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BGH · IX ZR 77/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 77/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 28. Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer gegen den Senatsbeschluss vom 19. Der Senat hat in dem Beschluss vom 19. Er hat unter diesem Gesichtspunkt eine weitergehende Zulassung nicht für veranlasst gesehen und seinem die Beschwerde teilweise zurückweisenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 544 Abs.4 Satz 2 ZPO) beigefügt. Weder aus § 321a Abs.4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach §321a ZPO die Bestimmung des §544 Abs.4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 544 ZPO
19Anhörungsrüge28ZPOBeschwerdeführerBegründung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 77/04
vom 28. Juni 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 28. Juni 2007 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer gegen den Senatsbeschluss vom 19. April 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens haben die Beschwerdeführer zu tragen.
Gründe:
1	Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Die Gerichte sind nach
 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 19. April 2007 die von der Anhörungsrüge der Beschwerdeführer erneut geltend gemachten Verstöße gegen das Grundrecht der Beklagten auf rechtliches Gehör in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt eine weitergehende Zulassung nicht für veranlasst gesehen und seinem die Beschwerde teilweise zurückweisenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann
 
auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach §321a ZPO die Bestimmung des §544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann aber eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschl. v. 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005 - Ill ZR 443/04, NJW-RR 2006,	63,	64;	v.	6.	Oktober
 
2005 - IX ZR 120/03; siehe ferner BGH, Beschl. v. 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004, 1894, 1895).
Ganter
 Vill
Cierniak
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 12.03.2002 - 27 O 573/01 -KG Berlin, Entscheidung vom 22.03.2004 - 24 U 119/02 -