Von Rechts wegen Tatbestand Der Anspruch des Klägers auf Rente für Gesundheits-schaden ist 1963 aus medizinischen Gründen rechtskräftig verneint worden. Der Berufungsrichter geht davon aus, daß er im Angl eichungsverfahren auch an die medizinischen Feststellungen gebunden sei, auf denen sein Urteil von 1963 beruht (Art, IV Nr, 1 Abs, 5 BEG-SchlußG). Soweit sich der Kläger nunmehr auf Magen- und Darmstörungen berufe, setze er sich in Widerspruch zu den Befunden, die dem Urteil von 1963 zugrundegelegt seien. Die Auffassung, die Magen- und Darmstörungen müßten im Angleichungsverfahren außer Betracht bleiben, weil sie im Ausgangsverfahren nicht festgestellt worden seien und die frühere Entscheidung unter anderem auf diesem Negativbefund beruhe, widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. BEG—SchlußG auch alle Veränderungen des Gesundheitszustandes zu erschöpfen sind, die sich zwischen der früheren Re-gelung und der neuen Entscheidung ergeben haben* Die Voraussetzungen der §§ 35, 206 BEG brauchen nicht vorzuliegen (BGH RzW 1970, 77 Hr* 24). Bemerkt sei deswegen nur, daß auch der sogenannte Verschlimmerungsantrag im Sinne der §§ 55t 206 BEG die frühere "Anerkennung" wenigstens eines Verfolgungsleidens entgegen der Auffassung des Berufungsrichters nicht voraussetzt. Eine abstrakte "Anerkennung" des Verfolgungszusaamenhanges kennt das Bundesentschädigungsrecht nicht; der Zusammenhang wird nur zu dem Zwecke der Entschädigung durch Heilverfahren, KapitalentSchädigung oder Rente festgestellt. 36 BEG) nicht erreicht und Heilverfahren nicht begehrt, braucht den Antrag auf Zubilligung eines Heilverfahrens nicht etwa deswegen zu stellen, weil dann sein Leiden als verfolgungsbedingt "anerkannt" wird und er demnächst bei Erreichung der Bentenschwelle (nur) unter dieser Voraussetzung Entschädigung nach § 206 mit §§ 31, 35, 36 BEG beanspruchen könnte. um ein Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG, das keinen anderen Beschränkungen unterliegt als in BGH RzV 1970, 77 Fr. 24 dargestellt.
BUNDESGERICHTSHOF 2489 0 IM NAMEN DES VOLKES II ZR 77/70 URTEIL Verkündet am 24. Februar 1972 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der GetchiftMtelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Moses #> rue Frankreich, - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte Br. und sanwä^^ Br. gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehbrde in Büsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten / /V> Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 24. Februar 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Vüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Dr. Thum für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Mai 1968 aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und EntScheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der Anspruch des Klägers auf Rente für Gesundheits-schaden ist 1963 aus medizinischen Gründen rechtskräftig verneint worden. Den Heuantrag aus Art, IV Hr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG hat die Entschädigungsbehörde wiederum aus medizinischen Gründen abgelehnt. