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BGH · IX ZR 77/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 77/06

Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Deltev Fischer beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 13. 1 Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zu- 2 In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass das Erfordernis der Unzu demutbarkeit der Kostenaufbringung durch wirtschaftlich Beteiligte im Rahmen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO auch für den Steuerfiskus gilt (BGH, BeschI.

Zitierte Normen: § 2 GKG § 116 ZPO
FischerZIPUnzuMärzGläubigerRostock

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 77/06
vom 19. Juli 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Deltev Fischer
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 13. März 2006 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der	Antrag	des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zu-
rückzuweisen, weil dem Land als einzigem Gläubiger zuzu demuten ist, die Kosten, hier wegen § 2 Abs. 1 GKG ohnehin beschränkt auf die außergerichtlichen Auslagen, aufzubringen (§116 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
2	In	der	Rechtsprechung	des	Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass das
 Erfordernis der Unzu demutbarkeit der Kostenaufbringung durch wirtschaftlich Beteiligte im Rahmen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO auch für den Steuerfiskus gilt (BGH, BeschI. v. 24. März 1998 -XIZR 4/98, ZIP 1998, 789, 790; Beschl. v. 8. Februar 1999 - II ZB 24/98, ZIP 1999, 494, 495). Vorliegend ist ferner zu berücksichtigen, dass am Insolvenzverfahren nur ein Gläubiger beteiligt ist, seine Forderung unbestritten ist und ihm der überwiegende Teil der Klageforderung bei erfolgreicher Rechtsverfolgung zu Gute kommen würde. Unter diesen Um-
 
ständen kann Unzu demutbarkeit im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht angenommen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 24. März 1998 aaO).
Dr. Gero Fischer
 Vill
Cierniak
 Lohmann	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
LG Schwerin, Entscheidung vom 06.09.2005 - 1 0 117/03 -OLG Rostock, Entscheidung vom 13.03.2006 - 3 U 136/05 -