ff ZPO sein. Damit steht fest, der Beklagte in Kenntnis des Mangels rügelos verhandelt hat., Der Senat hat diese Feststellung aufgrund eigener Würdigung zu treffen, weil es sich darum handelt, ob die Klage ordnungsgemäß erhoben ist.
3 299 ibs. 1 ZPO ist allerdings nach seinem Ab-s:.;z 2 rill: anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sine, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann* Das ist indessen hier nicht der F~ll* Zur-ach st stehen der Anwendung der Vorschrift auf eine ''ns lend is che Partei, der die Kl a ge sc; hr if1; nicht or nungzsgemäß zugestellt worden ist, die oben genannter. r‘-denken nicht entgegen. 5 195 Abs. 1 ZPO erklärt die Partei des Rügerechts für verlustig, die einen ihr bekannten oder -us Verschulden unbekannt gebliebenen Dorfrhrensfehler in der nächsten mündlichen Verhandlung nicht rügt, oder gar auf die Rüge verzichtet.
^1o Ballung eines Mangels nach dieser Vorschrift setzt ''Iso voraus, daß die betroffene Partei entweder einer aasdrück!lohen Verzicht erklärt oder mündlich verhandelt, sich also auf den Rechtsstreit eingelassen hat. Drin ise aber ein Prozeßrechtsverhältnis ohnehin be-
^riViioot. Tie ausländische Partei, die sich cut icr i ::c'-I streit vor einem deutschen Gericht eingelassen hat, mul nun mit der Anwendung deutschen Prozeßrechts reehrcm Es handelt sich nicht mehr darum, daß sie in unzulässiger leise in einen Prozeß hineingezogen wurde
Daß durch die Zustellung die Klagefrist des § PI t Abs. 3 EEG gewahrt werden sollte, hindert eine Heilung des langeis nicht. Diese Frist ist zwar eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlußfrist, die nicht verlängert werden, gegen deren Versäumung keine Nachsicht ge-wihrt werden kann und. die nicht der Parteidisposition unterliegt. Eine Heilung durch Rügeverzicht vermag die mangelnde oder mangelhafte Klagezustellung jedoch auch -n den Fällen zu ersetzen, in denen durch die Zustel-lung eine materiell-rechtl iche Frist gewahrt werden Solj.t jog materielle Recht überläßt die _ntScheidung
darüber, in welcher leise die Klageerhebung stattfin-det> und ob eine wirksame Zustellung erfolgt ist, dem
-a^ozenrecht. Legt daher das Prozeßrecht einer mange j...
ha .Ctc-n Kl a ge e rhe bung, wenn der Mangel durch Rügeveo -
-n i V'-1^ 0-
"geheilt ist, dieselbe lirkung bei wie einer ein Klageerhebung, dann wird auch eine mit der '-neerhebung zu wahrende materiell-rechtliche Frist
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uer Heilung des Mangels gewahrt (BGHZ Pp,
* ‘‘0 '' 197Pt 1371) - Aus der Entscheidung BGH
"r 9 ergibt sich nichts anderes. Dort w
66, 73; NJ1 196% r die Z u—
'v"L;Uiig der Klage erst nach Ablauf der Klagefrist G Mr. IC Finanzvertrag und nicht demnächst im
des
Finne
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Del b Abs. 0 ZPO a. F. erfolgt. Die Entscheidung J-Cnt us, daß eine Heilung der Versäumung der Klage-... Aach 1 FTP ZPO nicht in Betracht kam. Darum hon-
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e>5 sich hier nicht. Eine Heilung des Zustellungs-
m,• rr , nicht do■ TT/;rs‘‘uaung der IC cgefrist, 1st •u- dsötzlich möglich. Cb etwas anderes zu go? len Ik t, ns d i o ' 'rhrung einer' Notfrist in Fr-ge steht (vgl.
FF 1936, ^70?), bedarf hier keiner Entscheidung, o Frist dee J 2^ J Cs. 3 BEG ist keine Notfrist.
Von einer Heilung des Zustellungsmango], s aus-Ir end, kommt das Berufungsgericht zu Recht zu dem gebnis, daß die Klagefrist nach § 261 b ibs. 3 ZPO wahrt ist. F~s Unterlassen der Rüge bewirkt, dal der chtsstrei t von dem Zeitpunkt an, in dem die Rüge rich h:' erbeben werden konnte, rechtshängig geworden ist, r vaann die Flage zu diesem Zeitpunkt zugestellt woc-n vCi'C (BGHZ 25, 66, 75). Die am "0. kürz 1966 ein-reicktc Klage gilt also als am 1 •?. Oktober 1966 zustellt. P~s ’.-rar- - wie der Tatrichter ohne Rochtsirr-zerlegt - demnächst im Sinne des J °6l r Cos. 3 Da. F. CC die Verzögerung, die zunächst aus Vnr~ h ul der. ue:- Klagers eintrat, weil die Klageschrift n IC ’IkT. ip66 keine Anschrift des Beklagten ent-■C t mal deshalb zunächst nicht zugestellt werden arts kernst es nicht an; der I Tangei vasrle von Kläger
3°t Its.::: 1966 behoben, als die Klagefrist noch 1 enge .v--s ahg-Cwwifen zrr. Fr bat sich also auf die weitere r :äm:u‘Uiw; einer ordnungsgemäßen Zustellung nicht mehr
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s gewirkt (BGH NJW ^960, 970 Nr. 5; ^972, 200). im Cerbleiben einer ordnungsgemäßen Zustellung nach dem . Nerz *966 trifft den Kläger kein Verschulden.
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