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BGH · IX ZR 77/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 77/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 2. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss derjenige, der ein fremdes Recht geltend macht, im Prozesskostenhilfeverfahren darlegen, dass auch der Rechtsinhaber nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Prozesskosten nicht aufbringen kann (BGH, Beschl. Wie bereits im Berufungsverfahren hat der Kläger auch im Beschwerdeverfahren versäumt, zur fehlenden Leistungsfähigkeit des Rechtsinhabers der Klageforderung vorzutragen. 4 Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährung der Klageforderung stehen im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
RechtDüsseldorfZPOKlägerKlageforderungZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 77/09
vom 2. Juli 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 2. Juli 2009 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. März 2009 wird abgelehnt.
Gründe:
1	1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss derjenige, der ein fremdes Recht geltend macht, im Prozesskostenhilfeverfahren darlegen, dass auch der Rechtsinhaber nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Prozesskosten nicht aufbringen kann (BGH, Beschl. v. 20. Dezember 1984 - IX ZR 132/84, KostRsp. ZPO § 114 Nr. 100; v. 17. März 1988 - IX ZR 10/87, KostRsp. ZPO § 114 Nr. 222; v. 16. September 1991 -VIII ZR 264/90, VersR 1992, 594). Wie bereits im Berufungsverfahren hat der Kläger auch im Beschwerdeverfahren versäumt, zur fehlenden Leistungsfähigkeit des Rechtsinhabers der Klageforderung vorzutragen.
2	2. Auch im Übrigen fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde.
 
3	Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
4	Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährung der Klageforderung stehen im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl. BGHZ 114, 150, 152; 119, 69, 70 f; 129, 386, 388; BGH, Urt. v. 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946, 948 f Rn. 30 f). Zulassungsrelevante Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.03.2008 - 15 0 415/06 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.03.2009 -1-12 U 59/08 -