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf KapitalentSchädigung und Rente weiter. Der Beklagte läßt sich nicht vertreten. i Der Berufungsrichter geht davon aus, daß er im Angl eichungsverfahren auch an die medizinischen Feststellungen gebunden sei, auf denen sein Urteil von 1963 beruht (Art, IV Nr, 1 Abs, 5 BEG-SchlußG). Unabhängig hiervon untersucht er jedoch, ob die vom Kläger behaupteten psychischen und vegetativen Störungen erwerbsmindernden Umfangs seinerzeit bestanden haben, und verneint das in Übereinstimmung mit seiner früheren Beurteilung. Erst in den letzten Jahren hätten sich arteriosklerotische Beschwerden herausgebildet, deren Zusammenhang mit der Verfolgung nicht wahrscheinlich sei. Die Verschlimmerung des Gesundheitszustandes könne auch unter dem Gesichtspunkt der §§ 35, 206 BEG nicht berücksichtigt werden, da bislang kein anderes Leiden des Klägers als verfolgungsbedingt anerkannt worden sei. Soweit sich der Kläger nunmehr auf Magen- und Darmstörungen berufe, setze er sich in Widerspruch zu den Befunden, die dem Urteil von 1963 zugrundegelegt seien. Die Auffassung, die Magen- und Darmstörungen müßten im Angleichungsverfahren außer Betracht bleiben, weil sie im Ausgangsverfahren nicht festgestellt worden seien und die frühere Entscheidung unter anderem auf diesem Negativbefund beruhe, widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das Berufungsurteil kann aus den BGH RzW 1970, 77 Nr. 24 dargelegten Gründen keinen Bestand haben. Zutreffend geht der Berufungsrichter davon aus, daß in einem Angl eichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1 Abs* 1a BEG—SchlußG auch alle Veränderungen des Gesundheitszustandes zu erschöpfen sind, die sich zwischen der früheren Re-gelung und der neuen Entscheidung ergeben haben* Die Voraussetzungen der §§ 35, 206 BEG brauchen nicht vorzuliegen (BGH RzW 1970, 77 Hr* 24). Bemerkt sei deswegen nur, daß auch der sogenannte Verschlimmerungsantrag im Sinne der §§ 55t 206 BEG die frühere "Anerkennung" wenigstens eines Verfolgungsleidens entgegen der Auffassung des Berufungsrichters nicht voraussetzt. In seinem Urteil von 1965 hatte er offen gelassen, ob die auf Veränderungen des Skeletts zurückgeführten Beschwerden durch die Verfolgung verschlimmert oder sogar mitverursacht (§ 4 der 2. DV-BBG) worden seien, weil sie jedenfalls keine Erwerbsminderung von 25 % begründeten. Venn diese Beschwerden aber mit Rücksicht auf die inzwischen hinzugetretenen Arteriosklerosefolgen mit mindestens 25 % bewertet werden müßten (BGH RzW 1968, 359), dann wäre die Entscheidung nachzuholen, ob sie der Verfolgung zuzurechnen sind. Denn nach § 206 Abs. 1 S. 1 BEG kann ein neuer Antrag auch gestellt werden, wenn die Rente für Gesundheitsschaden früher abgelehnt worden ist. Entscheidend ist die dafür gegebene Begründung. Über den Einfluß der Verfolgung ist seinerzeit nicht entschieden worden. Hur wenn die Beschwerden 1963 zu Recht oder zu Unrecht als verfolgungsunabhängig qualifiziert worden wären, müßten sie allerdings in einem Verfahren nach § 206 BEG weiterhin als Hichtverfolgungsleiden behandelt werden (BGH RzV 1967, 460 Hr. 16). Eine abstrakte "Anerkennung" des Verfolgungszusaamenhanges kennt das Bundesentschädigungsrecht nicht; der Zusammenhang wird nur zu dem Zwecke der Entschädigung durch Heilverfahren, KapitalentSchädigung oder Rente festgestellt. Wer die "Rentenschwelle" (§§ 31 Abs. 1, 36 BEG) nicht erreicht und Heilverfahren nicht begehrt, braucht den Antrag auf Zubilligung eines Heilverfahrens nicht etwa deswegen zu stellen, weil dann sein Leiden als verfolgungsbedingt "anerkannt" wird und er demnächst bei Erreichung der Bentenschwelle (nur) unter dieser Voraussetzung Entschädigung nach § 206 mit §§ 31, 35, 36 BEG beanspruchen könnte. Im vorliegenden Palle handelt es sich jedoch nicht um das sogenannte Verschlimnerungsverfahren des § 206 BEG, sondern! um ein Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG, das keinen anderen Beschränkungen unterliegt als in BGH RzV 1970, 77 Fr. 24 dargestellt. Bundesrichter Wüstenberg von der Mühlen ist durch Erkrankung an der Unterschrift verhindert. von der Mühlen Zorn Henkel Br. Thumm